Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§* 2. An den größeren Handelsplätzen können nach Anhörung der Firmen amtliche 
Prüfungsstellen eingerichtet werden, denen ein bestimmter Einflußbereich zugewiesen werden kann. 
Innerhalb dieses Einflußbereichs ist der Handel mit Palmkernen nur an den hierfür be- 
stimmten Stellen gestattet. 
§ 3. Sämtliche zum Zwecke der Veräußerung dorthin gebrachten Palmkerne find ohne 
Verzug der Prüfungsstelle zur Prüfung vorzulegen. 
Für ungewässerte Kernemengen, die nicht mehr als 5 v. H. Schalen enthalten, wird eine 
Abfertigungsbescheinigung erteilt, die mit laufender Nummer und Datum versehen ist. 
Kernemengen, die gewässert sind oder mehr als 5 v. H. Schalen enthalten, werden 
zurückgewiesen. 
§ 4. Die Kosten der Kerneprüfung find dem Gouvernement von den am Einkauf beteiligten 
Firmen zu erstatten. Die Verteilung der Kosten richtet sich in erster Linie nach einer etwa zwischen 
den Firmen bestehenden Vereinbarung; falls eine solche nicht getroffen ist, wird die Art der Ver- 
teilung nach Anhörung der Firmen durch die örtliche Verwaltungsbehörde bestimmt, gegen deren 
Entscheidung Beschwerde beim Gouvernement zulässig ist. 
Die Einziehung rückständiger Beträge erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 1 ff. 
der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). 
§ 5. Für die Errichtung und Beaussichtigung der Prüfungsstellen und für die Abgrenzung 
ihres Einflußbereiches sowie für die Bestimmung der Stellen, an denen Palmkerne gehandelt werden 
dürfen (§ 2 Abs. 2), sind die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig, welche ihre Anordnungen 
nach Anhörung der Firmen treffen. 
§ 6. Es ist verboten, Palmkerne der amtlichen Prüfung zu entziehen oder Palmkerne, die 
der amtlichen Prüfung entzogen worden sind, an sich zu bringen. Der Versuch ist strafbar. 
§ 7. Angestellten oder Beauftragten der den Handel mit Palmkernen betreibenden Firmen 
ist es untersagt, sich zwecks Beeinflussung der Verkäufer in der Nähe der Prüfungsstellen aufzuhalten. 
§* 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 600 MA oder mit Haft, an Eingeborenen nach Maßgabe der Reichskanzlerverfügung 
vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der Palmkerne zu erkennen, die den Gegenstand einer 
Zuwiderhandlung gebildet haben, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auf 
die Einziehung der Palmkerne ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung 
einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
§ 9. Die Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Lome, den 1. November 1911. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
  
Wege-Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea. 
Vom 25. August 1911. 
§ 1. Zur Unterhaltung der öffentlichen Wege sind die Eigentümer der anliegenden Grund- 
stücke verpflichtet, soweit die Wege durch Land führen oder Land berühren, das in Kultur 
genommen ist. 
Stehen die anliegenden Grundstücke nicht im Nutzgenuß des Eigentümers, so ist sowohl 
der Eigentümer als auch der sonstige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung verantwortlich. 
§ 2. Liegen auf den beiden Seiten eines öffentlichen Weges die Grundstücke verschiedener 
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, so ist seitens der örtlichen Verwaltungsbehörde eine Verein- 
barung zwischen den verschiedenen Unterhaltspflichtigen über die Austeilung der Unterhaltspflicht 
anzustreben. 
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so teilt eine bei der örtlichen Verwaltungs- 
behörde gebildete Kommission den einzelnen Unterhaltspflichtigen die zu unterhaltenden Wege- 
strecken zu. Die Kommission besteht aus dem Vorstand der örtlichen Verwaltungsbehörde als Vor- 
sitzenden und zwei von ihm aus dem Kreise der Wegennterhaltspflichtigen des Bezirks auf die Dauer
	        
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