Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 1088 ec 
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß 
ihm die Berufung der Generalversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Be- 
kanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. 
Die gleiche Mitteilung kann das Mitglied über die in der Generalversammlung gefaßten 
Beschlüsse verlangen. 
Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer öffentlichen 
Bekanntmachung der Berufung und der Tagesordnung der Generalversammlung, gilt als geheilt, 
wenn sämtliche Anteile in der Generalversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht durch 
einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt 
werden. In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder deren 
Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte, sowie des Betrages der von jedem vertretenen 
Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist zur Einsicht auszulegen. Es ist von dem Vorsitzenden zu 
unterzeichnen. 
§ 39. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilsinhaber berechtigt, der 
mindestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei 
denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen 
Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat, und sie daselbst bis zur Beendigung der General- 
versammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber lautenden Depotscheine der 
Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, sofern in dem 
Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotscheins abhängig gemacht ist. 
Juristische Personen, Handelsfirmen usw., können durch ihre gesetzlichen Vertreter in der 
Generalversammlung vertreten werden, außerdem ist die Vertretung durch zeichnungsberechtigte Pro- 
kuristen zulässig. Ferner kann jeder Anteilsinhaber sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht ver- 
sehene Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Ver- 
sammlung dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden. 
§ 40. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit sein 
will, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe 
gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitgliede, 
oder die Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
§ 41. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aussichtsrats oder 
der stellvertretende Vorsitzende, bei Behinderung beider ein durch die anwesenden Aussichtsrats- 
mitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aussichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so 
leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Versammlung 
den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch 
ein über die Versammlung notariell ausgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und 
der Tag der Versammlung, der Name des Notars, sowie die Art und das Ergebnis der Beschlus- 
fassung anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Generalversammlung, sowie die Belege 
über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der Belege über 
die Berufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres 
Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum 
Protokoll bedarf es nicht. 
§ 42. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß ge- 
faßt werden, außer über einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer 
außerordentlichen Generalversammlung. 
Uber die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu 
verhandeln, sofern die Generalversammlung nicht Abweichungen beschließt. 
§ 43. Die Generalversammlung ist entweder ordentlich oder außerordentlich. Die ordent- 
liche Generalversammlung muß in jedem Jahre spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäfts- 
jahres erfolgen. 
Der ordentlichen Generalversammlung sind vorzubehalten: 
1. Die Entgegennahme der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstatteten Geschäftsberichte 
und der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Ge- 
schäftsjahr. 
Die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1 bezeichneten Vorlagen und 
die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 
Die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung. 
4. Die Wahlen. 
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