Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                           — 799 — 
                                                                   § 2. 
Das Reich kann von dem Beamten Ersatz des Schadens verlangen, den 
es durch die im § 1 Abs. 1 bestimmte Verantwortlichkeit erleidet. Der Ersatz- 
anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatz- 
anspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Reiche anerkannt oder dem Reiche 
gegenüber rechtskräftig festgestellt ist. 
                                                                  § 3.  
Für die Ansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes gegen das Reich 
erhoben werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit- 
gegenstandes ausschließlich zuständig. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage 
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung 
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
                                                                    § 4. 
Auf die Beamten der Schutzgebiete sowie auf die Angehörigen der Kaiser— 
lichen Schutztruppen und der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou finden, soweit 
sie nicht im Sinne des Schutzgebietsgesetzes zu den Eingeborenen gehören, die 
Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an 
die Stelle des Reichs das Schutzgebiet tritt. 
Inwieweit Kommunalverbände und andere Verbände des öffentlichen Rechtes 
in den Schutzgebieten und den Konsulargerichtsbezirken für den von ihren Beamten 
in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden 
haften, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Inwieweit das Schutzgebiet, Kommunalverbände und andere Verbände des 
öffentlichen Rechtes in den Schutzgebieten für die von ihren farbigen Beamten 
in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden 
haften, wird durch Verordnung des Reichskanzlers bestimmt. 
Die auf Grund der Abs. 2, 3 erlassenen Verordnungen sind dem Reichs- 
tag zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
  
                                                   § 5. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 
1. soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen 
von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Ge- 
bühren angewiesen sind; 
2. soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des aus- 
wärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach 
einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internatio- 
nalen Rücksichten entsprochen hat.
	        
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