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legung einer als angemessener Wert festgestellten Geldsumme zu erkennen. Diese ist auch der da-
neben zu verhängenden Geldstrafe zugrunde zu legen.
* 65. Wer es unternimmt, Ein= oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des
Schmuggels schuldig und hat neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf die das Ver-
gehen verübt worden ist, eine dem fünf= bis fünfzehnfachen Betrage der vorenthaltenen Zollgefälle
gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Der Zoll ist neben der Strafe zu entrichten, bei Ausfuhrgegen-
ständen jedoch nur dann, wenn deren Ausfuhr wirklich stattgefunden hat.
Kann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist
auf Erlegung des Wertes der Gegenstände, und wenn sich dieser nicht genau ermitteln läßt, auf Er-
legung einer als angemessener Wert festgestellten Geldsumme zu erkennen. Daneben ist, falls die
Höhe des hinterzogenen Zolles nicht genau festgestellt werden kann, eine Geldstrafe von 50 bis zu
50000 Mark zu verhängen.
§*§# 66. Unrichtige Angaben über Gewicht, Maß, Stückzahl und Wert der Gegenstände
bleiben straffrei, wenn der Unterschied zwischen den Angaben der Anmeldung und dem Prüfungs-
befund 10 v. H. nicht übersteigt. Diese Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der angemeldete
Fakturenpreis auf falscher Grundlage beruht.
§ 67. Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum
Zwecke der Umgehung des Verbots oder der Hinterziehung des Zolles in geheimen Behältnissen oder
sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen werden, tritt an Stelle des in den
§§ 64, 65 vorgesehenen vier= bis zehn= bzw. fünf= bis fünfzehnfachen Betrages der zehn= bis
dreißigfache Betrag.
§ 68. Wer sich nach vorgegangener rechtskräftiger Verurteilung wegen Kontrebande oder
Schmuggels erneut eines dieser Vergehen schuldig macht, wird neben der Einziehung mit dem zehn-
bis dreißigfachen Betrage des Wertes der kontrebandierten Gegenstände oder der vorenthaltenen
Zollgefälle bestraft.
Jeder weitere Wiederholungsfall zieht neben der Einziehung eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten nach sich.
Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkte, in dem die Strafe
für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, verbüßt oder erlassen worden oder verjährt ist,
drei Jahre verflossen sind.
§ 69. Ein Schiffsführer oder sein Bevollmächtigter, der Manifeste abgibt, in denen
wissentlich unrichtige Angaben über die anzulaufenden Plätze oder die zu löschende oder die genommene
Ladung enthalten sind, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 “ bestraft, sofern nicht eine höhere
Geldstrase nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen oder nach den Vorschriften dieser
Verordnung verwirkt ist.
§ 70. Alle übrigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der
dazu und zur Zolltarifverordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen können, soweit nicht Kontre-
bande oder Schmuggel vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe bis 1500 AMc bestraft werden.
§* 71. Wenn die in den §8§ 64, 65 und 67 bis 70 vorgesehenen Geldstrafen nicht bei-
getrieben werden können, so tritt an ihre Stelle Freiheitsstrafe in Gemäßheit der Bestimmungen der
Reichsstrafprozeßordnung und des Reichsstrafgesetzbuchs.
An Stelle der Geldbeträge, die nach §§ 64 und 65 im Falle der Unmöglichkeit der Ein-
ziehung der kontrebandierten oder geschmuggelten Gegenstände als Werterlegung zu zahlen sind, kann
auf eine Freiheitsstrafe nicht erkannt werden. Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die in den
§§ 67 und 68 vorgesehenen Straferhöhungen nicht statt.
§* 72. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs, der Begünstigung und Teilnahme
(Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) sowie die über die Verjährung richten sich nach den Bestimmungen
des Reichsstrafgesetzbuchs.
§ 73. Eingeborene werden unter entsprechender Anwendung des in den vorstehenden
Bestimmungen bezeichneten Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom
22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft.
§ 74. Alle früheren Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen des Gouverneurs
von Kamerun, welche den vorstehenden oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen
widersprechen, werden aufgehoben.
Insbesondere werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 15. Oktober 1886, betr. den Handelsbetrieb an Bord der die Häfen
und Reeden des Kamerun-Gebiets anlaufenden Schiffe.