Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der in Brüssel am 15. Juni 1910 unterzeich- 
neten Erklärung wegen Kbänderung des Kbsatzes 5 der erklärung zu der Brüsseler 
Generolahte vom 2. Juli 1890 und die Hinterlegung der Ratitfikationsurkunden. 
Vom 5. Juni 1912. 
Die vorstehend abgedruckte, am 15. Juni 1910 in Brüssel unterzeichnete Erklärung wegen 
Abänderung des Absatzes 5 der Erklärung zu der Brüsseler Generalalte vom 2. Juli 1890 (Reichs- 
Gesetzbl. 1892 S. 658) ist von allen daran beteiligten Mächten ratifiziert worden. Durch besondere 
Vereinbarung der Mächte ist die Frist zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 31. De- 
zember 1911 verlängert worden; innerhalb dieser Frist haben alle Mächte ihre Ratifikationsurkunden 
in Brüssel hinterlegt. Das Hinterlegungsprotokoll ist am 31. Dezember 1911 geschlossen worden. 
Berlin, den 5. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
Behaonntmachung, betr. die Kusführung des § 1419 Abs. 2 und Kbs. 5 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Vom 8. Januar 1912. 
Auf Grund des § 1419 Abs. 2 und Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung bestimme ich 
folgendes: 
I. In den deutschen Schutzgebieten werden die Gouverneure oder die von diesen zu be- 
zeichnenden Stellen die Quittungskarten ausstellen, umtauschen und erneuern. 
II. Die Kosten für die Quittungskarten und für die Muster der Bescheinigungen in den 
deutschen Schutzgebieten trägt die Landesversicherungsanstalt Berlin. 
Berlin, den 8. Jannar 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
Bekanntmachung, betr. die Kusführung des § 194 Kbf. 2 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte. 
Vom 12. Juli 1912. 
Auf Grund des § 194 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) bestimme ich folgendes: 
Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten (§ 188 a. a. O.), die Ausstellung der 
Versicherungskarten (§ 185 a. a. O.) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (§ 190, § 195 Abs. 1, 
§ 197 a. a. O.) wird in den deutschen Schutzgebieten durch die Gouverneure oder die von diesen 
zu bezeichnenden Stellen bewirkt. 
Berlin, den 12. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar.
	        
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