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nichtig. Die Cold Coast Emancipation Ordinance
Nr. 2/74 vom gleichen Tage erklärte alle nach dem
5. November 1874 in den „Protected Territories
Oon the GCold Coast"“ geborenen Kinder für frei. Auf
die in den ursprünglichen sozialen Verhältnissen so
wichtige Haussklaverei wurde keinerlei Rücksicht genom-
men. Ob und in welcher Form sich trotzdem die Haus-
stlaverei noch in Ashanti und den Northern Territo-
ries erhalten hat, habe ich nicht erfahren können. Ich
möchte aber annehmen, daß sie sich auch dort noch in
der milden Form findet, wie sie z. B. auch in Togo
hin und wieder noch vorkommt.
Weitere Verordnungen befaßten sich mit der He-
bung der Stellung der Frau und der Förderung der
Einehe (vgl. die Gold Coast Nlarriage Ord.
Nr. 14/84). Die Kolonie wurde in ANlarriage Di-
stricts eingeteilt und für jeden der Bezirke ein Che-
register-Beamter eingesetzt, der die vor ihm abge-
schlossenen Ehen nach einem besonderen Aufgebotsver-
fahren in ein Register ein zutragen hat. Wer eine Ehe
in dieser Form algeschlossen hat — es bleibt das dem
freien Willen jedes einzelnen überlassen —, kann eine
Che nach „Native Law and Custom“ nicht mehr
eingehen. Im Falle des Todes des Ehemannes wer-
den — und hiermit wußte man den Abschluß der Ehe
under the ordinancc’ hauptsächlich für die Frau
begehrenswert zu machen —, sofern ein Testament
nicht errichtet ist, zwei Driltel des Vermögens nach
englischem Recht, ein Drittel nach Eingeborenen-Recht
vererbt, d. h. die Frau erhält neben Kindern ein Drit-
tel jener zwei Drittel, also zwei Neuntel des gesamten
Nachlasses. Die vor Abschluß der Che geborenen
Kinder werden durch den Cheabschluß legitimiert.
Der Verkehr des Ehemanns einer „marriage under
Ordinance“ mit einer anderen unverheirateten
Frauensperson gilt ebenfalls als Ehebruch, während
dies nicht der Fall ist, sofern die Ehe lediglich nach
Stammesrecht abgeschlossen war. 1910 wurden in der
Gold Coast Colon; 250 Ehen „under Ordinancce“
abgeschlossen.
Nach der „muhamedlan marriage Ordinance“
Jr. 21/07 bedürfen Abschluß und Trennung von
Ehen unter Mohammedanern der Eintragung in ein
besonderes Register des District Commissioner.
„IJhe married women Ordinancc“ Nr. 67/90
sichert der verheirateten Frau den selbständigen Er-
werb als eigenes Vermögen und gestattet ihr den selb-
ständigen Abschluß und die Durchführung von Ver-
trägen. Auch kann sie in eigenem Namen für die
Erfüllung von Vertragsverbindlichkeiten belangt wer-
den, eine Bestimmung, die besonders für die große
Zahl selbständiger Händlerinnen von Bedenutung ist.
Ein Verbot der Che zwischen Weißen und Farbi-
gen gibt es an der Goldküste ebensowenig wie in Ni-
gerien, entsprechend der grundsätzlichen Gleichstellung
der Rassen. Aber dank dem gesunden Rassegefühl der
Engländer ist es kaum vorgekommen, daß ein Weißer
eine Farbige heiratete. Ein Beamter, der einen
dahingehenden Wunsch äußerte, wurde auf disziplina-
rem Wege davon abgehalten. In Lagos hatte ein
Noger eine weiße Frau.
Eine ganze Anzahl von Verordnungen beschränkte
die freie Nutzung des Eigentums am Grundbesitz, teils
aus öffentlichem Interesse, teils lediglich im Interesse
des Grundstückseigentümers selbst. Nach „IJhe Be-
aches Obstruction Ordinance“ JNr. 5/97 erhielt der
Gonverneur das Recht, das Land entlang der Scee in
einer Breite von 50 NYard vom Hochwasserstrand ab
als „beach“, d. h. öffentlichen Strand zu erllären
und seine Benutzung zu regeln. Die .Cemeteries
Ord."“ Nr. 9/91, die im übrigen die Friedhöfe unter
Aussicht des Gouvernements stellt und die Vornahme
einer Beerdigung von der vorher erteilten behörd-
lichen Genehmigung abhängig macht, ermächtigte das
Gericht, die weitere Verwendung eines Hauses, in dem
Leichen beerdigt sind, für Wohnzwecke zu untersagen.
.The Public Lands Ord.“ Nr. 8/76 gab dem jewei-
ligen Colonial Secretary die Befugnis, alles für
öffentliche Zwecke benötigte Land zu kaufen oder gegen
entsprechende Entschädigung in Besitz zu nehmen. Das
hierbei zu beachtende Verfahren wurde eingehend ge-
rogelt. In den Protektoraten hat die entsprechende
Besugnis der Chiel Commissioner; eine Ent-
schädigung wird jedoch nur für die auf dem Lande
stehenden Feldfrüchte oder die darauf befindlichen
Baulichkeiten geleistet (vgl. § 33 der Ashanti Admin.
Ord. Nr. 1/02).
Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die
Goldminen-Industrie und die Ausnützung der reichen
Nutzholzbestände war die Concessions Ord. Nr. 14 /00.
Sie unterstellte die Erteilung und die Ausnuntzung sei-
tens Eingeborener erteilter Landkonzessionen der Auf-
sicht der Gerichte und begrenzte vor allem die zu über-
lassenden Flächen bei Minenkonzessionen auf hochstens
5, bei Holzschlags= der sonstigen Waldnutzungsgerech-
tigkeiten auf höchstens 20 Onadratmeilen.“) Damit
wurde einer ungesunden Landspekulation und der Aus-
beutung der unerfahrenen Eingeborenen vorzubeugen
versucht. Die „Timber Protection Ord.“ Nr. 20.0
machte zudem noch das Schlagen von Nutzbölzern
unter einer bestimmten Stärke von der Genehmigung
des District Commissioner abhängig. Die Forest
Ord. Nr. 15/11 sah dann infolge der Verwüstungen,
die Kakaobau, Hausschlag zur Förderung der Minen-
anlagen und Nutzholzausfuhr unter den reichen Wald-
beständen der Kolonie angerichtet und die nach An-
sicht der zuständigen Forstleute schon stellenweise zu
oiner Beeinträchtigung der allgemeinen klimatischen
Verhältnisse geführt hatten, die Errichtung von Schut--
waldungen (Waldreservaten) vor. Zum Waldreservat
kann alles nicht in Besitz genommene (unoccupied)
Land, d. h. das Land, welches nicht dauernd bewohnt
wird und nicht innerhalb der letzten 10 Jahre bestellt
war, erklärt werden. Die Rechte der Eingeborenen an
dem Lande werden durch ein besonderes Feststellungs-
verfahren geschützt. Das Eigentum an dem Land wird
durch seine Ertlärung zum Waldreservat nicht berührt,
doch ist seine Nutzung in Zukunft nur unter Ausiicht
des Gouvernements und nach dessen Weisung zuläsüg
(uvgl insb. S§ 11 d. a. O.).
Die in der Kolonie betriebenen Kulturen werden
durch die „Destructive Pests Ord.JNr. 2/12 ge-
schützt, die den Gouverneur zum Erlaß von Vor-
schriften zur Verhütung der Einschleppung und zur
Bekämpfung von Schädlingen der Pslanzen ermächtigt.
Nach Ausführungsbestimmungen zu der „Wick
Animals Preservation Ord.’ Nr. 2/01, die den Gou-
verneur zum Erlaß von Vorschriften für die Aus-
übung der Jagd und Fischerei im Interesse des
Schutzes der Tiere gemäß den Beschlüssen der Lon—
doner Konvention vom 19. Mai 1900 ermächligt,
haben Eingeborene, die der Jagd mit anderen als
nichtgezogenen Steinschloßgewehren obliegen wollen,
eine Jagdscheingebühr von 10 sh für das Jahr zu
erlegen.
Im Interesse des Baues der Telegraphenlinien
wurden durch die „Telegraphs Ord.“ Nr. 7/99 alle
Arbeiten im Interesse des Banes einschließlich der
Entfernung von Bäumen auf allen Grundstucken fur
zulässig erklärt.
*) Bemerkenswert ist in dieser Verordnung noch
die Bestimmung, daß die Ausbeutung von Mineral-
ölfunden nur „british subjccts“ oder britischen Ge-
sellschaften überlassen werden kann.