Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 1131 20 
Tritt der Einwanderer vor dem Erlöschen der Haftung in ein neues Dienst= oder Arbeits- 
vorhältnis ein, so geht die Haftung auf den neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber über. 
Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten der Verpflegung und Heimbeförderung von 
Angehörigen des Einwanderers, wenn diese mit dem Einverständnis des Dienstherrn oder Arbeit- 
gebers eingewandert sind. 
§ 6. Die Behörde des Einwanderungsortes ist befugt, jeden Einwanderer durch einen 
Arzt oder in Ermangelung eines solchen durch eine andere Sanitätsperson auf seinen Gesundheits- 
zustand besichtigen und bei Krankheitsverdacht untersuchen zu lassen. Frauen sollen nur unter Zu- 
ziehung weiblicher Personen oder eines ihrer Angehörigen besichtigt oder untersucht werden. 
Auf Grund des Zeugnisses eines europäischen Arztes über eine Untersuchung, die nicht 
länger als zwei Monate zurückliegt, soll in der Regel von einer Besichtigung oder Untersuchung ab- 
gesehen werden, wenn in dem Zeugnis bescheinigt ist, daß der Einwanderer frei von übertragbaren 
Krankheiten befunden worden ist. 
Steht in dem Einwanderungsorte kein Arzt oder keine Sanitätsperson zur Verfügung, so 
ist die Behörde befugt, einen Einwanderer wegen Verdachts einer der im § 1 Ziffer 2 genannten 
Krankheiten vorläufig zurückzuweisen. Dem vorläufig Zurückgewiesenen steht es frei, sich an einem 
andern Orte der Untersuchung zu unterziehen; die Behörde dieses Ortes trifft die endgültige Ent- 
scheidung über die Zulassung des Einwanderers. 
§ 7. Die Führer der über See ankommenden Fahrzeuge sind verpflichtet, der Behörde 
des Ankunftsortes unverzüglich nach der Ankunft ein Verzeichnis der einwandernden Personen 
vorzulegen. 
§ 8. Wird die Einwanderung einer über See ankommenden Person untersagt, so ist der 
Führer des Fahrzeugs, und wenn die Landung trotz des Verbots erfolgt ist, jeder Schiffsführer 
derselben Reederei auf Verlangen der Behörde zur Mitnahme der Person und ihrer Familie 
verpflichtet. 
§ 9. Wer trotz eines nach § 1 erlassenen Verbots eingewandert ist, kann aus dem Schutz- 
gebiete ausgewiesen werden. Zuständig ist die Behörde des Einwanderungsortes, wenn sich der 
Einwanderer in ihrem Bezirk befindet, andernfalls der Gouverneur. 
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark, Haft oder Gefängnis bis zu 3 Monaten wird 
bestraft, wer trotz eines nach § 1 erlassenen Verbots eingewandert ist. Gegen Eingeborene und 
ihnen rechtlich gleichgestellte Personen finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 zulässigen Strafmittel Anwendung. 
§ 11. Ein Schiffsführer wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Haft bis zu 3 Wochen 
bestraft, wenn er den ihm durch die §§ 7 und 8 auferlegten Pflichten nicht nachkommt. 
Bis zur Erfüllung dieser Pflichten kann die Aushändigung der Schiffspapiere ver- 
weigert werden. 6 
§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- 
ordnung, betreffend die Heimbeförderung mittelloser Weißer, vom 27. Februar 1909 außer Kraft. 
Daressalam, den 10. Oktober 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Bekaonntmachung des GCouverneurs von KRamerun, betr. Verbot der Jagd 
auf Seehühe. 
Vom 6. September 1912. 
Auf Grund des § 2 Absatz 1 der Verordnung, betreffend die Jagd im Schutzgebiet Kamerun, 
vom 4. März 1908 (Amtsbl. 1908 Nr. 2 S. 11, D. Kol. Bl. 1908 Nr. 16 S. 784) wird die Jagd 
auf Seekühe sowie das Erlegen und Fangen von Seekühen bis auf weiteres verboten.
	        
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