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Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von sechs Stunden
täglich nid bersarei iten
nge beute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürsen nicht länger als zehn
Stunden kench beschäftigt werden.
6. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht
vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeits-
stunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche
Arbeiler, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine
einstündige sowic vormittags und nachmitlage je eine halbsinndige Pause gewährt werden. Eine
Vor= und Nachmitlagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter
läglich nicht länger als acht Stunden beschäfltigl werden und die Dauer ihrer durch eine
Pause nicht unterbrochenen Arbeilszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt.
ährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern einc Beschäftigung im Vetrieb
überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn
in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für
die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Ansenthalt im Freien nicht tun-
lich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht
beschafft werden können.
Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine un-
unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
n Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Scelsorger für den
Katechumenen= und Konsirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden
dürfen kesthücht Arbeiter nicht beschäsligt werden.
. bettcrumenbückenmchtmdctNachtchtvoaachtllhkabcndsbis
sechs Uhr narens und am Somabend sowie an Vorabenden der Festlage nicht nach flnf
Uhr wochitgs beschäftigt werde
ie Beschãftigung von Frbellerimen darf die Dauer von zehn Siuuden täglich, an
den #archene der Sonn, und Festtage von acht Stunden, nicht überschreit
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine zinestens einst #ndige
Mitlagspanse gewährt werden.
Beendigung der täglichen Hrbeehetek ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu brsorgen haben, sind auf ihren Antrag eine
halbe Stunde vor der Mitlagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine
halbe Stunde beträgt.
Arbeiterinnnen dürsen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht
Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit
ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von Materialien
bei Bauten aller Art verwendet werden.“)
) 8 137 Abs. 7 tritt am 1. April 1912 in Krast.