Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Gouvernement wieder aufgeforstet werden. Das Verfahren regelt sich, auch gegen Eingeborene, nach 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in 
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). 
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. September 1912 in Kraft. 
Lome, den 5. August 1912. 
Der Gouverneur. 
J. V. 
v. Doering. 
Bekanntmachung des Beichskolonialomts, betr. weitere Vergebung der Candungs- 
betriebe in Jwakopmund und Lüderitzbucht. 
Vom 9. Oktober 1912. 
Die gegenwärtig geltenden, mit der Woermann-Linie abgeschlossenen Verträge über das 
Landungswesen in Swakopmund und Lüderitzbucht (s. Kolonialblatt vom 15. September 1912) laufen 
bis zur Inbetriebnahme der neuen Landungsbrücke in Swakopmund, die voraussichtlich im Laufe des 
Jahres 1914 erfolgen wird. Zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber zum 1. April 1915, sollen die 
Landungsbetriebe zusammen oder getrennt neu vergeben werden. 
Über die Landungsanlagen ist folgendes zu bemerken: Die neue Brücke in Swakopmund 
erhält einen Kran zu 20 t, einen Kran zu 8 t, einen Kran zu 5 t und 2 oder 3 Kräne zu 3 t. 
Sämtliche Kräne sind für eleltrischen Betrieb eingerichtet. Die Beschaffung des elektrischen Stromes 
ist Sache des Unternehmers. Falls die für Zwecke des Baues errichtete elektrische Kraftanlage be- 
stehen bleibt, wird sie dem Landungsunternehmer unentgeltlich überwiesen, indessen nur zur Erzeugung 
des beim Brückenbetrieb benötigten Stromes. Ueber die Abgabe von Strom aus dieser Kraftstation 
für andere Zwecke würde Bestimmung vorbehalten bleiben. Falls die Kraftstation aufgehoben wird, 
bietet sich Gelegenheit zum Bezuge von Strom bei dem Swakopmunder Elektrizitätswerk. Für 1914 
ist die Umgestaltung des Zollhofes in Aussicht genommen; es sollen die Gleisanlagen vervollständigt 
und geräumige Zollhallen und Zollschuppen errichtet werden. 
Die Landungsbrücke in Lüderitzbucht wird voraussichtlich im Jahre 1913 einige Verbesserungen 
erfahren; für später kommt auch eine Umgestaltung des Zollhofes in Frage. 
Die neuen Landungsverträge sollen, soweit als möglich, in der Form der gegenwärtig 
geltenden auf 3 bis 4 Jahre abgeschlossen werden, indessen mit folgenden Aenderungen: 
1. Im § 3 des Swakopmunder Vertrages soll eine Rückgabe von 0 50 ./¼ für die Tonne 
von 100 000 t oder ebm an, und im § 3 des Lüderitzbuchter Vertrages eine Rück- 
gabe von 0,50 ./4 für die Tonne von 75 000 t oder chm an vorgesehen werden. 
2. Im § 11 des Swakopmunder und § 10 des Lüderitzbuchter Vertrages soll ausbedungen 
werden, daß der Betriebsunternehmer verpflichtet ist, die ihm gehörigen Betriebsmittel 
(insbesondere Schlepper, Leichter und Boote) nach Ablauf der Vertragszeit gegen 
Erstattung des Zeitwertes dem Fiskus im ganzen oder teilweise zu verkaufen. 
3. Die Bestimmungen im § 11 des Swakopmunder und § 10 des Lüderitzbuchter 
Vertrages, betr. die Unterbringung der im Landungsbetriebe benötigten Eingeborenen, 
sollen dahin abgeändert werden, daoß der Landungsunternehmer verpflichtet ist, alle 
von ihm beschäftigten Eingeborenen, soweit sie nicht im Interesse der Sicherheit des 
Landungsbetriebes jederzeit zur Stelle sein müssen, außerhalb des Stadtbezirkes den 
polizeilichen Vorschriften entsprechend unterzubringen. 
4. Es wird ausbedungen werden, daß der Unternehmer den Betrieb mit eigenem Personal 
und eigenen Betriebsmitteln führt. . 
Die Betriebsordnungen und die Form der Tarise sollen, wenn sich nicht Änderungen als 
notwendig herausstellen, beibehalten werden. 
Bewerber werden ersucht, ihre Angebote auf Übernahme der Landungsbetriebe der unter— 
zeichneten Behörde bis zum 1. März n. Is. bekannt zu geben. Gewünschte Abänderungen an dem 
Vertrage, den Betriebsordnungen und den Tarifen sind zu begründen. 
Berlin, den 9. Oktober 1912. 
Reichskolonialamt.
	        
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