Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

10. 
.Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, kleinere Mengen von Verzehrungsgegen- 
12. 
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. Mineralwasser. 
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W 369 20 
u. Medizinische Instrumente und Apparate. Arzneien und Desinfektionsmittel, die im 
Deutschen Arzneibuche oder in einer vom Medizinalreferenten alljährlich aufgestellten 
und öffentlich bekannt gegebenen Liste aufgeführt sind. Verbandmittel und ähnliche 
Artikel, die lediglich der Krankenpflege dienen. 
Auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Möbel, Haushaltungsgegenstände, 
Bekleidungsstücke, fertige Wäsche) das zum Zwecke dauernder Niederlassung und zum 
eigenen Gebrauch der in das Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben 
verheiratenden Europäer und der ihnen gleichgestellten natürlichen Personen ein- 
geführt wird. 
Handgepäck europäischer und ihnen gleichgestellter Reisender. 
ständen, die Reisende zum eigenen Gebrauch mit sich führen. Reiseausrüstungen für 
solche Personen, die lediglich in das Schutzgebiet kommen, um zu reisen, und infolge- 
dessen dort keinen festen Wohnsitz haben. Zur Dienstuniform gehörende Waffen der 
Schutztruppenoffiziere. 
Getragene Kleider und getragene Wäsche, die den Eigentümern vorausgehen oder 
ihnen nachgesandt werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 
Säcke. Andere Umschließungen und Verpackungsmittel, die zum Verpacken der zur 
Ausfuhr bestimmten Gegenstände eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu 
gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. Im ersteren Falle 
ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden 
Frist und nach Befinden der Zollbehörde Sicherstellung des Einfuhrzolles zu fordern. 
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Umschließungen usw. bereits zu gleichem 
Zwecke gebraucht worden und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von 
Waren bestimmt sind. 
Lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel. Frisches Fleisch und frische Fische. 
Sämereien und lebende Pflanzen. Frisches Obst. Frisches Gemüse. 
Düngemittel. 
Kohlen. Koks. Briketts. Benzin. Petroleum zu Motorzwecken nach Maßgabe der 
besonderen hierüber zu erlassenden Vorschriften. 
Eis. 
Gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier, d. h. in allen Sprachen ge- 
druckte oder geschriebene literarische Erzeugnisse oder solches bedrucktes Papier, das 
zur weiteren Ausfüllung oder Ergänzung nicht vorgerichtet ist. 
Särge, Grabdenkmäler und Grabschmuck. 
Münzen und Wertzeichen, die zum Umlauf im Schutzgebiet zugelassen sind. 
Hartspiritus, d. i. Brennspiritus in konsistenter Form. Flüssiger Brennspiritus unter 
besonderen Kontrollen. 
Afrikanische Landesprodukte, von denen bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet ein Zoll 
erhoben wird. 
Auf besonderen Antrag mit Genehmigung des Gouverneurs die nachweislich von 
staatlichen oder städtischen Museen und Heilanstalten an Europäer oder ihnen gleich- 
gestellte Personen zu Sammelzwecken übersandten Utensilien einschließlich des zu Kon- 
servierungszwecken bestimmten Alkohols, letzterer unter besonderen Aufsichtsmaßregeln 
für jeden Einzelfall. 
. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als 
solche geeignet sind. 
u Pflanzungen, kann unter besonderen Aufsichtsmaßregeln für die ersten drei Jahre nach 
dem Inkrafttreten dieser Zollfreiliste die zollfreie Einfuhr von Reis und getrockneten 
Fischen zur Verpflegung ihrer Pflanzungs-Arbeiter vom Gouverneur in Mengen ge- 
stattet werden, die nach Maßgabe der im vorgehenden Jahre buchmäßig beschäftigten 
Arbeiterzahl jährlich vom Gouverneur festzusetzen sind. 
Branntwein zu landwirtschaftlichen Untersuchungszwecken unter besonderen Aussichts- 
maßregeln für jeden Einzelfall. 
 
	        
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