Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 249 20 
Findet der Kommissar, daß ein Anlaß zu einer sofortigen Beschwerde nicht gegeben war, 
so kann er anordnen, daß dem Arbeiter für die versäumte Zeit ein entsprechender Abzug gemacht wird. 
§ 19. Der Genuß von Opium und von alkoholhaltigen Getränken ist den Arbeitern verboten. 
Die §§ 1 bis 4 der Gouvernementsverordnung vom 2. März 1903, betreffend den Verkehr 
mit alkoholhaltigen Getränken (Gouv. Bl. Bd. III, Nr. 20) finden entsprechende Anwendung. 
IV. Strafbestimmungen. 
§* 20. Ein Arbeiter, der den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und 
insbesondere: 
sich dem Müßiggange hingibt, 
ohne Grund von der Arbeit wegläuft oder andere hierzu anstiftet, 
sich verborgen hält, oder andere Arbeiter, die sich verborgen halten, unterstützt, 
die Pflanzung ohne Erlaubnis verläßt, oder über die gestattete Zeit hinaus ausbleibt, 
sich der Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber oder gegen seinen Vorgesetzten 
schuldig macht, 
wird mit dem Entziehen der Erlaubnis zum Ausgehen für die Dauer bis zu zwei Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, einzeln oder in Ver- 
bindung miteinander bestraft. 
§* 21. Ein Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine nach den Bestimmungen der Reichsgesetze zu ahndende 
Tat vorliegt, und vorbehaltlich der Bestimmungen in §8§ 22 und 23 dieser Verordnung mit Haft 
oder mit Geldstrase bis zu 150 Mark bestraft. 
§ 22. Einem Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der sich mehrfacher Zuwiderhandlungen 
gegen diese Verordnung schuldig gemacht hat, kann auf Antrag des Kommissars von der örtlichen 
Verwaltungsbehörde verboten werden, Arbeiter zu beaussichtigen. 
§ 23. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Movunaten 
wird bestraft: 
1. ein Arbeitgeber, Verwalter oder Aufseher, der trotz eines nach § 22 ergangenen 
Verbots chinesische Arbeiter beaufsichtigt, 
2. ein Arbeitgeber, der es zuläßt, daß ein Verwalter oder Aufseher, gegen den ein 
Verbot nach § 22 ergangen ist, in seinem Beltriebe chinesische Arbeiter beaufsichtigt. 
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V. Inkrafttreten. 
§ 24. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Gleichzeitig werden aufgehoben: 
1. die Verordnung, betreffend die chinesischen Kontraktarbeiter, vom 25. April 1905/10. No- 
vember 1909 (Gouv. Bl. Bd. III, Nr. 88; Deutsches Kol. Bl. 1910, Nr. 5, S. 164 ff.), 
2. die Verordnung zur Abänderung der Gouvernementsverordnung, betreffend die chinesischen 
Kontraktarbeiter, vom 18. Juni 1910 (Gouv. Bl. Bd. III, Nr. 95; Deutsches Kol. 
Bl. 1910, Nr. 18, S. 759f.). 
Apia, den 6. Januar 1912. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Knnahme preußischer Gerichtsreferendare zsur Hbleistung eines Teils des vierjährigen 
Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete. 
Preußische Gerichtsreferendare können künftig einen Teil des Vorbereitungsdienstes 
bei den Gerichten der Schutzgebiete unter folgenden Bedingungen ableisten: 
Die Anwärter müssen tropendiensttanglich sein und über gute Zeugnisse verfügen. Das 
Gesuch um Zulassung zur Ableistung eines Teiles des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der 
Schutzgebiete ist beim Reichs-Kolonialamt zu stellen. Dem Gesuch sind beizufügen: ein ausführlicher 
Lebenslauf, etwaige Zeugnisse und ein von einem beamteten Arzt oder älteren Militärarzt nach
	        
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