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§ 1. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre oußerhalb des Schutzgebiets beheimateten weißen
Angestellten, die nicht über ausreichende Barmittel verfügen, auf eigene Kosten in die Heimat zu be-
fördern und die Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Angestellten sowie für etwaige ärzt-
liche Behandlung für die Zeit zwischen Endigung des Vertragsverhältnisses und Antritt der Heimreise
zu tragen, wenn das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Arbeit-
gebers beendet oder wenn der Angestellte durch Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit gezwungen ist,
seine Stellung aufzugeben.
Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrags-
verhältnisses oder mit dem Eintritt der Angestellten in den Dienst eines andern Arbeitgebers.
§ 2. Ein Weißer, welcher eine Anstellung im Schutzgebiet nicht erworben hat, darf das
Schutzgebiet nur betreten, nachdem er einen Betrag von 500 ¼ bei dem Führer des Schiffes, mit
welchem er angekommen ist, oder bei der örtlichen Verwaltungsbehörde des Hafens, in welchem er
an Land zu gehen beabsichtigt, hinterlegt hat, und, falls eine Einwanderung oder dauernder Auf-
enthalt beabsichtigt wird, wenn er außerdem den Besitz einer Barschaft von 2000 “ nachweist.
Ein Weißer, welcher, ohne diese Bedingungen zu erfüllen, das Schutzgebiet betritt, hat auf
Aufforderung der örtlichen Verwaltungsbehörde das Schutzgebiet unverzüglich zu verlassen.
§ 3. Der Führer des Schiffes hat den bei ihm hinterlegten Betrag vor Verlassen des
Hafens an die örtliche Verwaltungsbehörde abzuführen.
Er ist dafür verantwortlich, daß kein weißer Fahrgast, der die im § 2 festgesetzten Be-
dingungen nicht erfüllt, das Schutzgebiet betritt.
Geschieht dies dennoch, oder gibt der Führer die bei ihm hinterlegte Summe ohne Ein-
willigung der örtlichen Verwaltungsbehörde heraus, so hat er den Fahrgast auf Aufforderung dieser
Behörde unverzüglich wieder an Bord zu nehmen.
§* 4. Weigert sich der Führer des Schiffes, dieser Aufforderung nachzukommen, oder hat
er das Schutzgebiet verlassen, bevor sich der Fahrgast auf das Schiff zurückbegeben hat, so geht
seine Verpflichtung — unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche — auf den Führer eines jeden, das
Schutzgebiet anlaufenden, derselben Reederei gehörenden Schiffes über.
§* 5. Zuwiderhandlungen gegen §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe
bis zu 150 .J7, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haftstrafe bis zu 6 Wochen tritt, bestraft.
§ 6. Die Verordnung, betreffend die Heimbeförderung der Angestellten von Gesellschaften
und Firmen und anderen Dienstherren, vom 8. Jannar 1900 wird aufgehoben.
§ 7. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Buea, den 12. Juli 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Verordnung des GCouverneurs von KRamerun, betr. Bekämpfung der Stech-
mückhengefahr.
Vom 6. August 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit für die vom Gouverneur im Bekanntmachungswege näher bezeichneten oder noch zu
bezeichnenden Ortschaften oder Teile einzelner Ortschaften folgendes verordnet:
§ 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen bestimmungsgemäß Wasser aufbewahrt
wird (Kühler, Regentonnen, Dachrinnen u. dgl.), sind so einzurichten, daß sie keine Brutplätze für
Mücken bilden können. Sie sind entweder mit mückensicherem Verschluß zu versehen oder mindestens
jeden vierten Tag derart zu entleeren, daß eine Weiterentwicklung von Mückenlarven nicht statt-
finden kann, oder es ist das angesammelte Wasser in ausreichender Menge mit Mückenlarven tötenden
Stoffen (Petroleum u. dgl.) zu versetzen. Dasselbe gilt für Boote und Einbäume.