Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 1034 e 
Abkommens näher bezeichneten Gebiete an Deutschland abgetreten worden sind, nehmen Wir sie 
hiermit im Namen des Reichs nach Maßgabe der deutsch-französischen Vereinbarung vom 28. Sev- 
tember 1912, betreffend die Ubergabe der zwischen Französisch-Aquatorial-Afrika und Kamerun aus- 
zutauschenden Gebiete, vom Zeitpunkte der Übergabe an Unsere Behörden ab unter Unseren Kaiser- 
lichen Schutz. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel 
Gegeben, Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1912. 
(I. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
RKaiserliche Verordnung, betr. die Vereinigung der in quatorial-Rfrika erworbenen 
Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun. 
Vom 3. Oktober 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Denutscher Kaiser, König von Preußen uswm., 
verordnen auf Grund der §§ 1, 16 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im 
Namen des Reichs, was folgt: 
§ 1. Die durch das deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911, betreffend die 
beiderseitigen Besitzungen in Aquatorial-Afrika (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 206), erworbenen Gebiete 
werden vom Zeitpunkte der jeweiligen Ubergabe an Unsere Behörden ab mit dem Schutzgebiete 
Kamerun vereinigt. 
§ 2. Die in §§ 2 bis 7 des Schutzgebietsgesetzes sowie die in Kamerun geltenden Kaiser 
lichen Verordnungen treten für die neuerworbenen Gebiete mit dem im §1 bezeichneten Zeitpunkte 
in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des bisherigen Rechtes außer Kraft. 
Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der in den neuerworbenen Gebieten befindlichen Kon- 
zessionsgesellschaften finden die Vorschriften des Abs. 1 nach Maßgabe des Artikels 5 des Abkommen- 
vom 4. November 1911 Anwendung. 
§ 3. Der Reichskanzler, der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Gouverneur 
bestimmen, inwieweit und wann die in Kamernn geltenden Vorschriften ihrer Verordnungen und 
Verfügungen für die neuerworbenen Gebiete in Kraft treten. 
§ 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur 
erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben, Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg 
r'i' 
Verordnung des Reichskanzlers über die Sinführung seiner in Kamerun geltenden 
Verordnungen und Verfügungen in den neu erworbenen Gebieten Hquatorial-Rfrikas. 
Vom 19. Oktober 1912. 
Auf Grund des 8§ 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung der in 
Aquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun, vom 3. Oktober 1912 (Reichs 
Gesetzbl. S. 512) wird verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die in Kamerun geltenden Vorschriften der Verordnungen und Verfügungen des Reichs= 
kanglers treten für die in Aquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen 
lbergabe an die Schutzgebietsbehörden in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.