Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 1087 20 
Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet hier das Los. « 
Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Vollmacht zur Abstimmung über 
olche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemachten Tagesordnung stehen. 
Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt; in schleunigen Fällen jedoch können 
Beschlüsse auch durch schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Doch ist alsdann 
zur Beschlußfassung Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit 
der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls die Hälfte der Mitglieder sich äußern muß. Der Vor- 
sitzende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge 
zu tragen, daß der bestellte Kommissar des Reichskanzlers seine Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag. 
lber Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das wenigstens der Vor- 
sitzende und ein Mitglied zu unterzeichnen haben. 
§ 35. Der Aussichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. 
Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch 
dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den 
Stand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist 
befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie 
bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Rechte 
und Pflichten: 
1. Die Anstellung, Enthebung und Entlassung der ordentlichen und stellvertretenden 
Mitglieder des Vorstandes. 
2. Den Abschluß von Dienstverträgen mit ihnen und die Feststellung ihrer Geschäfts- 
instruktionen. 
3. Die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von unbeweglichem Eigen- 
tum; ausgenommen ist der Fall, daß der Erwerb den Zweck hat, einem Ausfall 
an Forderungen vorzubeugen. 
4. Die Genehmigung zur Ausgabe von Pfandbriefen (§ 2 Abs. 2) und von Schuld- 
verschreibungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2). 
5. Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der General- 
versammlung über die Verwendung und Verteilung von bberschüssen. 
6. Die Errichtung und Wiederaufhebung von Zweigniederlassungen. 
§ 36. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beziehen neben dem Ersatz ihrer Auslagen als 
Vergütung ihrer Tätigkeit den im § 21 festgesetzten Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil am 
Reingewinn wird in der Weise unter die Mitglieder des Aufsichtsrats verteilt, daß der Vorsitzende 
zwei Teile erhält. 
Mitglieder des Ausfsichtsrats, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen, haften der Gesellschaft 
für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich 
übernehmen. 
3. Generalversammlung. 
§ 37. Die Rechte, welche den Gesellschaftsmitgliedern in den Angelegenheiten der Gesell- 
schaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung 
in der Generalversammlung ausgeübt. Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme. 
§ 38. Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden, unbeschadet 
der Vorschriften des § 44 Abs. 2 Nr. 2 und des § 50 Abs. 6, von dem Aussichtsrat oder dessen 
Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen. 
Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachung 
muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Generalversammlung, sofern aber dieser 
Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem 
vorangehenden Werktage erlassen werden. Der Zweck der Generalversammlung ist bei der Berufung 
bekannt zu machen. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unter- 
breitet, so soll die beabsichtigte Anderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Bekanntmachung 
erkennbar gemacht werden. Ein Beschluß der Generalversammlung kann auch dann gefaßt werden, 
wenn die Ankündigung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der General- 
versammlung erfolgt ist, es sei denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als eine ein- 
fache Stimmenmehrheit erfordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.