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hebliche Zweifel auf, ob trotz des lauten Ge-
schreis, das von den Farmern draußen erhoben
wird und hier in den kolonialen Versammlungen,
den Zeitschriften und selbst im Reichstage seinen
Widerhall gefunden hat, der Grundkredit in Süd-
westafrika nicht schon in einem solchen Umfange
in Anspruch genommen worden ist, daß eine Er-
weiterung desselben, wenn die Grenzen der
Solidität nicht überschritten werden sollen, nicht
mehr angängig erscheint.
Nach der uns überreichten Ubersicht über die
Grundbucheintragungen per 1. Januar 1911 gab
es zu diesem Zeitpunkte 866 Farmen bzw. Klein-
siedlungen mit einem duuchschnittlichen Flächen-
inhalt von 7 627,6 ha. Bei einer Gesamthypo-
thekarbelastung derselben von 7744 529,70
entfielen durchschnittlich 8942,87. auf jede
Farm oder 1,17./“¾ auf den ha, hiervon an Rest-
kaufgeldern und Ansiedlungsbeihilfen 5246,87..
Nimmt man den durchschnittlichen Wert eines
ha Farmlandes mit 2./“ an, so stellt sich der
Wert der Farm im Durchschnitt auf 15 255,20.7
(und divergiert damit sehr erheblich von dem von
Herrn Dr. Fuchs auf dem Kolonialkongreß ange-
gebenen Durchschnittswerte von 30000—40000.4)
und die Beleihung auf 58,62 % (bzw. 34 00).
Die Annahme eines Durchschnittswertes von 2.
pro ha beruht auf einer mir bekannt gewordenen
amtlichen Schätzung des Gouverneurs und stimmt
auch mit der von Dr. Fuchs in seinem Referate
auf dem Deutschen Kolonialkongreß gemachten
Angabe, wonach sich der Farmwert im Norden
auf 3./¼, im Süden auf 1,50 .7 stellt, ungefähr
überein. Sie erscheint nicht unzutreffend, da, wie
aus der Anlage 3 zum Referat ersichtlich, der
durchschnittliche Verkaufspreis pro ha bei frei-
willigen Veräußerungen von 60 Farmen sich
auf 3,30 .“ und bei sieben Kleinsiedlungen auf
2,60/¼ stellte, während bei den Zwangsver-
steigerungen (Anlage 4) das Meistgebot auf
55 850,04 ha sich auf 83 209 J¼ belief, somit
einen Preis von 1,49 .“ ergab.
Setzt man den Durchschnittsverkaufswert pro
ha mit 2,50 /“ an, so ergibt sich ein Durch-
schnittswert für die Farm von etwa 19 000./¼4
und eine hypothekarische Belastung von 47 7%.
Da man bei vorsichtiger Beleihung keines-
falls die Grenze von 50% wird überschreiten
können, so zeigt sich meines Erachtens, daß ein
Bedürfnis zu weiterer Ausdehnung des Grund-
kredits kaum vorhanden sein kann und daß die
Ursachen der allseitig bestätigten Kreditnot anderer
Art sein müssen.
Es wird später zu untersuchen sein, inwieweit
eine mangelhafte Ausgestaltung des Meliorations=
und des Betriebskredits zu berechtigten Klagen
Anlaß geben, hier bleibt nur noch zu erörtern,
ob etwa die Bedingungen, unter denen den
Farmern der Grundkredit zur Verfügung gestellt
ist, so harte sind, daß die Belastung als eine zu
drückende, die wirtschaftliche Entwicklung hemmende
angesehen werden muß. Diese Härte kann sich
nach zwei Richtungen hin bemerkbar machen,
einmal in einer zu schweren Zinslast, das andere
Mal in einer zu schweren Amortisationslast.
Über die Höhe der Zinsbelastung geben die
uns überreichten statistischen Tabellen keine
speziellen Daten, es läßt sich aber indirekt aus
den Mitteilungen des Herrn Referenten das
Ausmaß derselben wenigstens annähernd und in
brauchbarer Weise errechnen:
Es beträgt die gesamte hypothekarische
Belastung der Farmen, wie oben erwähnt
7 744 529,70.%. Hiervon entfallen
a) auf Restkaufgelder 2 668 839,95
b) auf Ansiedlungsbeihilfen 1 874 953,86 „„
4543 793,81
J0) auf sonstige Hypotheken 3 200 735,89 „
Laut den auf S. 139 des Referats ent-
haltenen Mitteilungen sind sowohl die Restkauf-
gelder als die Ansiedlungsbeihilfen zinslos ge-
geben. Welcher Art die sonstigen Hypotheken sind,
ist nicht ersichtlich, man wird aber wohl nicht fehl-
gehen in der Annahme, daß es sich hierbei im
wesentlichen nicht um langfristige Hypothekar-
darlehen handelt, sondern daß die Verhypothezierung
hier nur zur Sicherung von in annähernd gleicher
Höhe den Farmern seitens der Banken, der
Handelshäuser oder sonstigen Privaten gewährten
Personalkredits geschehen ist. Demgemäß können
auch die für letzteren üblichen Zinsbedingungen
hier in Rechnung gestellt werden. Keinesfalls
kann unsere Berechnung dadurch in unzulässiger
Weise günstiger sich gestalten, da die Zinssätze für
derartige Kredite jedenfalls höher sind als die für
langfristigen Hypothekarkredit. Der in Südwest-
afrika übliche Zinsfuß kann mit 8 bis 10 % in
Ansatz gebracht werden. Bri Zugrundelegung
eines Satzes von 8 % ergibt sich auf die Gesamt-
schuld eine Zinsbelastung von 3,32 /%. Legt man
einen Satz von 10 % zugrunde, so erhöht sich der
durchschnittliche Zinsfuß auf 4,158 %. Daß ein
derartiger Zinsfuß dem weitgehendsten Verlangen
nach einem billigen Zinsfuß in jeder Weise ge-
recht wird, kann wohl von niemandem bestritten
werden.
Die Amortisationsbedingungen stellen sich nach
den Angaben des Herrn Referenten S. 139
wie folgt:
a) Die Restkanfgelder. Sie stellen /10 des
Kaufpreises dar und sind nach Ablauf des 6. Jahres
in jährlichen besonders festzusetzenden Raten zu
amortisieren. Ob und in welchem Umfange be-
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