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Verordnung des GSouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. die Einwanderung
Mittelloser.
Vom 18. Januar 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 913) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kol. Bl. 1903, S. 509)
wird für das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich des Inselgebiets folgendes bestimmt:
§ 1. Von der Einwanderung über See können Personen ausgeschlossen werden, welche
den Besitz genügender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachzuweisen vermögen.
Der Nachweis ist auf Verlangen vor der Behörde des Einwanderungshafens zu führen. Diese ist
berechtigt, Sicherheitsleistung mindestens für diejenigen Kosten zu verlangen, die durch Rück-
beförderung des Einwandernden nach dem Einschiffungshafen entstehen würden.
Ebenso kann bei oder nach Einwanderung über die Landgrenzen des Schutzgebiets von
dem Einwandernden eine Sicherheitsleistung für die Kosten einer Rückbeförderung verlangt werden.
Ist der Einwanderer nicht in der Lage, diese Sicherheit zu stellen, so kann ihm die Einwanderung
untersagt oder seine Rückbeförderung verfügt werden.
§ 2. Die Führer der einkommenden Schiffe sind verpflichtet, der Behörde des Ankunft-
hafens eine Liste der einwandernden Personen, aus welcher Name und Bestimmungsort derselben
hervorgehen muß, sofort nach Ankunft des Schiffes vorzulegen.
§ 3. Wenn eine Person von der Einwanderung ausgeschlossen wird, so ist der Führer des
Schiffes auf Verlangen der Behörde zur unentgeltlichen Weiterführung der Person verpflichtet.
Erfolgt die Landung trotz Verbots, so ist jeder Schiffsführer derselben Reederei zur unent-
geltlichen Mitnahme der eingewanderten Person verpflichtet.
§ 4. Wer eine Person im festen Dienstverhältnis einführt, bleibt der Behörde gegenüber
für den Zeitraum eines Jahres vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses ab gerechnet, für
die Kosten des Unterhaltes, der Krankenhilfe und der Heimsendung verhaftet, soweit sie aus öffent-
lichen Mitteln bestritten werden.
Diese Verpflichtung geht auf denjenigen über, welcher den ausgeschiedenen Angestellten
innerhalb des im ersten Absatz bestimmten einjährigen Zeitraumes in Dienst oder bei mehrmaligem
Wechsel zuletzt in Dienst genommen hat.
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Angehörige (Braut, Ehefrau, Kinder) eines solchen
Angestellten, sei es, daß sie gleichzeitig mit ihm einwandern oder später allein kommen, sei es, daß
sie nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets zu ihm zurückkehren, ferner
auch auf andere Angehörige eines solchen Angestellten, die eine selbständige Berufstätigkeit nicht aus--
üben und mit Zustimmung des Arbeitgebers einwandern.
§ 5. Ein Schiffsführer, der die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten verletzt,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu 600 .J/¼ bestraft.
Bis zur Erfüllung der dem Schiffsführer durch diese Verordnung auferlegten Pflichten kann
ihm die Aushändigung der Schiffspapiere verweigert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft.
§ 6. Die Verordnung des Gouverneurs betreffend die Einwanderung mittelloser nicht ein-
geborener Personen vom 12. August 1905 (Kol. Bl. S. 693) und die Verordnung des Gouverneurs
betreffend die Einwanderung mittelloser nicht eingeborener Personen in das Inselgebiet vom
11. Oktober 1907 (Kol. Bl. 1908 S. 55) werden hiermit aufgehoben.
Rabaul, den 18. Jannar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Hpersonalie. —
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirks-
amtmann bei dem Gouvernement von Togo Karl Mezger in Anecho den Roten Adler-Orden vierter
Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Direktor der
Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft, Großherzoglich hessischen Banrat Reh
zu Nikolassee bei Berlin den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.