Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 3. Der Verkauf von Agtzstiften (Kupfervitriol), Jodoform, grauer Salbe (Unguent. Hy- 
drargyr. Ciner.) und Thymol in Dosierungen bis zu 1 g wird auf weiteres gestattet, jedoch nur 
an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht. 
§ 4. Die Verkaufspreise der in § 1 bis 3 aufgeführten Mittel dürfen unter Berücksichtigung 
der Vorschriften für die Berechnung der Arzneimittelpreise nicht höher als um 50 v. H. gegenüber 
der deutschen Arzuneitaxe sein. 
§& 5. Der Verkauf aller anderen Heilmittel, besonders auch der sogenannten „Patent- 
medizinen“ und Geheimmittel, ist außerhalb der Apotheken verboten. 
§& 6. Wer den Verkauf der aufgeführten Arzneimittel außerhalb der Apotheken betreiben 
will, hat mit der Anmeldung des Gewerbes eine genaue Angabe der Betriebsräume zu den Akten 
des Bezirksamts einzureichen. 
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als Vorrats= oder 
Arbeitsräume benutzt werden. 
§ 7. Sämtliche Räume sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffe sind stets 
ordentlich und sauber zu halten. 
§ 8. Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern befinden, die 
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind, oder, soweit sie Schiebladen dar- 
stellen, von festen Füllungen umgeben sein oder dicht schließende Deckel besitzen. 
§ 9. Die Behältnisse für Arzneimittel sollen mit fest an ihnen haftenden lateinischen oder 
deutschen oder beiden Bezeichnungen, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift auf 
weißem Grunde versehen sein. 
§ 10. Die Behältnisse sind im Verkaufsraum wie in den Vorratsräumen nach dem 
Alphabet in Gruppen, die der Art der Behälter entsprechen, übersichtlich geordnet aufzustellen. 
§ 11. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für Menschen und 
Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein. 
§ 12. Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren, ist verboten. Dagegen 
darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware in gesonderten Fächern 
desselben Behälters, auch in bezeichneten Papierbeuteln, aufbewahrt werden. 
§& 13. Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzneimitteln er- 
folgt, ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen Arzneimittels deutlich 
zu verzeichnen. 
Werden Arzneimittel in abgefaßter Form vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlich 
geordnet und vor Staub geschützt aufbewahrt werden und auf jedem einzelnen Gefäß oder jeder 
sonstigen Packung die deutliche Bezeichnung des Inhalts tragen. 
§ 14. Verkaufsstellen, in denen die freigegebenen Arzneimittel feilgehalten werden, sind 
neben den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen unvermuteten Besichtigungen gemäß An- 
ordnung des Gouverneurs durch einen Regierungsapotheker oder Regierungsarzt zu unterziehen. 
§ 15. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probenentnahme von Waren 
ohne Entschädigung zu. 
§ 16. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 , 
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Außerdem kann der Handel mit den im § 1 bis 3 erwähnten 
Gegenständen überhaupt untersagt werden. 
Lome, den 10. Oktober 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
Anlage. 
A. Sämtliche Hilfsmittel zur Krankenpflego wie 
Inhalationsapparate, Frrigatoren, Thermometer, 
Schutbrillen, Spriten, Suspensorien usw. 
B. Sämtliche Verbandmittel und Seifen zum 
äußerlichen Gebrauch, soweit sie nicht Medikamente 
enthalten, die dem freien Verkehr entzogen sind. 
C. Koosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, 
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der 
Mundhöhle), Desinfektionsmittel und Hühneraugen- 
mittel, vorausgesetzt, daß sie keine gesundheitsschädlichen 
Farben im Sinne des Gesetzes vom 5. Juni 1887 und 
ferner keine Stoffe enthalten, die in den Apotheken 
  
ohne Anweisung eines Argtes, Zahnarztes oder Tier- 
arztes nicht abgegeben werden dürfen. 
Kosmetische Mittel dürfen außerdem kein Kreosot, 
Paraphenylendiamin, Phenylsalicylat oder Resorcin 
enthalten. 
I). Nähr= und Kräftigungsmittel, wie z. B. Hä- 
matogen und Somatose in Originalpackung anerkannter 
deutscher Firmen. 
E. Von Tinkturen und Ertrakten. 
Arnikatinktur 
Baldriantinktur, auch ätherische 
Benediktineressenz
	        
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