Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Generalversammlung einen Ausschuß 
zur Nachprüfung ernennen. 
§ 44. Die außerordentlichen Generalversammlungen werden von dem Vorstand oder dem 
Anssichtsrat berufen. 
Außerordentliche Generalversammlungen müssen berufen werden auf Verlangen: 
1. von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, 
wofern sie die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe 
von dem Vorstand verlangen. In gleicher Weise haben Mitglieder das Recht zu 
verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußsassung in der Generalversammlung an- 
gemeldet werden; 
2. der Aufsichtsbehörde (§ 50). 
Auch die ordentliche Generalversammlung kann die Berufung einer außerordentlichen General-= 
versammlung durch den Vorstand beschließen. 
§ 45. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen, sofern die Satzung nicht ein 
anderes vorschreibt, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag 
als abgelehnt. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. 
In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse der Generalversammlung neben der Genehmigung 
durch die Aufsichtsbehörde einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nämlich bei: 
Verschmelzung der Gesellschaft mit einer anderen; 
Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft; 
Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Anteile; 
teilweiser Zurückzahlung oder sonstiger Herabsetzung des Grundkapitals; 
Anderung und Ergänzung der Satzung, insbesondere Anderung und Erweiterung 
des Zweckes der Gesellschaft; 
6. Ausgabe von Vorzugsanteilen; 
7. Auflösung der Gesellschaft. 
§ 46. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen 
und aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Aussichtsrats müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer 
Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. Die An- 
sprüche verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen die aus der 
Gründung haftbaren Personen mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit, im übrigen mit der den An- 
spruch begründenden Handlung oder Unterlassung. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Ver- 
bindung mit §§ 247, 269 und 270 des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung mit der 
Maßgabe, daß an Stelle des in § 268 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Aussichtsbehörde tritt. 
§ 47. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
1. durch Beschluß der Generalversammlung, 
2. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. 
§ 18. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches. 
Die Generalversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft beschließt, bestimmt die Art 
der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren. 
§ 49. Die Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens 
an die Anteilsinhaber erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 300 des H. 
Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die An- 
teilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraum von einem Monat durch öffent- 
liche Bekanntmachung aufzufordern. s 
Beträge, welche nicht binnen 6 Monaten vom Tage der letzten Bekanntmachung abgehoben 
worden sind, werden bei der staatlichen Hinterlegungsstelle in Berlin unter Verzicht auf die Rück— 
nahme hinterlegt. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem 
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, 
sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Bekannte Gläubiger find auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen 
wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf 
die Rücknahme zu erfolgen. 
*PFe 
4. Aufsichtsbehörde. 
§ 50. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)
	        
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