Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 1129 2 
Ausführungsbestimmungen Jur OMeldeverordnung für das deutsch-ostafrikanische 
Schutzgebiet. 
Vom 10. Oktober 1912. 
Artikel 1. Die schriftlichen oder mündlichen Meldungen erfolgen bei der für die Meldung 
zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Militärstation, Residentur, Bezirksnebenstelle, Polizei- 
und Militärposten). 
Artikel 2. Die schriftlichen Meldungen erfolgen auf Meldezetteln in doppelter Ausfertigung, 
und zwar: 
1. auf Anmeldezetteln, welche Spalten mit den in § 2 der Meldeverordnung vor- 
geschriebenen Anmeldungserfordernissen enthalten, 
2. auf Abmeldezetteln, welche enthalten: 
a) Vor= und Zuname, Stand, Alter (Geburtstag und -ahr), 
b) Geburtsort, Verwaltungsbezirk, 
Jc) Staatsangehörigkeit, 
d) Ort und Tag der Abreise, 
e) Künftiger Wohnsitz und im Falle der Abreise nächstes Reiseziel. 
Auf jedem Meldezettel ist ein Auszug aus der Meldeverordnung nebst den Strafbestimmungen 
abgedruckt. 
Artikel 3. Die Meldezettel sind von dem Meldepflichtigen in doppelter Ausfertigung, voll- 
ständig, in deutscher Sprache und mit Unterschrift versehen, der zuständigen örtlichen Verwaltungs- 
behörde einzureichen. 
Artikel 4. Die bei der örtlichen Verwaltungsbehörde eingehenden Meldezettel verbleiben 
in einem Exemplar bei der Dienststelle, das zweite Exemplar wird sofort an das Gouvernement gesandt. 
Hier wird eine Sammelstelle (Meldeamt) eingerichtet. 
Auf Grund des zurückbehaltenen einen Exemplars des Meldezettels stellt die Dienststelle 
eine Meldekarte her (Kartensystem), welche außer den Spalten für die in § 2 der Meldeverordnung 
aufgeführten Erfordernisse noch eine Spalte für Bemerkungen (gestorben, ausgewandert usw.) enthält. 
Artikel 5. Alle Anderungen des Personenstands sind auf der Meldekarte zu vermerken und 
dem Gouvernement (Meldeamt) sofort mitzuteilen. 
Geburten sind wie Neuanmeldungen zu behandeln. 
Artikel 6. Bei Umzügen von einem Bezirk in einen anderen sendet die Dienststelle, bei 
welcher die anzeigepflichtige Person gemeldet war, eine kurze Mitteilung (Formular) zugleich mit 
der Meldekarte an die zuständige Verwaltungsbehörde des neuen Wohnsitzes, gleichzeitig gibt sie 
auch dem Gouvernement (Meldeamt) von dem beabsichtigten Umzug Kenntnis (Formular). 
In der gleichen Weise teilt die Dienststelle des neuen Aufenthaltsorts dem Goupernement 
(Meldeamt) den erfolgten Umzug mit (Formular). 
Artikel 7. Nebenstellen (Posten) senden sämtliche für das Gouvernement (Meldeamt) 
bestimmten Meldungen stets durch die vorgesetzte Dienststelle (Bezirksamt, Militärstation, Residentur). 
Diese Dienststelle fertigt für ihr Melderegister eine Meldekarte mit dem Vermerk an: 
„Gemeldet bei der Bezirksnebenstelle (Posten) N. N.“ und sendet dann den Meldezettel 
weiter an das Gouvernement (Meldeamt). 
Artikel 8. Die örtlichen Verwaltungsbehörden werden gemäß § 6 der Meldeverordnung 
angewiesen und ermächtigt, den in ihren Bezirken wohnhaften Personen, welche gewerbsmäßig 
Fremde beherbergen (Gasthäuser, Erholungsheime), durch Polizeiverordnungen aufzugeben, Fremden- 
zettel von ihren Gästen ausfüllen zu lassen. 
Die Fremdenzettel müssen enthalten: 
Vor= und Zunamen, 
Geburtsort, -ztag und -ahr, 
woher, 
wohin, 
Tag der Ankunft und Abreise. 
Die Fremdenzettel sind der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde einzureichen und von 
dort ohne Ausfertigung einer Meldekarte sofort an das Gouvernement (Meldeamt) weiterzusenden.
	        
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