G 1092 20
der zur Deckung der Pfandbriefe benutzten Hypotheken sowie die Hälfte des eingezahlten Grund-
kapitals nicht überschreiten.
Der Zinsfuß der zur Deckung verwendeten Hypotheken soll den Zinsfuß der Pfand-
briefe nicht um mehr als 2½ v. übersteigen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Die zur Deckung dienenden Hypotheken müssen ferner mit mindestens einhalb vom Hundemnt
des ursprünglichen Darlehnsbetrages jährlich getilgt werden. Innerhalb der auf die Eröffnung des
Geschäftsbetriebes der Gesellschaft folgenden ersten drei Jahre kann die Aufsichtsbehörde in einzelnen
Fällen gestatten, daß von der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 erworbene Hypotheken zur
Pfandbriefdeckung verwendet werden, auch wenn sie nicht der vorgeschriebenen jährlichen Tilgung
unterliegen.
§# 67. Steht der Gesellschaft eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung
eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchsten-
mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des
Grundstücks durch die Gesellschaft als Deckung in Ansatz gebracht war.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vor-
geschriebene Deckung an Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung
durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort
ausführbar, so hat die Gesellschaft die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Wertpapiere, die
im Verkehr mit der Reichsbank zur Beleihung zugelassen sind, oder durch Geld zu ersetzen. Die
Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Betrage in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der
Reichsbank beliehen werden.
§ 68. Die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Wertpapiere und Gelder
müssen den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden.
§ 69. Bei den zu verpfändenden Hypotheken darf die Erteilung eines Hypothekenbrieses
nicht ausgeschlossen sein.
In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vorschriften der §§ 1281—1283
BG. außer Anwendung bleiben, daß die Gesellschaft auch nach eingetretener Fälligkeit der Pfand-
briefschulden das ausschließliche Recht hat, über die Hypothekenforderungen durch Kündigung
und Einziehung zu verfügen, und daß Leistungen auf diese seitens der Hypothekenschuldner nur an
die Gesellschaft mit Wirksamkeit erfolgen können. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das gezahlte Geld,
soweit es zur Deckung der Pfandbriefe notwendig ist, an den Pfandhalter zur Verwahrung unter
Mitverschluß der Gesellschaft herauszugeben.
§ 70. Die Gesellschaft kann die Aufgabe des Pfandrechts verlangen, soweit die übrigen
verpfändeten Hypotheken und Wertpapiere zur Deckung der Pfandbriefe genügen oder die Gesellichaft
eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft.
Ist die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Darlehus-
vertrages dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung des Hypothekenbriefes verpflichtel,
so hat der Pfandhalter den Hypothekenbrief der Gesellschaft auszuhändigen, auch wenn die in Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ist die Gesellschaft dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Vornahme der in § 1145 Bd.
genannten Handlungen verpflichtet, so hat der Pfandhalter, auch wenn die in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorliegen, den Hypothekenbrief den in § 1145 Be#. genannten Stellen mu
der Bestimmung zu übermitteln, daß die Rückgabe nur an ihn zu geschehen habe.
In bezug auf die Herausgabe des Hypothekenbriefes an die Gesellschaft zum Zwecke des
Vermerks der teilweisen Befriedigung bewendet es bei der Vorschrift des § 72 Absatz 4.
§ 71. An dem Sitze der Verwaltung in Deutsch-Südwestafrika ist ein Pfandhalter 31
bestellen. Ferner können nach dem Ermessen des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) in Berlin und
an denjenigen Orten, an welchen Hypotheken ausgegeben werden, die als Unterlagen für die Pfand-
briefe dienen sollen, Stellvertreter des Pfandhalters bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) nach Anhörung der
Gesellschaft. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. »
Die Obliegenheiten des Pfandhalters bzw. seiner Vertreter können auch den Kommissaren
(5 50) des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) übertragen werden.
Die Vergütung für den Pfandhalter oder seine Stellvertreter wird von der Auffichtsbehörde
nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt.
Streitigkeiten zwischen dem Pfandhalter und der Gesellschaft entscheidet der Reichskanzler
(Reichs-Rolonialamt).
§ 72. Der Pfandhalter vertritt die Gesamtheit der Pfandbriefgläubiger bei dem Erwerb,