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§ 17. Verboten ist das Auslegen von Gift zum Zwecke der Tötung von Tieren der
Klassen I bis III, desgleichen der Fischfang mittels Gift und Sprengstoffen.
Zur Ausübung der Jagd mittels Netzen, Schlingen und Fallgruben bedarf es der Erlaubnis
der zuständigen Bezirksbehörde.
§ 18. In Fällen von Hungersnot oder zur Verhütung von erheblichem Schaden durch
Wild ist die Bezirksbehörde befugt, den davon Betroffenen die Jagd auf Tiere der Klassen I, II
und III (§ 3) während einer bestimmten Zeitdauer ohne Jagdschein freizugeben.
§ 19. Der Gouverneur behält sich vor, Anordnungen wegen etwa erforderlich werdender
Schonzeiten bezüglich einzelner jagdbarer Tiere zu treffen.
Die Ausübung der Jagd während der Schonzeit ist verboten.
§ 20. Für die Erlegung schädlicher Tiere sowie für das Sammeln der Eier schädlicher
Reptilien können nach näherer Anordnung des Gouverneurs Prämien gezahlt werden.
§ 21. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 450 Rupien bestraft, sofern nicht nach-
stehend eine andere Strafe angedroht ist.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Rupien allein oder
in Verbindung miteinander wird bestraft, wer unbefugt
a) die Jagd auf die im § 2 oder in § 3 in Klasse II und III benannten Tiere auslbt,
b) in den vom Gouvernement zum Zweck des Wildschutzes bestimmten Wildreservaten jagt.
Mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien oder Haft wird bestraft, wer seinen Jagdschein bzw.
Erlaubnisschein (§ 5 a Ziffer 4) bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt oder auf Verlangen der
Auffichtsbehörde nicht vorzeigt.
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die nach der
Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafmittel Anwendung.
Neben der verwirkten Strafe kann auf Einziehung der Jagdgeräte, der unrechtmäßigen
Jagdbeute sowie der von dem Täter benutzten Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
1. Januar 1909 Z
1. Jannar 1912 in Kraft. Die Jagdschutz
verordnung, der Runderlaß betreffend die Einführung der Jagdschutzverordnung und die Bekannt-
machung zur Jagdschutzverordnung, sämtlich vom 1. Juni 1903, der Runderlaß betreffend Schutz
des Eigentums gegen Raubtiere vom 15. November 1903, die Bekanntmachung betreffend Anrechnung
von Schußgeldern auf Ausfuhrzoll für Gehörne vom 3. Juni 1904, die Verordnung betreffend Schuß-
geld für erlegte Flußpferde vom 23. September 1904 und die Bekanntmachung betreffend Abänderung
des § 14 der Jagdschutzverordnung vom 15. Juli 1905, die Verordnung und der Runderlaß vom
24. Juli 1902 sowie die Bekanntmachung vom 24. September 1904 betreffend die Ausfuhr unter-
gewichtiger Elfenbeinzähne werden mit dem gleichen Tage ausgehoben.
§ 22. Die vorstehende Verordnung tritt am
U. Ausführungsbestimmungen zur Jagdverordnung vom 5. November 1908 und
30. Dezember 1911.
Artikel I.
Zu § 4. Dem Inhaber eines Jagdscheins der Ziffer 1, 2 oder 3 des § 4 ist es gestattet,
während der Gültigkeit seines Jagdscheins einen großen Jagdschein nachzulösen. Der bisherige Jagd-
schein erlischt damit; die für ihn bezahlte Gebühr kommt bei der Entrichtung der Gebühr für den
großen Jagdschein nur dann in Anrechnung, wenn für letzteren Jagdschein keine längere Dauer, also
dasselbe Ausstellungsdatum wie für den ersten Jagdschein, beansprucht wird. Die für den Tages-
jagdschein (§ 4 Ziffer 5) gezahlte Gebühr wird niemals angerechnet.
Artikel II.
Zu § 5. Ausstellung der kleinen und großen Jagdscheine (§ 5 Ziffer 3 und 4).
Anträge auf Ausstellung von kleinen und großen Jagdscheinen (§ 4 Ziffer 3 und 4) sind
schriftlich beim Gouvernement bzw. mündlich oder schriftlich bei den gemäß § 5 Absatz III von diesem
ermächtigten durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger bezeichneten Bezirksbehörden anzubringen.
Die Verabfolgung des Jagdscheins geschieht nur gegen Vorausbezahlung der zuständigen
Gebühr. Die Zustellung des Jagdscheins an den Antragsteller durch die Post geschieht auf Gefahr