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sowohl den Pflanzern zugute kommen als auch der
ganzen Kolonie. Diese Wirkungen können am günstigsten
durch die Schaffung einer Genossenschaftsbank nach
dem Prinzip des Raiffeisen-Systems hervorgebracht
werden.
Einrichtung zu begünstigen. Die Pflanzer leben in
kleinen Gruppen zusammen, gewöhnlich in der Nachbar-
schaft einer Fabrik. Indem sie so in Dorfgemeinden
zusammen sind, sind ihre Geldangelegenheiten ihren
Nachbarn genau bekannt. Sie mißtrauen den gewöhn-
lichen Banken und sie halten ihre Ersparnisse gewöhn-
lich zurück, anstatt sie in einer Bank anzulegen. Sie
arbeiten fleißig und man kann ihnen im allgemeinen
vertrauen, daß sie ihre Engagements erfüllen. End-
lich sind sie meistens Inder, und in Indien haben
solche Banken, besonders in Bengalen, mit beträchtlichem
Erfolge gearbeitet.
Anlage 7.
Bodenhredit in Australien.
Regierungsdarlehn an Farmer.
Alle australischen Staaten haben Systeme ein-
gerichtet, durch welche den Farmern eine finanzielle
Beihilfe durch die Regierung gewährt wird. Das
Prinzip, auf welchem eine derartige Beihilfe beruht,
wurde zunächst praktisch in Deutschland eingeführt im
Jahre 1770, als die Landschaftsbanken gegründet
wurden. In Frankreich bildete der Crédit toncier,
welcher etwa 100 Jahre später eingerichtet wurde, eine
ähnliche Einrichtung. In Australien betrugen die
Staatsdarlehne, welche an Farmer gewährt wurden,
im Jahre 1909:
für New South Wales 1 062 625 L.
Wictoria. . 2492698-
-.«ueensland . 187014-
-SonthAuftralia. 1386153-
- Western Australia 1 004 675 „
Commonwealth 6 133 165 L
New South Wales. Ursprüngliche Gesetzgebung.
New South Wales begann am 4. April 1899 An-
siedlern Beihilfen zu gewähren. Damals wurde das
.Advanccs to Settlers Act“ durchgebracht. Dieses Gesetz
gestattete der Regierung, eine Anleihe aufzunehmen,
um Ansiedlern vorübergehende Beihilfen zu gewähren.
Es geltaltete, eine Anleihe in Höhe bis zu 500 000
mit 3½ % verzinslich aufzunehmen. Ein Kollegium,
welches aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestand,
welche durch den Governor eingesetzt wurden, war er-
mächtigt, zu entscheiden, wo Darlehen an Farmer ge-
währt werden sollten. Der Name dieses Kollegiums
war „Advances to Settlers board-. Der Höchstbetrag,
bis zu welchem einer Person Darlehen gewährt werden
sollten, war 200 L, welche voll zurückgezahlt werden
mußten zusammen mit Zinsen von 4 % innerhalb von
zehn Jahren, nachdem die Anleihe gemacht war. Das
Darlehn wurde nur gewährt, wenn ausreichende Sicher-
heit geboten wurde.
Die Darlehnshöhe von 200 L wurde im Jahre 1902
auf 500 L erhöht und die Periode, in welcher es
zurückgezahlt werden mußte, auf 31 Jahre ausgedehnt.
Ende des Jahres 1902 wurde die Regierungoanleihe
auf 1000 000 K erhöht und der Betrag des Darlehens
an eine Person auf 1500 K, die mit nicht weniger als
4 % verzinst werden mußten. Das gesamte Gesetz
Es sind alle Bedingungen gegeben, um diese
wurde durch das Covernment Savings Bank Act-
von 1906 aufgehoben. Es wurde eine Vorschußabteilung
bei der Savings Bank eingerichtet. Über die Gewährung
von Darlehen entscheiden jetzt die Commissioners of
the Government Savings Bank for New South Wales-.
Die Commissioners sind ermächtigt, Darlehnspfand-
briefe in Höhe von 2000 000 S auszugeben zu einem
Zinsfuße von nicht mehr als 4 %. Sie dürfen Dar-
lehen an Farmer gewähren:
1. auf Hypothek auf einem im unbeschränkten
Eigentum stehenden Grundbesitz im Staate,
2. auf Hypothek auf einem unter Bedingungen
gekauften Grundbesitz (mit oder ohne damit verbundenen
bedingten Verpachtungen, Einräumungen von Wohn-
stätten oder Farmen, usw.),
3. auf ein Depot, ohne oder auf kurzfristige
Kündigung zahlbar, bei einer staatlichen Bank oder
ein Depot bei dem Savings Bank Departmentz hin.
Die Darlehen sollen für folgende Zwecke gegeben
werden:
1. um die bestehenden Hypothekenschulden abzu-
bezahlen oder das Land zu kaufen,
2. um der Regierung das Geld für das Land ab-
zuzahlen.
3. um Verbesserungen vorzunehmen oder die land-
wirtschaftlichen Quellen des Landes zu entwickeln,
4. um Wohnhäuser auf dem Lande zu bauen.
Kein Darlehen darf weniger als 50 und mehr
als 2000 L betragen. Anträge für Darlehen, die
500 L nicht überschreiten, werden früher berücksichtigt
als solche für einen höheren Betrag. In keinem Falle
darf der Betrag des Darlehens 80 5% des Taxwertes
des Grundstückes überschreiten. Die Darlehen werden
nur als erste Hypothek gewährt und sind in halb-
jährlichen Raten in einer Periode, die nicht 31 Jahre
überschreitet, zurückgzuzahlen. Um eine enge Siedelung
auf Privatgrundstücken, die hierfür geeignet sind, zu
erleichtern, sind die Commissioners ermächtigt, Vor-
schüsse zu gewähren bezüglich des Ankaufs von Land.
Der Betrag des Darlehens darf auch dann nicht 80%
des Taxwertes des betreffenden Grundstückes über-
schreiten.
Victoria. Das -Advances Department of the
Government Savings Bank of Victoria“ wurde durch
das Savings Bank Act von 1896 eingerichtet, zu dem
ein Amendement im Jahre 1901 und 1903 eingebracht
wurde. Das Kapital, welches für die Darlehen er-
forderlich war, wurde durch die Ausgabe von Pfand-
briefen beschafft, deren Gesamtbetrag auf 3.000 000 L
limitiert war. Um Farmer zu unterstützen, sind die
Commissioners der Savings Bank ermächtigt, Darlehen
zu gewähren als Hypothek auf den Grund und Boden,
welchen die betreffende Person besitzt. Es werden stets
nur erste Hypotheken gewährt. Die Grenzen der Vor-
schüsse sind zwischen 50 und 2000 L wie in New Sonth
Wales. Es sind besondere Vorkehrungen getroffen für
Ländereien, die einen besonderen Wert dadurch erhalten
haben, daß sie als Weingärten, Obstgärten und Frucht-
plantagen usw. eingerichtet sind. Der Gesamtbetrag,
der auf ein solches Grundstück gewährt werden kann,
darf 100 000 K nicht übersteigen. Kein Darlehen darf
für eine längere Periode als 15 Jahre gewährt werden.
Die Darlehen werden für folgende Zwecke gewährt:
1. um bestehende Schulden zu tilgen,
2. um der Regierung das Geld für den Ankauf
des Landes zu bezahlen und