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Gouverneur bekannt gemacht; die Häuptlinge haben
dann das Recht, alle geeigneten Männer ihres Bezirks
zu den Wegearbeiten heranzuziehen.
Für Ashanti und die Northern Territories ist
die Regelung dieser Frage dem Chief Commissioner
überlassen. Doch ist in der grundlegenden Ordinance
für die Organisation Ashantis (Nr. 1/20) ebenfalls aus-
gesprochen, daß zur Ausübung der Befugnisse die Ge-
nehmigung des Gouverneurs erforderlich ist. Zu den
Aufgaben der Häuptlinge gehört ferner der Schutz der
Telegraphenlinien. Sie können für Beschädigungen der
Linien innerhalb ihres Gebiets hier — und für Süd-
und Nord-Nigerien gilt die gleiche Bestimmung —
(ogl. The Telegraph Ordinances Nr. 7/05 bzw.
21/02) verantwortlich gemacht werden.
Die Fortschritte der Verenglisierung in den größe-
ren Küstenstädten hat, zunächst nicht ohne Widerspruch
seitens der eingeborenen Bevölkerung, zur Bildung von
Kommunal-Vertretungen geführt, die für die höher
stehenden Eingeborenen ein Betätigungsfeld schaffen
sollten. Sie verdienen namentlich auch im Hinblick auf
die Cntwicklung der Stadt Lome in Togo besonderes
Interesse: in den vom Gouverneur bestimmten Städten
werden „on Concils’“ mit 4 bis 8 Mitgliedern er-
richtet. Die eine Hälfte der Mitglieder sind amtliche,
durch den Gouverneur ernannte, die andere nichtamt-
liche, gewählte Mitglieder. Irgendein Unterschied be-
züglich der Rassen-Zugehörigkeit wird hierbei nicht ge-
macht. Vorsitzender und Schatzmeister des Councils ist
ex officio der District Commusioner. Die nichtamt-
lichen Mitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
Aktiv wahlberechtigt sind alle in die Wählerliste einge-
tragenen erwachsenen männlichen Personen, die Eigen-
tümer oder Besitzer von Baulichleiten oder Grund-
stücken innerhalb des Stadtbezirks mit einem jährlichen
Nutzungswert von mindestens K 2 sind, wählbar alle
in die Wählerliste eingetragenen Personen, die beweg-
liches oder unbewegliches Vermögen im Wert von
4 200 oder mit (20 jährlichem Nutzungswert besitzen.
Das Nerfahren für die Eimragung in die Liste und die
Abschänung der Gebände und Grundstücke ist in der
maßgebenden Verordnung (lhhe Town Councils Ordi-
nance Nr. 17/94 und 5/11) eingehend geregelt. Das
Conncil tritt grundsätzlich am zweiten Montag jedes
Monats und sobald es der Präsident bestimmt, zusam-
men. Der Präsident wird eventuell durch das nächst-
älteste amtliche Mitglied vertreten. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Über die Sitzungen ist Prototoll zu führen. Für die
Erledigung der Bureauarbeiten wird vom Distrikt
Commissioner ein own (Clerk'’ ernannt.
Dem To#n Council sind die gesamten in den
Bereich der Verwaltungstätigkeit einer Kommune fal-
lenden Aufgaben übertragen. Jusbesondere ist es
innerhalb seines Stadlbezirkes für die Durchführung
der Town COrdinance (Nr. 13/92) verantwortlich.
Diese Verordnung regelt schlechthin für alle größeren
Orte grundsätzlich die Bauart der Häuser, den Straßen-
bau, die Anlage und Bezeichnung von Plätzen und
Straßen, die Numerierung der Hänuser, die Anlage
von Schlachthänusern und Markthallen, die Sauber-
haltung der Straßen und die sonstigen Maßnahmen
im Interesse einer allgemeinen Gesundheitspflege und
die Einführung einer Hundesteuer. Das Conncil kann
für seinen Bezirk Ausführungsbestimmungen (bye-
lawes) erlassen. Es ist ferner für die Durchführung
von Zwangsversteigerungen (vgl. Sales by Anction
Ordinance Nr. 2/15) und die Beachtung der Vor-
schriften für den Handel und Ausschank der Spiri-
tnosen (The Spirit Licence Ordinance Nr. 4/11)
verantwortlich und kann den Kraftwagenverkehr inner-
halb der Stadt regeln (vgl. S§ 18 der Alotor Traffic
Ordinance Nr. 17/07, abgeändert durch Nr. 4/10).
Es kann für die Durchführung seiner Aufgaben
Grundbesitz erwerben und klagt und wird verklagt
unter dem Namen des lown Clerks.
Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Be-
streitung der Kosten für die Wahlen zum Council und
des Gehalts seines Clerks fließen ihm außer den Ein-
künften aus etwaigem eigenen Vermögen folgende
Einnahmen zu:
1. Es kann eine Grund= und Gebänudesteuer von
denjenigen Grundstücken und Gebäuden, die einen
jährlichen Nutzungswert von mehr als # 2.—.—
haben, bis zum Höchstbetrage von 5 v. H. dieses jähr-
lichen Nutzungswertes erhoben werden.
2. Es kann einen nicht unerheblichen Zuschlag
z den allgemeinen Abgaben für den Handel und den
usschank von Spirituosen einziehen.
3. Es erhält die Erträge der Gefährtsteuer, deren
einzelne Sätze zwischen 5 sh. für ein Fahrrad und
# 2.—.— für einen vierräderigen Wagen schwantken,
die Hälfte der Einkünfte aus der Anto-Steuer (ovgl.
§* 22 von 17/07), die Gebühren für Zwangsversteige-
rungen, die Erträge der Hundesteuer, die Geldstrasen
für Verstöße gegen die vorgenannten Punte regelnden
Verordnungen, die Geldstrafen für ruhestörenden
Lärm oder groben Unfug auf den Straßen (vgl. S 137
des Criminal Code).
Die Vorschriften dieser Verordnung sind ausge-
dehnt worden 1896 auf Accra, 1904 auf Seccondee und
1905 auf Cape Coast. Die Einnahmen des Town Conn-
cils in Accra betrugen 1910: # 6 718.—.—, die Aus-
gaben # 6 728.—.—, in Cape Coast ## 2 381.—.
baw. S 2174.—.—, in Seccondee K 2 927.—.— bzw.
2 707.—.—. Die Zahl der eingeschriebenen Wähler
betrug 1910 in den 3 Städten 1756. bzw. 1600 bzw.
611. Die lown Cauncils haben sich ihrer Aufgabe
nicht ganz gewachsen gezeigt. Namentlich vermochten
sie häufig die von der Verwaltung für erforderlich
erachteten sanitären Maßnahmen nicht als notwendig
anzuerkennen. Bezeichnenderweise beschränkt daher
die Ergänzungsverordnung von 1911 die Anwendbar-
keit der Verordnung auf diese drei Städte. Zu einer
Ausdehnung der Verordnung auf andere Orte dürfte
es daher wohl kaum oder doch nur unter Beschränkung
der Befugnisse der Town Councils kommen.
Zu den Kosten der Verwaltung werden die Einge-
borenen, abgesehen von der Besteuerung durch die
lon Councils, durch direkte Besteuerung nicht
herangezogen. Anderseits liefern sie als die Haupt-
konsumenten den größten Teil der Zolleinnahmen.
Auf dem Gebiet des Ergzgiehungswesens wurde
das grundlegende Gesetz schon 1887 geschaffen. Die
allgemeine überwachung des Schulwesens wurde in
die Land eines Board of lEducation gelegt. Ihm ge-
hören außer dem Gonverneur die Mitglieder des
Legislativre Council und vom Gonverneur besonders
ernannte Personen an. Damit ist den Eingeborenen
auch ein unmittelbarer Einfluß auf die Gestaltung
des Erziehungswesens eingeräumt. Für die unmittel-
bare Leitung des Erziehungswesens wurde ein Di-
rector of Education ernannt.
Das Gouvernement errichtete verschiedene kon-
dessionslose Sehulen, daneben belätigten sich die in der
Kolonie wirkenden Missionsgesellschaften in weitestem
Umfange an der NFörderung der Schulbildung. Die
Schulen wurden eingeteilt in Gonvernements= und
in Privatschulen, letztere zerfallen wieder in #J#assi-
stcd’' und „vrnot assisted Schools’', je nachdem sie
vom Gouvernement kontrolliert und dann auch unter-
stützt werden oder nicht. Nach den Unterrichtsgegen-
ständen zerfallen die Schulen