Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 1083 e 
§* 5. Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft sowie die Gewährung von Darlehen an 
öffentliche Körperschaften ist auf das Gebiet des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika beschränkt; zur 
Deckung für gefährdete Forderungen darf die Gesellschaft jedoch Hypotheken, Grundschulden oder 
Rentenschulden in Deutschland oder im Auslande erwerben. 
II. Grundkapital. 
§ 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 Mark (in Buchstaben eine 
Million Mark) und ist eingeteilt in 10 000 (in Buchstaben zehntausend) Anteile über je 100 Mark. 
Die Anteile sind unteilbar. Steht ein Anteil mehreren zu, so können sie ihre Rechte nur 
durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 
Über die Anteile werden Anteilscheine ausgegeben, die auf den Inhaber lauten. 
§ 7. Die Zeichner von Anteilen und ihre Rechtsnachfolger können von den ihnen ob- 
liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht 
auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. 
§ 8. Den Gläubigern haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich das Ver- 
mögen der Gesellschaft. 
Die Verpflichtung des Anteilsinhabers zur Leistung von Einlagen wird durch den Neun- 
betrag des Anteils, und falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. Die Anteilsinhaber 
können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch 
auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach der Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
§* 9. Den Anteilscheinen werden Gewinnanteilscheine auf zehn Jahre sowie ein Erneuerungs- 
schein beigegeben. Nach Ablauf der zehn Jahre werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines 
neue Gewinnanteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. 
Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Anteil- 
scheine sowie der Gewinnanteil= und Erneuerungsscheine bestimmt der Aufsichtsrat, der auch befugt 
ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, auf länger oder kürzer als 
zehn Jahre festzustellen. 
Sind Anteilscheine oder Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung 
oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jedoch ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unter- 
scheidungsmerkmale mit Sicherheit erkennbar, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten 
oder verunstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und auszuhändigen. Die 
Kosten haben die Einreicher zu tragen und vorzuschießen. 
An den Inhaber eines Erneuerungsscheines dürfen neue Gewinnanteilscheine nicht ausgegeben 
werden, wenn der Anteilsinhaber der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle 
dem Anteilsinhaber auszuhändigen. Im übrigen finden auf die Gewinnanteilscheine die Vorschriften 
des § 801 Abs. 2 und des § 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
§ 10. Die Gesellschaft soll eigene Anteilscheine im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder 
erwerben noch zum Pfande nehmen. 
§ 11. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß einer Generalversammlung 
erfolgen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts). 
Die Bestimmungen über die Ausführung einer Kapitalserhöhung werden, soweit nicht eine 
Generalversammlung darüber einen besonderen Beschluß gefaßt hat, von dem Ausfsichtsrat getroffen. 
§ 12. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren 
als dem Neunwert, indessen nicht unter dem Neunwert ausgegeben werden. Der Mindestbetrag, 
unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird durch die Generalversammlung fest- 
gesetzt. Sie kann die Festsetzung dem Aufssichtsrat übertragen. 
§* 13. Eine Herabsetzung des Großkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses der 
Generalversammlung erfolgen, der mit der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit gefaßt 
ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts). 
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung 
stattfindet, insbesondere, ob sic zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Anteilsinhaber 
erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist. 
§ 14. Sowohl der Beschluß über die Erhöhung als auch der Beschluß über die Herab- 
setzung des Grundkapitals ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar der Beschluß über die Herab- 
setzung dreimal unter Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.
	        
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