Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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1½  «  Vergütung  für  Aufnahme  und  Verpflegung
Arztlichesenschließlich  Arzneiverpflegung  und  Verband- 



B  ich  «  .  .  .  ...-.  ..
Bezeichnung  Honorar  mittel,  jedoch  ausschließlich  der  Getrünke
(für  den  Tag)  (für  den  Tag)
1.  weiszes  Personal  des  Kaiserlichen  Gonver-  frei  frei,  ausschließlich  Getränke.
nemems
2.  Mitglieder  von  Erpeditionen,  welche  ganz  frei  frei,  ausschließlich  Getränke.

oder  zum  Teil  aus  Reichsfonds  ausgerüstet
  sind

3.  weisßze  Post=  und  Telegraphenbeamte  sowie  frei  zahlen  bei  Verpflegung  in  der  I.  Klasse  nur
die  Angehörigen  der  Marine  den  Satz  II.  Klasse  (7.4%0.

4.  Familienmitglieder  des  im  Dienste  des  frei  zahlen  bei  Verpflegung  in  der  l.  Klasse  nur
Schutzgebiets  stehenden  Personals  den  Satz  der  II.  Klasse  (7J./.  Familienmitglieder

  von  Schutzgebietsbeamten  mit  einem
Diensteinkommen  von  weniger  als  1800.1
jährlich  können  mit  Genehmigung  des  Gonuverneurs
  vollständig  frei  verpflegt  werden.

 

 

Bei  Vornahme  schwieriger  Operationen  werden  erhöhte  Honorare  in  Rechnung  gestellt,  wie
auch  im  Falle  eines  außerordentlich  großen  Verbrauchs  von  Verbandmitteln  die  Berechnung  eines
entsprechenden  Zuschlags  vorbehalten  bleibt.

Mittellosen  Europäern  kann  mit  Genehmigung  des  Gonverneurs  freie  Aufnahme  gewährt  werden.

B.  Eingeborene  (Farbige).

Der  Arzt  entscheidet  über  die  Aufnahme  und  Behandlung  von  einheimischen  und  nichteinheimischen
  Eingeborenen  in  die  ihm  unterstellten  Krankenhäuser.  Ohne  zwingende  Not  darf  solche
niemand  versagt  werden.

Bei  Eingeborenen,  die  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis  stehen,  ist  die  Zustimmung
der  Verwaltungsbehörde  vor  ihrer  Aufnahme  einzuholen,  es  sei  denn,  daß  ihre  Aufnahme  auf  Veranlassung
  oder  mit  Zustimmung  ihres  Arbeitgebers  erfolgt.  Jeder  Aufzunehmende  soll  mit  einem
frischen  Hüfttuch  und  seiner  Schlafdecke  versehen  werden,  soweit  nicht  vom  Arzt  besondere  Bestimmung
getroffen  wird.  Die  Verabreichung  dieser  Gegenstände  muß  besonders  vergütet  werden.  Die  Aufnahme
  umfaßt  freie  Verpflegung  und  Gewährung  der  Arznei  und  Verbandmittel.  Dafür  ist  zu
bezahlen  für  den  Tag  und  die  Person  0,75  ¼  bei  innerlichen  Krankheiten,  1.7  bei  Wundkrankheiten.
  Für  den  Fall  eines  außergewöhnlich  großen  Verbrauchs  von  Verbandmitteln  bleibt  die
Berechnung  eines  entsprechenden  Zuschlages  vorbehalten.

Die  Kosten  der  Aufnahme  von  Eingeborenen,  die  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis
stehen,  sind  von  dem  Arbeitgeber  zu  tragen.  Bei  solchen  Kranken  ist  der  Arzt  auch  berechtigt,  von
den  Arbeitgebern  Honorare  zu  fordern,  die  Bestimmung  der  Honorarsätze  bleibt  dem  Gouverneur
vorbehalten.

Farbige,  die  nicht  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis  stehen,  haben  die  Kosten  ihrer
Aufnahme  selbst  zu  bestreiten.  Mittellose  Farbige  sind  auf  den  Antrag  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  unentgeltlich  aufzunehmen.

.  -.  .  ..  25.  November  1904

Diese  Bestimmungen  treten  unter  Aufhebung  derjenigen  vom  15.  September  1908
1.  Oktober  1911  in  Kraft.

Rabaul,  den  25.  Juli  1911.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.

Hahl.

 

Verordnung  des  Couverneurs  von  Samoa,  betr.  die  Beschränkung  des  Verfügungsrechts
der  Samoaner  über  die  ihnen  aus  Verkäufen  oder  Verpachtungen  ihrer  Ländereien
gebührenden  Gegenleistungen.

Vom  1.  November  1911.  .
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Verwaltung  und  die  Eingeborenen-Rechtspflege  in  den  afrikanischen  und  den  Südsee-Schutzgebieten