Object: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 743 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 160 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 
10. April 1916. S. 743. — Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver- 
kehrs mit Gemüse und Obst. S. 744. 
  
  
  
  
  
  
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(Nr. 5328) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 12. Juli 1916. 
Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und des § 1 der Bekannt- 
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
In gewerblichen Betrieben darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr ver- 
wendet werden zur Herstellung von 
1. Pralinen, 
2. Christbaum- und Ostersachen, 
3. Fruchtpasten, 
4. Geleefrüchten, 
5. überzuckerten Mandeln und Nußkernen, 
6. Schaumzuckerwaren und 
7. türkischem Honig. § 2 
Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus- 
nahmen gestatten. § 3 
Zuwiderhandlungen werden nach § 19 der Verordnung über den Verkehr 
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 
§ 4 
Diese Bestimmungen treten mit dem 21. Juli 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 177 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1916.