Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 195 20 
3. die Angabe, ob der denaturierte Branntwein ausschließlich im eigenen Betriebe ver- 
wendet werden soll, oder ob er zum Verkauf bestimmt ist. 
§& 3. Das Hauptzollamt prüft, ob der Antrag den Erfordernissen des § 2 Absatz 2 entspricht. 
Ist dies nicht der Fall, so weist es den Antrag zurück. Andernfalls legt es ihn dem Gouverneur 
zur Entscheidung vor. 
Der Gouverneur kann bei Genehmigung des Antrages besondere Kontrollmaßregeln zur 
Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins 
vorschreiben. 
§ 4. Die erteilte Erlaubnis gilt nur für das Kalenderjahr, in dem sie erteilt worden ist. 
Die Erneuerung der Erlaubnis ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 
bei dem Hauptzollamt Lome zu beantragen. 
§ 5. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis denaturierten Branntwein zollfrei einführen 
will, hat auf der Einfuhranmeldung die ausdrückliche Erklärung abzugeben, 
1. daß der Branntwein nach den Vorschriften des § 1 denaturiert ist, 
2. für den Fall, daß die Denaturierung unter Verwendung von Benzol stattgefunden 
hat, daß nicht mehr und nicht weniger als 2 Liter Benzol auf 100 Liter Alkohol 
verwendet worden sind, 
3. daß der eingeführte Branntwein ausschließlich zu dem Zwecke, in der Weise und in 
dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 gestellten Antrage 
angegeben worden sind. 
§ 6. Die entgeltliche, unentgeltliche oder leihweis Abgabe des zur Verwendung im eignen 
Betriebe zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins, ist ohne Erlaubnis des Hauptzollamtes 
Lome verboten. 
§ 7. 1. Es ist verboten, denaturierten Branntwein mit einer Stärke von weniger als 
80 Volumenprozenten abzugeben, 
2. denaturierten Branntwein an Eingeborene abzugeben, 
3. aus denaturiertem Branntwein das Denaturierungsmittel auszuscheiden, 
4. dem denaturierten Branntwein Stoffe beizufügen, welche die Wirksamkeit des Dena- 
turierungsmittels in bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindern. 
§* 8. Denaturierter Branntwein darf nur an solche Nichteingeborene verkauft oder abge- 
geben werden, denen von dem Hauptzollamt Lome ein Erlaubnisschein für den Bezug ausgestellt 
worden ist. 
Auf diesem Erlaubnisschein ist von dem Verkäufer oder Abgeber die abgegebene Menge in 
Buchstaben unter Namensbeischrift zu vermerken. 
9. In jedem Verkaufsraum, in dem denaturierter Branntwein abgegeben wird, ist an 
sichtbarer Stelle ein Abdruck oder eine leserlich geschriebene Abschrift des § 7 anzubringen. 
§ 10. Wer denaturierten Branntwein verkaufen will, hat für das Kalenderjahr ein Notiz- 
buch zu führen, in das die zollfrei eingeführten Mengen und der Tag der Einfuhr, die verkauften 
Mengen, der Name und Wohnort des Käufers und der Tag des Verkaufs einzutragen sind. 
§& 11. Wer im Schutzgebiet zollfrei denaturierten Branntwein kaufen oder anderweitig 
erwerben will, hat hierzu bei dem Hauptzollamt Lome um die Erlaubnis nachzusuchen. 
In dem Antrage ist anzugeben, wieviel Liter im laufenden Kalenderjahr erworben werden 
sollen, und wozu der denaturierte Branntwein verwendet verden soll. 
Ferner soll der Antrag die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der angekaufte Brannt- 
wein nur im eignen Betriebe und zu dem angegebenen Zwecke verwendet werden wird. 
Von dem Hauptzollamt Lome wird ein für das laufende Kalenderjahr und die darin be- 
zeichnete Litermenge geltender Erlaubnisschein ausgestellt, der auf den Namen des Antragstellers lantet. 
§ 12. Wer denaturierten Branntwein zollfrei einführt, im Schutzgebiet erwirbt oder ver- 
wendet, hat dem Hauptzollamt Lome auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib des Brannt- 
weins und darüber, ob die Verwendung nach Maßgabe der erteilten Erlanbnis stattgefunden hat 
oder inwiefern davon abgewichen ist, zu erteilen. 
Der Verbleib der zum Verkauf eingeführten Menge kann jederzeit durch Einsicht der Notiz- 
bücher und durch Bestandesaufnahmen durch das Hauptzollamt kontrolliert werden. 
#§s 13. Jede mißbräuchliche Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins 
wird als Zollhinterziehung bestraft.
	        
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