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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit
· methylalhoholhaltigenArzneimitteln.
Vom 7. Dezember 1911.
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird bestimmt, was folgt:
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her-
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel, ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbeugungsmittel,
innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder brauchbare
Ware zu betrachten.
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken, noch in diesen selbst
feilgehalten und abgegeben werden.
Daressalam, den 7. Dezember 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
Bekanntmachung.
Am 1. April 1912 tritt auf den Eisenbahnen des Schutzgebiets Togo ein neuer
Tarif in Kraft. Dadurch wird der gegenwärtig geltende Tarif nebst Nachträgen und Ergänzungen
aufgehoben.
Der neue Tarif kann in Deutschland von der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und
Betriebsgesellschaft zu Berlin (XW. 7, Neue Wilhelmstraße 1), im Schutzgebiete von der Eisenbahn-
betriebsleitung in Lome und den Eisenbahn-Dienststellen für den Preis von 2 „“ bezogen werden.
Der dem Eisenbahntarif beigefügte Landungsbrückentarif tritt erst am Tage der Wieder-
aufnahme des Brückenbetriebs in Lome in Kraft.
Nähere Auskunft erteilen die Verkaufsstellen.
Berlin, den 6. Februar 1912.
Reichs-Kolonialamt.
Dersonalie. —
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur von Kamerun
Dr. Otto Gleim die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension unter
Belassung des Ranges als Rat 1. Klasse zu erteilen und den bisherigen Vortragenden Rat im
Reichs-Kolonialamt Geheimen Oberregierungsrat Karl Ebermaier zum Gouverneur von Kamerun
zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen ständigen Hilfs-
arbeiter im Reichs-Kolonialamt Regierungsrat Dr. Krauß zum Geheimen Regierungsrat und vor-
tragenden Rat im Reichs-Kolonialamt zu ernennen.
Seine Mafestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann bei dem
Kaiserlichen Gonvernement von Kamerun, Regierungsrat Paul Dorbritz die wegen Tropendienst-
untauglichkeit nachgesuchte Dienstentlassung unter Gewährung von Ruhegehalt und unter Verleihung
des Charakters als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat zu erteilen. ·
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Wirklichen
Geheimen Legationsrat z. D. Bernhard v. König anläßlich des Abschlusses des deutsch-belgischen
Kiwu-Grenzabkommens den Stern zum Königlichen Kronenorden 2. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän a. D.
bei dem Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Carl Prüssing in Hamburg den Roten Adler-Orden
4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamts-
sekretär bei dem Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Egon Cruse den Königlichen Kronen-Orden
4. Klasse zu verleihen. «
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Lome (Togo) ist Rechtsanwalt Dr. jur. Schottelius
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.