W 387 20
Als mißbräuchliche Verwendung ist insbesondere anzusehen:
1. Die Verwendung des zollfrei abgelassenen Petroleums zu anderen als zu Heizzwecken
für Motoren.
2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an andere Personen.
Neben der Strafe für Zollhinterziehung kann die Berechtigung zur zollfreien Einfuhr von
Petroleum auf die Dauer von 5 Jahren, von der rechtskräftigen Festsetzung der Strafe an gerechnet,
entzogen werden. Die im Besitze des Bestraften befindlichen Vorräte an zollfrei eingeführtem Petroleum
unterliegen der Einziehung.
§ 14. Alle anderen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht andere Strafbestimmungen in Frage kommen, mit einer Geldstrafe bis zu 1500 /, oder
mit Haft oder Gefängnis bis zu 2 Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft.
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft.
Buea, den 1. August 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
Dienstanweisung für die Jollstellen des Schutzgebietes Kamerun.
Vom 3. August 1911.
Buchführung.
§ 1. Bei den Zollstellen sind folgende amtliche Bücher zu führen:
. ein Schriftwechselbuch (Formular Verzeichnis B 2)
. ein Zollanmeldebuch
. ein Zollhebebuch
l ein Hinterlegungsbuch
. ein Gebührenhebebuch
. ein Zollhebebuch für den Kleinigkeitsverkehr. (Z. V. § 29 Ausf. Best. z. Z. W.
§ 20 Abs. 2.)
Zollstellen mit Postpaketverkehr haben ferner zu führen:
Muster
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V #
222
—.. ————
S————
Muster Z. 6C. 7. ein Postpaketannahmebuch
- 2Z. 7. 8. ein Postzollhebebuch
- Z. 8. 9. ein Quittungsbuch über die an die Postanstalten zurückgegebenen Postpakete und
Begleitadressen.
Befinden sich im Bezirke der Zollstelle öffentliche oder Privatniederlagen, so ist
außerdem zu führen
10. ein Niederlagebuch (Niederlage-Bestimmungen Formular 2. 20)
und von Zollstellen mit größerem Geschäftsumfange
Muster Z. 16 u. 16a 11. ein Kassentagebuch.
Zollstellen, für die Schiffsverkehr in Frage kommt, haben außer vorgenannten Büchern
Muster Z. 9. 12. ein Verzeichnis über den Schiffsverkehr
-2. 10. 13. ein Verzeichnis über abgegebene Manifeste zu führen.
Die unter Ziffer 2 bis 8, 10 und 11 genannten Bücher werden den Zollstellen vom Zoll-
direktor übersandt, nachdem die Bücher mit einer Bescheinigung über die vorhandene Blattzahl ver-
sehen worden sind.
§* 2. Von den im § 2 erwähnten Büchern und Verzeichnissen sind zu führen:
1. für den Zeitraum des Kalenderjahres: Ziffer 1, 10 und 12
2. für den Zeitraum des Rechnungsjahres: Ziffer 4
3. für den Zeitraum eines Vierteljahres des Rechnungsjahres: Ziffer 2, 7, 9 und 13
4. für den Zeitraum eines Monats: alle übrigen.
Die Nummern des Schriftwechselbuches, des Zollanmeldebuches, des Zollhebebuches, des
Hinterlegungsbuches des Niederlagebuches und des Verzeichnisses über den Schiffsverkehr laufen durch
das ganze Jahr fort, für das sie geführt werden.
Alle Bücher müssen, soweit beide Seiten ein Ganzes ausmachen, mit Blattzahlen, sonst mit
Seitenzahlen versehen sein. Sie sind reinlich und leserlich zu führen. Radierungen dürfen nicht