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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 160
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom
10. April 1916. S. 743. — Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver-
kehrs mit Gemüse und Obst. S. 744.
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(Nr. 5328) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 12. Juli 1916.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und des § 1 der Bekannt-
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
§ 1
In gewerblichen Betrieben darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr ver-
wendet werden zur Herstellung von
1. Pralinen,
2. Christbaum- und Ostersachen,
3. Fruchtpasten,
4. Geleefrüchten,
5. überzuckerten Mandeln und Nußkernen,
6. Schaumzuckerwaren und
7. türkischem Honig. § 2
Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus-
nahmen gestatten. § 3
Zuwiderhandlungen werden nach § 19 der Verordnung über den Verkehr
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
§ 4
Diese Bestimmungen treten mit dem 21. Juli 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Reichs-Gesetzbl. 1916. 177
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1916.