Deutsches Kolonialblatt
Amisblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
23. Jahrgang. Berlin, den 1. Januar 1912. Uummer 1.
Diese Zeitschrift erscheint in der Rezel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden ale Beihefte beigefugt die mindestens einmal
dier##eljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten-, herausuegeben von Dr. Freiherrn v. Danckelman.
Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt betm Bezuge durch die Post und die Buch-
—— cn K 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagshuchhandtunge a) & 5,— für Deutschland einschl. der deutschen
usgebiete und Osterreich= Ungarus, b) .7 6.— für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die
Königliche Hofbuchhandlung von Erust Stegfried Mittler und Sohn, Berlin 8 W8. Kochsttraße 68—71, zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Gesetz, betr. Eisenbahnbauten im Ostafrikanischen Schutzgebiete. Vom 12. De-
zember 1911 S. 1. — Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Verbot der Einfuhr europäischen Nind=
viebs. Vom 4. September 1911 S. 2. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Abfertigung der
Seeschiffe auf der Reede von Lome während der Unterbrechung des Brückenbetriebes. Vom 31. Oktober 1911 S. 2. —
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Prüfung der auszuführenden Palmkerne. (Palmkernprüfungs-
verordnung.) Vom 1. November 1911 S. 2. — Wege-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea. Vom
20. August 1911 S. 3. — Bestimmungen für die Annahme von Tierärzten zum Dienst in den afrikanischen und
Südsee-Schutzgebieten S. 5. — Personalien S. 6.
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Die Usambara-Eisenbahn im ersten Halbjahr 1911 S. 9.
Namerun: Die Kamerun-Eisenbahn S. 9. — Der Brückenbau über den Sanaga-Südarm S. 10. — Nachweisung
der bei den nüstenzollämtern des Schutzgebiets Kamerun in den Monaten April bis einschl. August 1911 füällig
gewordenen Zollbeträge S. 10. — Desgleichen bei den Binnenzollämtern in den Monaten April und Mai 1911 S. 10.
Togo: Die Verkehrsanlagen in Togo S. 11.
Deutsch-Südwestafrika: Richtigstellung übertriebener Berichte über die Folgen der Dürre S. 11. — Vom
Bahnbau Karibib—Keetmanshoop (mit einer Kartenfskizze) S. 12. — Die Diamantenförderung im November 1911
S. 12. — Nachweisung der Roh-Einnahmen bei den Zollstellen des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika im Monat
August des Rechnungsjahres 1911 S. 13.
Deutsch-Neuguinea: Nachweisung der bei den Zollstellen des Schutzgebiets Deutsch= Neuguinea (altes Schutz-
gebiet) im IV. Viertel des Rechnungsjahres 1910 fällig gewordenen Zollbeträge S. 13. — Desgleichen des Bezirks-
amt- VPonape im II. bis IV. Viertel 1910 S. 14. — Desgleichen des Bezirksamts Jaluit im II. Viertel 1910 S. 15.
— De3sgleichen des Bezirksamts Saipan in den Jahren 1908 bis 1910 S. 15.
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Eine forstliche Studienreise nach Französisch-Kongo, Spanisch-
(uinea und Süd-Nigerien (mit acht Abbildungen) S. 17. — Rheinische Oandel= Plantagen-Gesellschaft in Köln S. 27.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die Lage des Baumwollmarktes und die Baumwoll-
konferenz in New Orleans S. 27. — Stand der ägyptischen Baumwollernte im November 1911 S. 26. — Fort-
schitte der Baumwollkultur in der Dominikanischen Nepublik S. 29. — Der Lissaboner Kakaomarkt im November 1911
S. 29. — Kakadernte in Bahia (Brasilien) S. 20. — Kakao-Ausfuhr aus der Dominikanischen Republik, Januar bis
Oktober 1911 S. 30. — Die Kakaovalorisation S. 30. — Maiserport aus Britisch-Südafrika S. 30. — Gewinnung von
Napok auf der ZInsel Cebu (Philippinen) S. 31. — Südafrikanischer Bund S. 31.
Koloniale Literatur (I.) S. 31. — Verkehrs-Nachrichten S. 35. — Schiffsbewegungen S. 39. — Kurse
deutscher Kolonialwerte S. 40.
Anzeigen: Offentliche Ausschreibung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika S. 13.
*.—.. Amtlicher Tei Gννννο
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Gesetg, betr. Eisenbahnbauten im Ostafrikanischen Schutzgebiete.
Vom 12. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
a) die durch den Etat für das Ostafrikanische Schutzgebiet zur Fortführung der Usambarabahn
und zum Ausbau des Hafens in Tanga bereitgestellten Mittel auch zu Ergänzungs= und
Neubauten auf der Stammstrecke Tanga—Mombo sowie