Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Außerdem kann die Ausstellung eines jeden Jagdscheins an Personen, die keinen dauernden 
Wohnsitz im Schutzgebiet haben, seitens der Behörde von der Hinterlegung einer Kaution bis zur 
Höhe von 1000 Rupien abhängig gemacht werden. 
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann der Gouverneur die Erlegung einer bestimmten Zahl 
Tiere der Klassen 1 bis III ohne Jagdschein gestatten. 
§* 5. Der Jagdschein lautet auf die Person und ist nicht übertragbar. Seine Gültigkeits- 
dauer beträgt, abgesehen vom Tagesjagdschein, ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
Ein Jagdschein kann erst nach Ablauf seiner Gültigkeit erneuert werden. 
Die Eingeborenen-, Bezirks= und Tagesjagdscheine (§ 4 Ziffer 1,2 und 5) werden von den 
Bezirksbehörden, Jagdscheine der Ausgabe Ziffer 3 und 4 des § 4 nur vom Gouvernement oder 
den von ihm ermächtigten Bezirksbehörden ausgestellt. 
Der Bezirksjagdschein (I 4 Ziffer 2) wird nur an Bezirkseingesessene, der Tagesjagdschein, 
dessen Ausstellung dem freien Ermessen der Bezirksbehörde unterliegt, nur für die fünf auf den Tag 
der Ausstellung folgenden Tage erteilt. 
§ ha. Die Jagd auf Elefanten (Klasse III) sowie das Erlegen oder Einfangen dieser 
Tiere ist nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet, die nur Inhabern von großen Jagd- 
scheinen (§ 4 1b und 4) erteilt wird und für die im voraus zu entrichten sind: 
150 Rupien für den ersten, 
400 Rupien für den zweiten Elefanten. 
Die Erlaubnis zum Abschuß von mehr als zwei Elefanten wird vom Gouvernement nicht 
erteilt; jedoch bleibt es dem Reichskanzler (Reichskolonialamt) vorbehalten, in gewissen Fällen Aus- 
nahmen hiervon zuzulassen. 
Eine Rückzahlung von Gebühren findet in keinem Falle statt. 
Über die erteilte Erlaubnis zum Abschuß oder Einfangen von Elefanten wird von der 
Bezirksbehörde eine besondere Bescheinigung (Erlaubnisschein) ausgestellt, die der Jäger bei der Aus- 
übung der Jagd oder des Fanges stets bei sich zu führen und den mit der Wahrnehmung der Jagd- 
kontrolle beauftragten Beamten auf Verlangen vorzuzeigen hat. 
Der Erlaubnisschein erlischt mit Ablauf des großen Jagdscheins, zu dem er ausgestellt wurde. 
Er ist darauf der Bezirksbehörde, die ihn ausgefertigt hat, ausgefüllt zurückzugeben. 
Für die Ausstellung und Entziehung des Erlaubnisscheins gelten im übrigen die gleichen 
Bestimmungen wie für den großen Jagdschein. 
§ 5b. Von der Erlegung oder dem Einfang eines jeden Elefanten ist der zuständigen 
Verwaltungsbehörde (Bezirksämter, Militärstationen, Residenturen, Bezirksnebenstellen, Militär= und 
Polizeiposten) von dem Jäger oder Fänger sofort Mitteilung zu machen. 
8 5e. Von nachstehenden Wildarten darf der Jagdberechtigte auf seinen Jagdschein nur 
eine bestimmte Zahl erlegen, und zwar: 
1. von Nashorn, Büffel, Giraffe, Elenantilope nicht mehr als zwei Stück jeder Art, 
2. von Zebra, große Schraubenantilope (Kudu), Spießbock (Oryr), Giraffengazelle, Colobusaffe, 
Marabu nicht mehr als vier Stück jeder Art. 
Der Gouverneur kann Personen, die ihren dauernden Wohnsitz im Schutzgebiet haben, in 
besonderen Fällen den Abschuß einer größeren Anzahl dieser Wildarten gestatten, er kann auch durch 
öffentliche Bekanntmachung die Liste der vorstehend genannten Wildarten abändern. 
§ 6. Der Jäger hat den Jagdschein bei der Ausübung der Jagd bei sich zu führen und 
den die Kontrolle ausübenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Die Kontrolle liegt den Verwaltungsbehörden und deren Beanuftragten innerhalb ihres 
Bezirks ob. 
Personen, welche ihren Jagdschein verloren haben, bezahlen für Ausstellung eines Duplikates 
ein Viertel der Jagdscheingebühr, höchstens aber 3 Rupien. 
§ 7. Die Ausstellung eines jeden Jagdscheins kann verweigert werden, wenn die um die 
Ausstellung nachsuchende Person innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre wegen Vergehens gegen 
das Eigentum, die Jagdverordnung oder die Verordnung, betreffend den öffentlichen Verkehr im 
deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet vom 7. März 1906 (Landesgesetzgebung Nachtrag IV. Nr. 29), bestraft 
ist oder von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist. 
Die Ausstellung des großen Jagdscheins kann verweigert werden, wenn bereits so viele 
große Jagdscheine ausgegeben sind, daß durch eine Vermehrung der Zahl der Jagdberechtigten der 
Bestand des Wildes gefährdet werden würde.
	        
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