W 292 20
Bekanntmachung, betr. Inkrafttreten eines neuen Tarifs auf den deutsch-
# stafrikanischen Sisenbahnen.
Vom 24. März 1912.
Am 1. Juni 1912 tritt auf den deutsch-ostafrikanischen Eisenbahnen (Mittel-
landbahn und Nordbahn) ein neuer Tarif in Kraft. Dadurch werden die jetzigen Tarife nebst
Nachträgen und Ergänzungen mit alleiniger Ausnahme der zur Zeit geltenden Bestimmungen über die
Benutzung der Kran= und Pieranlagen im Hafen von Tanga ausgehoben.
Der neue Tarif enthält im Vergleich zu den jetzigen Tarifen eine große Anzahl zum Teil
erheblicher Beförderungserleichterungen, denen allerdings auch gewisse Tariferhöhungen gegenüber-
stehen. Hingewiesen sei insbesondere auf die Einrichtung von Staffeltarifen im Tier= und Frachtgut-
verkehr, die mit zunehmenden Entfernungen beträchtliche Verbilligungen der Frachtsätze gewähren
und damit Verfrachtungen auch von und nach entfernt gelegenen Stationen noch ermöglichen sollen.
Demselben Zwecke soll eine Reihe von Ausnahmetarifen dienen, die für wichtige Landeserzeugnisse,
wie Baumwolle, Kapok, Baumwoll= und Kapokkerne usw., bestimmte Höchstfrachten vorsehen. Ferner
ist darauf aufmerksam zu machen, daß die beiden Hafenstationen Daressalam und Tanga im neuen
Tarife als Tarifstationen erscheinen, so daß die besonderen Uberführungsgebühren für Beförderungen
zwischen diesen Stationen und den Bahnhöfen daselbst wegfallen. Erwähnt seien schließlich auch die
Tarifermäßigungen für Eisen und Stahl und eine Anzahl wichtiger Eisen= und Stahlwaren, für
Zement und Zementwaren, Düngemittel aller Art usw.
Der neue Tarif kann in Deutschland von der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und
Betriebsgesellschaft zu Berlin (N.W. 7, Neue Wilhelmstraße 1) und der Ostafrikanischen Eisenbahn-
gesellschaft zu Berlin (W. 8, Jägerstraße 1), im Schutzgebiet von den Eisenbahnbetriebsleitungen in
Tanga und Daressalam sowie den Eisenbahndienststellen für den Preis von 1,50 Rupien = 2
bezogen werden.
Nähere Auskunft erteilen die Verkaufsstellen.
Berlin, den 24. März 1912.
Reichs-Kolonialamt.
Bekanntmaochung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ausstellung
von Jagdscheinen.“)
Vom 6. Februar 1912.
Das Bezirksamt Muansa und die Residentur Bukoba sind gemäß § 5 Absatz III der
Jagdverordnung vom 5. November 1908/30. Dezember 1911 bis auf weiteres ermächtigt worden,
an nichtansässige Personen kleine und große Jagdscheine (§ 4 Ziffer 3 und 4 der genannten Ver-
ordnung) auszustellen.
Daressalam, den 6. Februar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Im Auftrage:
Humann.
Verordnung des Goubverneurs, betr. die Kbänderung des Jolltarifs A, Einfuhrölle,
für das Schutzgebiet Togo, vom 24. MOärz 1910.
Vom 23. Jannar 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet,
was folgt:
Ziffer 10. Alle Weine und ähnliche zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke:
a) mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 15 v. HO.: 10 v. H. des Wertes (§ 26 3Z. V.),
b) mit einem Weingeistgehalte von mehr als 15 v. H., aber nicht über 25 v. H.: 11 0,60 7J,
*) VAgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1912, Nr. 6, S. 244.