361 ꝛ
Als Herkunftsland ist das Land zu betrachten, aus dessen Eigenhandel der
Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmungsland das, in dessen Eigenhandel der
Ausfuhrgegenstand übergeht,
7. bei Ein= und Ausfuhr auf dem Wasserwege auch die Art, den Namen und die
Nationalität des Fahrzeuges,
8. die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung.
Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind diese getrennt nach Menge
und Wert anzumelden.
§ 31. Zur Anmeldung verpflichtet ist bei der Einfuhr der Warenempfänger, bei der
Ausfuhr der Warenversender.
Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange
die zollamtliche Prüfung noch nicht begonnen hat.
§ 32. Erklärt der Zollpflichtige sich außerstande, zuverlässige Angaben über die Gattung
der Gegenstände, deren Menge und Wert zu machen, so ist ihm die Offnung der Packstücke unter
amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Aufstellung einer Zollanmeldung zu gestatten.
Der Zollpflichtige kann außerdem durch schriftlichen Vermerk auf der Anmeldung die Fest-
stellung durch die Zollstelle beantragen. In diesem Falle ist die Feststellung durch die letztere endgültig.
§* 33. Der Wertangabe in den Zollanmeldungen (§ 30) und der Verzollung der einem
Wertzoll unterliegenden Gegenstände ist der wirkliche Wert des Gegenstandes im Eingangs= oder
Ausgangshafen des Schutzgebiets zur Zeit der Ein= oder Ausführung zugrunde zu legen.
Bei der Einfuhr ist als Wert in der Regel der dem Empfänger im Schutzgebiet von dem
Lieferanten im Zollausland in Rechnung gestellte Preis (Fakturenpreis) zuzüglich der durch die
Überführung nach dem Eingangshafen tatsächlich entstandenen Kosten (Fracht-, Landungs-, Ver-
sicherungskosten) und eines Zuschlages von 5 v. H. des Fakturenpreises frei an Bord im Verschiffungs-
hafen anzusehen.
Kann eine Faktura nicht beigebracht werden oder entspricht der bei der Berechnung nach
Abs. 2 sich ergebende Betrag offensichtlich nicht dem wirklichen Werte (Abs. 1), so ist der Marktpreis
des Gegenstandes am Eingangshafen abzüglich des darauf ruhenden Zollbetrages maßgebend.
Bei der Ausfuhr ist als Wert der jeweilige Marktpreis des Gegenstandes im Ausgangs-
hafen anzusehen.
5*# 34. Die Anmeldung der Einfuhrgegenstände hat binnen fünf Tagen nach der Einfuhr,
die Anmeldung der Ausfuhrgegenstände vor Beginn der Verschiffung zu erfolgen. Von letzterer ist
die Zollstelle möglichst 24 Stunden vorher zu benachrichtigen. Ausnahmen können in besonderen
Fällen von der Zollstelle zugelassen werden.
Zollabfertigung.
* 35. Die abgegebenen Zollanmeldungen unterliegen der Prüfung durch die Zollstelle.
Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Anmeldung vorliegt, sind die prüfenden
Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Prüsung der angemeldeten
Waren zu begnügen sowie auch von einer Prüfung ganz abzusehen.
5 36. Der Zollpflichtige hat die zu prüfenden Gegenstände in solchem Zustande darzu-
legen, daß die Beamten die Prüfung in der erforderlichen Weise vornehmen können; auch muß er
die dazu nötigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten
verrichten oder verrichten lassen. " «
§ 37. Zum Zwecke der Prüfung der Wertanmeldungen für die einem Wertzoll unter-
liegenden Gegenstände sind der Zollstelle von dem Zollpflichtigen auf Verlangen die auf die Sendung
bezüglichen Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente und sonstigen für die Ermittelung des Wertes
in Betracht kommenden Schriftstücke in den Urschriften vorzulegen.
Abgeänderte Rechnungen, deren Abänderungen von ihrem Aussteller nicht namentlich be-
scheinigt sind, können zurückgewiesen werden.
Skontoabzüge in den Rechnungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn diese mit Er-
füllung der die Abzüge zu verursachenden Bedingungen um die Abzüge bereits vom Lieferanten
gekürzt sind.
& 38. Entsteht über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Gegenstände eine
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollstelle, so soll außer im Falle des
§& 32 Abs. 2 auf Antrag des Zollpflichtigen der Wert durch zwei Sachverständige festgesetzt werden,
von denen jede Partei einen ernennt. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, so haben sie
2