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egen Erwachsene vor und verbietet ebenfalls die
örperliche Züchtigung gegenüber Frauen ganz. Die
Höchstzahl der Hiebe ist für die Rutenstrafe auf 20,
lr die Prügelstrafe auf 21 Hiebe festgesetzt. Gegen
Jugendliche kann das Gericht nach freiem Ermessen in
jedem Falle auf körperliche Züchtigung ertennen, gegen
Erwachsene ist sie nur in bestimmten Fällen zulässig,
nämlich — ich gebe die englischen Tatbestandsbezeich-
nungen wieder, da eine erakte Übersetzung zum Teil
kaum möglich ist — bei:
Damaging work of Art
Carnal knowledge of girls under ten
FEscape from prison
Extortion by threat
monus crime
Garotting
Gross indecency
Indecent assault
Endangering train on Railway
Rape
Robbery with violencc
Unnatural offences
Endangering versel.
Außerdem ist sie in der Truppe und im Gesängnis-
betrieb als Disziplinarstrafe zulässig. In der Truppe
ist ein Unteroffizier vor Vollzug der gegen ihn er-
kannten Strafe aus dem Truppenverbande auszu-
stoßen (vgl. § 48 der W'iestafrican Frontier Force
Ord. Nr. 8/09). Beim Vollzug der Prügelstrafe wird
der Angeschuldigte mit ausgebreiteten Armen auf ein
schräges Gestell gebunden. Geschlagen wird von der
Seite über die Schulterblätter. Doch erkennen die
Gerichte verhältnismäßig sehr selten auf die Strafe
des „fiogging“.
Nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches kann
die körperliche Züchtigung auch gegenüber Weißen An-
wendung finden. Die Ausführungsbestimmungen be-
sagen jedoch, daß der Verurteilte in jedem Falle dem
Arzt zur Untersuchung vorzuführen ist, ob er nach
seiner körperlichen Beschaffenheit in der Lage ist, die
Züchtigung auszuhalten. Ich glaube annehmen zu
sollen, daß kein englischer Arzt einen Curopäer, an
dessen Körper das ungewohnte Klima schon sowieso
die höchsten Anforderungen stellt, als zur Ertragung
einer derartigen Strafe fähig bezeichnen wird. Damit
bleibt auch hier trotz der im Gesetz vorgesehenen glei-
chen Behandlung der Rassen der Unterschied zwischen
ihnen gewahrt.
Ganz besonderer Sorgfalt erfreut sich in den eng-
lischen Kolonien das Gefängniswesen (vgl. The bPri-
sons Ord. Nr. 9/76). Die Staatsgefängnisse, die ich
besuchte — in Jamestown (Accra), Warri und Lokoja
— befanden sich in ganz vorzüglicher Verfassung, so-
wohl was die Untertunftsverhälinisse, als auch die
Aus= und Weiterbildung der Gefangenen in Hand-
werken aller Art anbetrifft. Dabei herrschte in ihnen
eine ausgezeichnete Disziplin. Unter den zugelassenen
Diseziplinarstrafen wirkte die Anwendung der unpro-
dultiven Arbeit etwas veraltet. Es sind noch # shott-
dril!! — d. h. der Gesangene muß eiserne oder
steinerne Kugeln eine bestimmte Anzahl von Malen
bis zur Brusthöhe emporheben und wieder hinlegen
und „Crank' — eine Winde, deren Achse so fest ge-
schraubt wird, daß sie sich bei größter Anspannung
noch gerade drehen läßt, ist bestimmte Male zu
drehen — zugelassen. Außerdem sind Einzelhaft,
cventuell verbunden mit in Eisenlegen lleg irons),
Kostverkürzung und körperliche Züchtigung zulässig.
Daneben findet das zwar sehr viel Schreibarbeit er-
fordernde, aber erzieherisch äußerst günstig wirkende
„Jlarksstem'“ Anwendung. Den Gefangenen, die zu
länger als zwei Jahren verurteilt sind, wird jeder
OIl accusation of infa-
Tag mit 6 Punkten berechnet. Hat jemand z. B. 800
Tage zu sitzen, so hat er 4800 Punkte zu erreichen. Er
kann nun durch Fleiß und ordentliches Betragen es
dahin bringen, daß ihn jeder Tag mit 8 Punkten be-
wertet wird und er also schon im günstigsten Falle
nach 600 Tagen seine Punktzahl 4800 und damit seine
Entlassung erhält. Umgekehrt werden ihm von den
bereits erworbenen Überschußpunkten für schlechte
Führung usw. wieder einige abgezogen. Die Durch-
führung dieses Systems erfordert naturgemäß eine
genaue Überwachung der Gesangenen und eine peinlich
genaue Buchführung. Nun haben die englischen
Staatsgefängnisse sämtlich mindestens einen besonde-
ren Gefängnisaufseher, und die Schreibarbeit wird
meist von Gesangenen besorgt.
Eine Ankettung der Gefangenen erfolgt nur nach
wiederholtem Fluchtversuch.
Neben diese allgemeinen Gerichte treten nun kraft
besonderer Verordnungen für die niedere Gerichtsbar-
keit die eigentlichen Eingeborenen-Gerichte, die „Na-
tive Trihunals'“’. Nach der Cold Coast Natire
Jurisdiction Ordinance Nr. 5/83 abgeändert durch
Nr. 7/10 unterstehen ihrer Gerichtsbarkeit alle Per-
sonen, die nach Stammesrecht oder auf Grund einer
Verordnung Mitglied einer Eingeborenen-Gemein=
schaft sind. Hiernach unterstehen ihnen die Syrer nicht.
Bei den Mulatten kommt es darauf an, ob der Be-
treffende noch als zum Landschafts= oder Familien-
Verbande gehörend anzusehen ist oder nicht. Die
Eingeborenen-Gerichte werden durch die Oberhäupt-
linge und Dorfhäuptlinge mit ihren Altesten nach
Stammesrecht mit örtlicher Zuständigkeit für den je-
weiligen Landschaftsbezirk gebildet, und zwar nach
der neuen Verorduung bezeichnenderweise schon in
jeder Landschaft, während die frühere Verordnung
noch dem Gouverneur die Bestimmung ihres Anmel-
dungsbereiches vorbehielt. Sie sind zuständig, sofern
beide Parteien Eingeborene sind, oder diejenige Par-
tei, die nicht Eingeborener ist, sich schriftlich der Zu-
ständigkoit des Gerichtes unterwirft. Dies sollen hin
und wieder auch Europäer tun, die z. B. in sogenannte
Weiber-Palaver verwickelt sind und das Bekanntwerden
der Sache in der Offentlichkeit vermeiden wollen. So-
bald der Fiskus irgendwie an dem Prozeß beteiligt
ist, sind die Native Tribunals niemals zuständig. In
sachlicher Beziehung ist ihre Zuständigkeit gegeben
1. in Zivilsachen:
a) für alle Ansprüche mit einem Streitgegenstand
im Wert bis zu 7 Oz. Gold oder ## 25,—:
b) für alle Klagen um Eigentum oder Besitz
von Land:
c) für alle Erbansprüche mit einem Gegenstand
im Werte bis zu 14 Oz. Gold oder # 50—
d) für alle Chescheidungsklagen von Personen, die
nur nach Stammesrecht geheiratet haben;
e) für alle Prozesse, die die Vaterschaft über un-
eheliche Kinder und die Vormundschaft über
Kinder betreffen.
2. in Strassachen: ½*
a) für alle Verstöße gegen die für die Landschaft
geschaffenen „bye laws“: Z
b) für die sonstigen geringfügigen Straftaten, die
nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht mit nicht
mehr als höchstens ##5.— Geldstrafe oder
3 Wochen Gefängnis zu bestrafen sind;
Jc)für eine ganze Anzahl weiterer im Anhang
der Verordnung im einzelnen aufgeführten
Straftaten, die sich aus dem Leben und Trei-
ben der Eingeborenen unter sich ergeben.
Erwähnung verdienen die Androhung von
Strase für Ungehorsam gegenüber Häuptlings-
befehlen und der besondere Schutz der Häupl=
linge gegen Angriffe aller Art.