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vorhanden wäre, diese dem Landrecht gemäß ihre
Wirkung auf die Ernte haben. Deshalb muß die
Bank vor Abschluß eines Darlehensvertrags jedes-
mal. einen Hypothekenfreischein verlangen.“
Herr Senator Strandes, auf die Frage des
Vorsitzenden, ob es — vorausgesetzt, daß sich die
rechtlichen Schwierigkeiten überwinden ließen —
nach seiner Ansicht wünschenswert sei, in Ostafrika
und den übrigen deutschen tropischen Schutzgebieten
den Erntekredit einzuführen:
Wenn auch in den französischen Kolonien die
Erntedarlehen als sehr gefährdet angesehen würden
und es ihm sehr fraglich erscheine, ob die Ein-
führung des Erntekredits in den deutschen Schutz-
gebieten einen großen Erfolg haben werde, so
möchte er doch die Einführung befürworten, weil
die Farmer sie forderten, also durch die Ein-
führung Zufriedenheit bei ihnen geschaffen werden
würde, und der Erntekredit jedenfalls keinen
Schaden bringen könne.
Herr Präsident Heiligenstadt: Zur Ein-
führung des Erntekredits in Deutsch-Ostafrika
würde wohl ein besonderes Reichsgesetz erforderlich
sein. In den Ländern nichtgermanischen Rechtes
dagegen könne Erntekredit ohne besondere recht-
liche Grundlage gewährt werden.
Geheimrat Zoepfl wies demgegenüber darauf
hin, daß auch in Frankreich die rechtliche Regelung
große Schwierigkeiten gemacht habe.
Herr Präsident Dr. Heiligenstadt: Frank-
reich und auch Argentinien hätten in ziemlich er-
heblichem Umfange die deutsche Hypothekengesetz-
gebung nachgeahmt, woraus die Notwendigkeit
einer rechtlichen Regelung des Erntekredits sich
ergeben hätte. In den Ländern dagegen, in
denen man im Pfandrecht den deutschrechtlichen
Grundsätzen nicht gefolgt sei, sei auch eine be-
sondere rechtliche Regelung des Erntekredits nicht
erforderlich.
Im Deutschen Reiche habe man bisher davon
abgesehen, die Gesetzgebung in dieser Frage in
Bewegung zu setzen, weil man sich sage, daß die
zu erwartenden Erfolge hierzu in keinem Ver-
hältnis stehen würden.
In Frankreich habe man, wie er aus per-
sönlichen Mitteilungen wisse, den warrant agricole
weniger wegen eines vorliegenden Bedürfnisses,
als aus politischen Rücksichten Mitte der neunziger
Jahre geregelt.
Auf die Bemerkung des Herrn Geheimrats
Zoepfl, daß bereits in den fünfziger Jahren eine
gesetzliche Regelung des warrant agricole erfolgt
sei: die Grundlage für das jetzt gültige Gesetz sei
im Jahre 1894 gegeben worden.
Herr Geheimrat Meyer-Gerhard: Wenn
man eine Verpfändung der stehenden Ernte zu-
lassen würde, so würde man damit mit wich-
tigen Prinzipien unseres Rechtssystems brechen.
Nach den Grundzügen des deutschen bürgerlichen
Rechts sei die stehende Ernte als ein Teil des
Grund und Bodens anzusehen und könne des-
halb nicht Gegenstand eines besonderen Rechts
sein, vielmehr bezögen sich alle auf den Grund
und Boden sich beziehenden Rechte auch auf sie.
In der Zivilprozeßordnung sei allerdings die
Zwangsvollstreckung in die Früchte auf dem Halme
für zulässig erklärt, jedoch nicht ganz allgemein,
vielmehr dürfe sie frühestens einen Monat vor der
Reife erfolgen. Es handle sich also dort um
eine mit besonderen einschneidenden Klauseln ver-
sohene Ausnahmebestimmung.
Wenn man im französischen Recht erheblich
weiter gegangen sei und freie Verpfändung eines
Teils der Ernte bis zu 120 Tagen vor der
Aberntezeit zugelassen habe, so habe man damit
doch auch nur einen Kredit von nicht langer
Dauer geschaffen.
Jedenfalls sei zur Einführung eines Ernte-
kredits in Deutsch-Ostafrika ein Reichsgesetz er-
forderlich. Das Reichs-Justizamt habe sich zwar
in dem Gutachten, das es auf Ersuchen des
Reichs-Kolonialamts erstattet habe, nicht von
vornherein ablehnend verhalten, habe aber durch-
blicken lassen, daß große Bedenken bestünden.
Nach allem halte er die Konstruktion eines
Erntekredits für sehr schwierig und die Erzielung
wirtschaftlichen Erfolges durch einen solchen für
sehr fraglich.
Nunmehr wurde zur Erörterung der Kredit-
organisation im Schutzgebiet Samoa geschritten.
Der Vorsitzende bemerkte, daß auch dort
ein Bedürfnis nach Kredit sich geltend gemacht
habe, und erteilte Herrn Geheimrat Schnee das
Wort.
Herr Geheimrat Schnee: Die Verhältnisse
Samoas seien in der Kreditfrage denen Deutsch-
Ostafrikas insofern ähnlich, als auch dort Pflan-
zungen bestünden, insofern aber von jenen ver-
schieden, als bisher in erster Linie ein Bedürfnis
nach kaufmännischem Kredit hervorgetreten sei.
Auf Samoa gäbe es bis heute keine Bank.
Früher sei in dem Schutzgebiet von der weißen
Bevölkerung nur Handel mit den Eingeborenen
getrieben worden. Der Handel habe hauptsäch-
lich in der Hand der Firma Godeffroy, später
„Deutschen Handels= und Plantagengesellschaft
der Südseeinseln“ in Hamburg gelegen, die auch
umfangreiche Kokospflanzungen angelegt habe;
daueben seien auch Einzelhändler (Zuwanderer
aus Nachbarländern, zurückgebliebene Seeleute