Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 370 20 
Ausführungsbestimmungen zur Sollverordnung und zur Jolltarifverordnung 
für das Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 1. August 1911. 
Zur Ausführung der Zollverordnung und der Zolltarifverordnung wird folgendes bestimmt: 
Zu § 6 der Zollverordnung. 
§ 1. Anträge auf Gestattung der Ein= und Ausfuhr an anderen als den öffentlich bekannt 
gegebenen Plätzen sind mit Gründen versehen der zuständigen Zollstelle vorzulegen. 
Zu § 22 der Zollverordnung. 
§ 2. Das Löschen und Laden an Plätzen ohne Zollstellen darf nur unter Aufsicht von Zoll- 
beamten stattfinden. Fahrzeuge, die an solchen Plätzen löschen oder laden wollen, haben für die 
freie Beförderung der Zollbeamten von und nach diesen Plätzen vom Sitze der Zollstelle Sorge zu tragen. 
Während des Aufenthaltes auf den Fahrzeugen ist den Beamten ihrer Stellung entsprechend freie 
Wohnung und gegen Zahlung des üblichen Satzes Verpflegung zu gewähren. 
Die durch Entsendung der Beamten entstehenden weiteren Kosten fallen dem Antrag- 
steller zur Last. 
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 
§ 3. Die gesetzlichen Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der die Häfen 
und Reeden des Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe und über die Kontrolle der Einwanderer bleiben 
durch die Zollverordnung unberührt. 
Ausfuhrbeschränkungen. 
§ 4. Die Vorschriften der Verordnung vom 21. November 1907 (Kol. Bl. 1908 S. 103) 
betr. Verbot der Ausfuhr von und des Handels mit Elefantenzähnen unter 2 kg werden durch die 
Bestimmungen der Zollverordnung nicht berührt. 
Gewichtszoll. 
§& 5. Der Zoll wird vom Nettogewichte der Waren erhoben, falls der Tarif nicht aus- 
drücklich etwas anderes vorschreibt. 
Errichtung von Zollstellen. 
§ 6. Die Errichtung vorübergehender Zollposten zur wirksamen Durchführung der Vor- 
schriften der Zollverordnung und zur Erleichterung des Verkehrs (§ 6 d. Z. V.) erfolgt nach dem 
Ermessen der Zollbehörden, und falls in dem in Frage stehenden Verwaltungsbezirke eine Zollstelle 
nicht vorhanden ist, durch die örtliche Verwaltungsbehörde. 
Die Errichtung ständiger Zollstellen kann nur durch den Gouverneur verfügt werden; die 
Verfügung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Amtsbereich der Zollstellen. 
§ 7. Der Amtsbereich der einzelnen Zollstellen deckt sich in Ermangelung einer besonderen 
Bestimmung mit dem Bezirk der örtlichen Verwaltungsbehörde, in dem sie liegen. 
Zuständigkeit der Zollstellen. 
§ 8. Die Hauptzollämter und Nebenzollämter haben die unbeschränkte Befugnis zur zoll- 
amtlichen Behandlung von Gegenständen jeder Art und Menge. Den Zollposten steht die Aus- 
fertigung von Begleitscheinen (§ 11 Abs. 1 Z. V.), die Abfertigung von Waren gemäß § 12 d. 
Z. V. O. sowie die Schlußabfertigung von Gegenständen gemäß §8§ 45 bis 50 d. Z. V. O. nicht zu. 
. Manifeste. 
§ 9. Die Einfuhr= und Ausfuhrmanifeste sind nach dem beigefügten Muster A und B 
abzufassen. 
Anmeldung. 
§ 10. Für die Anmeldungen wird das beigefügte Muster C vorgeschrieben. 
§ 11. Die Benennung der anzumeldenden Gegenstände soll so gewählt werden, daß sie 
sich in eine Position des statistischen Warenverzeichnisses einfügen lassen. 
§ 12. Als Mengeneinheit ist das Nettogewicht der Gegenstände in kg oder die Einheit 
anzugeben, nach der auf Grund des Tarifs der Zoll berechnet wird. Daneben ist bei Spirituosen, 
Wein, Bier, Mineralwasser und anderen nicht alkoholhaltigen Getränken die Literanzahl, bei Tieren
	        
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