W 989 20 «
Gouvernement wieder aufgeforstet werden. Das Verfahren regelt sich, auch gegen Eingeborene, nach
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717).
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. September 1912 in Kraft.
Lome, den 5. August 1912.
Der Gouverneur.
J. V.
v. Doering.
Bekanntmachung des Beichskolonialomts, betr. weitere Vergebung der Candungs-
betriebe in Jwakopmund und Lüderitzbucht.
Vom 9. Oktober 1912.
Die gegenwärtig geltenden, mit der Woermann-Linie abgeschlossenen Verträge über das
Landungswesen in Swakopmund und Lüderitzbucht (s. Kolonialblatt vom 15. September 1912) laufen
bis zur Inbetriebnahme der neuen Landungsbrücke in Swakopmund, die voraussichtlich im Laufe des
Jahres 1914 erfolgen wird. Zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber zum 1. April 1915, sollen die
Landungsbetriebe zusammen oder getrennt neu vergeben werden.
Über die Landungsanlagen ist folgendes zu bemerken: Die neue Brücke in Swakopmund
erhält einen Kran zu 20 t, einen Kran zu 8 t, einen Kran zu 5 t und 2 oder 3 Kräne zu 3 t.
Sämtliche Kräne sind für eleltrischen Betrieb eingerichtet. Die Beschaffung des elektrischen Stromes
ist Sache des Unternehmers. Falls die für Zwecke des Baues errichtete elektrische Kraftanlage be-
stehen bleibt, wird sie dem Landungsunternehmer unentgeltlich überwiesen, indessen nur zur Erzeugung
des beim Brückenbetrieb benötigten Stromes. Ueber die Abgabe von Strom aus dieser Kraftstation
für andere Zwecke würde Bestimmung vorbehalten bleiben. Falls die Kraftstation aufgehoben wird,
bietet sich Gelegenheit zum Bezuge von Strom bei dem Swakopmunder Elektrizitätswerk. Für 1914
ist die Umgestaltung des Zollhofes in Aussicht genommen; es sollen die Gleisanlagen vervollständigt
und geräumige Zollhallen und Zollschuppen errichtet werden.
Die Landungsbrücke in Lüderitzbucht wird voraussichtlich im Jahre 1913 einige Verbesserungen
erfahren; für später kommt auch eine Umgestaltung des Zollhofes in Frage.
Die neuen Landungsverträge sollen, soweit als möglich, in der Form der gegenwärtig
geltenden auf 3 bis 4 Jahre abgeschlossen werden, indessen mit folgenden Aenderungen:
1. Im § 3 des Swakopmunder Vertrages soll eine Rückgabe von 0 50 ./¼ für die Tonne
von 100 000 t oder ebm an, und im § 3 des Lüderitzbuchter Vertrages eine Rück-
gabe von 0,50 ./4 für die Tonne von 75 000 t oder chm an vorgesehen werden.
2. Im § 11 des Swakopmunder und § 10 des Lüderitzbuchter Vertrages soll ausbedungen
werden, daß der Betriebsunternehmer verpflichtet ist, die ihm gehörigen Betriebsmittel
(insbesondere Schlepper, Leichter und Boote) nach Ablauf der Vertragszeit gegen
Erstattung des Zeitwertes dem Fiskus im ganzen oder teilweise zu verkaufen.
3. Die Bestimmungen im § 11 des Swakopmunder und § 10 des Lüderitzbuchter
Vertrages, betr. die Unterbringung der im Landungsbetriebe benötigten Eingeborenen,
sollen dahin abgeändert werden, daoß der Landungsunternehmer verpflichtet ist, alle
von ihm beschäftigten Eingeborenen, soweit sie nicht im Interesse der Sicherheit des
Landungsbetriebes jederzeit zur Stelle sein müssen, außerhalb des Stadtbezirkes den
polizeilichen Vorschriften entsprechend unterzubringen.
4. Es wird ausbedungen werden, daß der Unternehmer den Betrieb mit eigenem Personal
und eigenen Betriebsmitteln führt. .
Die Betriebsordnungen und die Form der Tarise sollen, wenn sich nicht Änderungen als
notwendig herausstellen, beibehalten werden.
Bewerber werden ersucht, ihre Angebote auf Übernahme der Landungsbetriebe der unter—
zeichneten Behörde bis zum 1. März n. Is. bekannt zu geben. Gewünschte Abänderungen an dem
Vertrage, den Betriebsordnungen und den Tarifen sind zu begründen.
Berlin, den 9. Oktober 1912.
Reichskolonialamt.