Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 368 20 
4. Bier: 
a) in Flaschen mit einem Inhalt von einschließlich 0,50 Liter, die Flasche 0005 7 
b) in Flaschen mit über 0,50 Liter bis einschließlich 1 Liter Inhalt, die Flasche 0)010 
c) in Behältern mit mehr als 1 Liter Inhalt das Liter 0,13= 
5. Handfeuerwaffen jeder Gattung, das Stüücck .. . . . 10, -- 
6. Pulver und Patronen jeder Gattung, das K Kilogramm brutto ......1,—- 
7.Salz,dteTonne.. ...........20,—- 
8. Tabak, unverarbeiteter, das Kilogramm netto ........... 0,50 - 
9. Reis, die Tonne .. .w o20 
10. Getrocknete Fische, die Tonne 50,— . 
Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt find, 10 v. H. vom 
Wert (§ 33 der Z. V. O.). 
Anmerkung: 
Die Zollsätze der Ziffer 7 und 8 finden in dem zum konventionellen Kongobecken gehörenden 
Teile des Schutzgebietes keine Anwendung. 
B. Ausfuhrzölle. 
1. Kautschuk, mit Ausnahme des auf Pflanzungen gewonnenen, der nach Maßgabe 
der besonderen, hierüber erlassenen Vorschriften zollfrei ist, das Kilogramm netto 0,40. 
2. Elfenbein, rohes und verarbeitetes, das Kilogramm nettonn 2— 
3. Vieh 
a) weibliches Rindvieh, das Stüc... 20.—. 
b) männliches Rindvieh, das Ssüc 10.— 
c) Kälber, das Stück 6 50,.— -- 
d) Pferde, das Sccccckk 20— . 
e) Esel, das Ssckkkkk 39 — 
k) Schafe und Begeen 1,,—. 
4. Frische Kolanüsse, 1000 Stcc 659,— 
—1 
C. Liste der von Einfuhrzoll befreiten Gegenstände. 
Gegenstände, die in Seenot oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, 
daß ihre Wiederausfuhr erfolgt. 
. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen 
Zwecken eingeführten Gegenstände. 
Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten ein- 
geführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unter- 
richts und der Krankenpflege dienen. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Schutzgebiete tätigen, nicht handeltreibenden 
Missionsgesellschaften weitergehende Zollnachlässe nach vorheriger Genehmigung des 
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) zu gewähren. Der Zollnachlaß soll 2500 .J% 
jährlich nicht übersteigen. 
. Alle Maschinen und Werkzeuge. Materialien zum Oberbau von Eisenbahnen. 
Gerätschaften, die sich ausschließlich zur Bearbeitung des Bodens und der Boden- 
erzeugnisse, zur Verwendung bei der Vieh-, Geflügel= und Bienenzucht und zur 
Fischerei eignen. 
Fahrzeuge aller Art in betriebsfähigem Zustande, fertige Ersatzteile dazu. Fertiges 
Zubehör, das zum Betriebe der Fahrzeuge erforderlich ist und sich ausschließlich zur 
Verwendung beim Betriebe und der Instandhaltung der Fahrzeuge eignet. Zug- 
und Reitgeschirre, Sättel. 
Kalk. Zement. Wellblech, Wellblechscheiben und Wellblechnägel. Dachpappe und 
ähnliche zur Dachbedeckung bestimmte Stoffe. Stahlstangen. Gitterförmig usw. aus- 
gezogenes Metall zur Verstärkung des Gußmörtels in Bauten. Geformtes Schmiede- 
eisen und Stahlwerk zur Errichtung von Fachwerk für Wände, Dielen, Dächer und 
Treppen. Fensterglas. 
Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, optische und ähnliche Geräte, die 
wissenschaftlichen Zwecken dienen; Ferngläser; photographische Apparate.
	        
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