Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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In den wichtigsten Artikeln selbst wies die Aus- 
fuhr in den genannten Zeiträumen die folgenden Werte 
(in 1000 L) auf: Borken 157.9 (138,3), Kohlen 604.7 
(533.0), Kupfererz und Regulus 103,9 (302,6), Dia- 
manten der Union 4135.5 (38006,1), Stranßzenfedern 
1323,0 (1160.5), Mais 143,1 (§1,9). Gold, roh aus der 
Union 18 837,4 (16 886.1), aus Süd-Rhodesia 1238.6 
(1231,0), Angorahaare 410,3 (323,6), Hänte von Ochsen 
und Kühen 263,0 (169,4), Ziegenfelle 126.5 (120,6), 
Schafselle 304,1 (250,5), Zinn 103.1 (119,8), Schafwolle 
gereinigt 148,6 (160,4), in Schweiß 2286,2 (1897,8). 
An der Einfuhr waren im ersten Halbjsahr 1912 
(1911) unter anderem die nachstehend begeichneten 
Länder mit folgenden Werten (in 1000 L) beteiligt: 
(Zroßbritannien 10 533,4 (10 574.8). Kanada 253.1 
(307,8), Britisch Indien 532.2 (441.6), Cenlon 98,1 
(87,.7), Australischer Bund 489,3 (779,2), Mauritius 
5 (133,1), C sterreich-liungarn 65,7 (64,6), Belgien 
377.0 (402.3), Frankreich 294,8 (298,31, Deutschland 
1666.0 (1771,3), Holland 369,4 (298.05, Italien 151,6 
(139.6), Norwegen 132,8 (132,1), Schweden 270,9 
(305.1,1, Vereinigte Staaten von Amerika 1553,3 
(1500,9), Brasilien 301,6 (213,1), Chile 159,2 (73.7). 
Die Ausfuhr nach den nachstehend ausgeführten 
wichtigeren Ländern gestaltete sich (die Werte in 
1000 L) dagegen, wie folgt: Großbritannien 28 336,9 
(25 379,0), Belgien 354,8 (311,9), Belgisch KRongo 193,0 
(272.1), Frankreich 83,8 (140,6), Deutschland 779.1 
(8160,8), Deutsch-Südwestafrika 66,9 (106.1), Portu- 
giesisch-Ostafrika 90,3 (60,0), Vereinigte Staaten von 
Amerika 322.4 (298,4). 
(Trade of the Union of Sonth Africa. Southern and 
J. W. Rhodesia and British Sonth Africa.) 
Kngola. 
Zollfreiheit für Rassestiere und Zuchtkühe 
sowie für Stacheldraht und eiserne Pfosten. 
Ausfuhrprämien für Rindwvieh. 
Die Portugiesische Regierung hat unter dem 
7. September 1912 eine Verordnung erlassen, 
wonach die Einfuhr von Rassestieren und Zucht- 
kühen, die von Viehzüchtern zu Zuchtzwecken in 
die Provinz Angola eingeführt werden, frei ist 
von allen Zollabgaben. 
Die Befreiung von Einfuhrzöllen findet nur 
auf Grund eines Gutachtens des Ackerbau-In- 
spektors der Provinz statt. 
Ebenso sind Stacheldraht und eiserne Pfosten, 
die zur Einzäunung der landwirtschaftlichen Be- 
sitzungen nach Angola eingeführt werden, von 
Zöllen und Abgaben jeder Art befreit. 
Für jedes Stück Rindvieh, das aus der 
Provinz Angola nach dem Mutterland eingeführt 
wird, soll eine Ausfuhrprämie von 4500 Reis 
gewährt werden, wenn die ausgeführten Stücke 
mehr als 380 kg reines Fleisch haben, berechnet 
nach dem den Vorschriften entsprechenden Prozent- 
satz des L. bendgewichts. 
(Diario do (overno.) 
  
Britisch-Ostafrika. 
Schließung des Zollnebenhafens Takaungu. 
Nach einer Bekanntmachung des Gouverneurs 
vom 18. Juli 1912 ist Takaungu als Zoll= 
nebenhafen oder Niederlagehafen im Sinne von 
Abschnitt 13 der Zollverordnung vom Jahre 1910 
vom 1. Oktober 1912 ab geschlossen worden. 
Zollfreiheit bei der Ausfuhr von 
Pflanzungskautschuk. 
Nach einer Bekanntmachung der Zollverwaltung 
vom 22. Juli 1912 wird bei der Ausfuhr von 
anderem als zur Durchfuhr bestimmten Kautschuk 
nur dann Befreiung vom Ausfuhrzoll gewährt, 
wenn in dem Verschiffungshafen dem Zollbeamten 
eine von einem Verwaliungsbeamten ausgesertigte 
Bescheinigung vorgelegt wird, daß der Kautschuk 
auf offenem Lande und ohne Pachtung eines 
Waldes gewonnen ist. 
(The Official (lazette of the East Alrica Protectoratc.) 
Goldhüfte (Östlich des Volta). 
Zolltarifänderungen. 
Laut Verordnung vom 7. August 1912 — 
the Quittah Customs Tariff (Amendment) Or- 
dinance (Nr. 15/1912) — sind die durch Ver- 
ordnung Nr. 6 vom Jahre 1907“) eingeführten 
Zölle aufgehoben und, wie folgt, ersetzt worden: 
Brandy, Genever, Rum und vermischte Spiri= Zollsatz 
tuosen oder Branntweine, nicht mit einem Schul. Pence 
Stoffe so verfüßt oder versetzt, daß der 
Stärkegrad durch Tralles Alkoholometer 
nicht festgestellt werden kann, deren Stärke 
50 Grad reinen Alkohols, festgestellt nach 
diesem Alkoholometer, nicht übersteigt, für 
die Imperialgallone oder einen Bruchteil 
davon.. u34343 7½ 
Für jeden Grad oder Teil eines Grades über 
die Stärke von 50 Grad reinen Alkohols, 
sesgestellt nach diesem Alkoholometer, für 
jede mperialgallonc oder einen Bruchteil 
davon ein Zollzuschlag vovo# — 1 
Für jeden vollen Süärkegrad unter 50 Grad 
reinen Alkohols, fesfigestellt nach diesem 
Alkoholometer, für jede Imperialgallone 
oder einen Bruchteil davon eine Ermäßi- 
gung 1 
Alkoholische Bitterschnäpse, Genever und Li- 
köre, mit einem Stoffe so verfüßt oder ver- 
setzt, daß der Stärkegrad durch Tralles 
Alkoholometer nicht fesigestellt werden kann, 
für die Imperialgallone oder einen Bruch- 
teil doon 3 7½ 
Brandy, Rum und vermischte Spiritnosen 
oder Branntweine, die mit einem Stosfe 
so versüßt oder versetzt sind, daß der Stärke- 
grad durch Tralles Alkoholometer nicht fest- 
gestellt werden kann, für die Imperial= 
gallone oder einen Bruchteil davon. . . 3 
(The Board of TIrade Journal.) 
*) Vgl. „D. K. Bl.“ 1907, S. 05.
	        
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