Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um 
den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen in verbindlicher 
Weise getroffenen Bestimmungen in Einklang zu bringen. 
Die Auffihisb ehörde ist namentlich befugt: 
jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen sowie den Bestand 
der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen; 
von den Verwaltungsorganen der Gesellschaft Auskunft über alle Geschäftsange- 
legenheiten der Gesellschaft zu verlangen; 
3. Vertreter in die Generalversammlungen und die Sitzungen der Verwaltungsorgane 
der Gesellschaft zu entsenden; 
4. die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen die 
Gesetze, die Satzung und die sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Be- 
stimmungen verstoßen; 
die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Ver- 
waltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu 
verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, An- 
beraumung oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen. 
Zu allen Anderungen der Satzung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
Die Aufsichtsbehörde kann in Deutschland und in Deutsch-Südwestafrika Kommissare bestellen, 
die unter ihrer Leitung die Aufsicht ausüben. Sie kann bestimmen, daß für die Tätigkeit der 
Kommissare eine Vergütung von der Gesellschaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie setzt den 
Betrag der Vergütung fest. 
Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Be- 
rechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche General- 
versammlung oder Sitzung des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung einberufen. 
Die sonst bei Durchführung des Aufsichtsrechts dem Fiskus erwachsenden Barauslagen fallen 
gleichfalls der Gesellschaft zur Last. 
5. Hypothekarische Darlehen. 
§ 51. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehen nur auf solche Grundstücke, die 
innerhalb der Gemeinden in Deutsch-Südwestafrika belegen und im Grundbuch eingetragen sind. 
Die Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstand mit Zu- 
stimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichtsbehörde bezeichnet. 
Beliehen werden nur solche Grundstücke, welche bereits bebaut sind, oder deren Bebauung 
in Angriff genommen ist. Bei Baugelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungs- 
arbeiten mit Zahlung des Darlehens nicht begonnen werden. 
Landwirtschaftliche Grundstücke, fserner Grundstücke, die einen dauernden Ertrag nicht ge- 
währen, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, siud von der Beleihung ausgeschlossen. 
Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle zulässig, Ausnahmen kann in besonderen Fällen 
der Pfandhalter gestatten. 
§ 52. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- 
fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Wertes 
find nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das 
Grundstück bei ordnungsmäßiger Verwaltung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Aufsichtsrat eine Anweisung über die Wert- 
ermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs- 
Kolonialamts). 
« § 53. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach 
den vom Aufsichtsrat festgesetzten Bestimmungen gegen Feuersgefahr versichert sein. 
8 54. Bei Gewährung hypothekarischer Darlehen kann die Gesellschaft unter ausdrücklicher 
Zustimmung des Schuldners statt baren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung geben 
und deren Verkauf gegen Provision übernehmen. 
Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung gegeben werden, ist ur- 
kundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in 
Pfandbriefen, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu 
bewirken. 
Darlehen unter 2000 Mark werden nicht bewilligt. 
§ 55. Hypothekarische Darlehen werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter Festsetzung 
einer Kündigungsfrist gewährt. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von 
10 Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im 
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