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vorgenommen werden. Bei Abänderung der Eintragungen sind diese leserlich zu durchstreichen. Die
Verbesserung ist unter Namensbeischrift darüber zu setzen.
Schiffsmanifeste.
§Js 3. Über die gemäß § 24 und 25 d. Z. V. abgegebenen Schiffsmanifeste ist ein Ver-
zeichnis nach Muster der Anlage 2. 10. anzufertigen und am Ende des Vierteljahres vorzulegen.
Die Nummer, die das Manifest in diesem Verzeichnis führt, ist auf den Anmeldungen zu vermerken,
mit denen die im Manifest verzeichneten Güter zur Ein= oder Ausfuhr angemeldet werden (z. B.
E. M. 25. I. V. 10. A. M. 11. II. V. 10.).
Zur Prüfung der Erledigung der Manifeste ist auf ihrer Rückseite ein Verzeichnis der in
ihnen aufgeführten Warenposten nach Muster 2. 11. aufzustellen. In dieses sind die Nummern,
unter denen die Zollanmeldungen in das Zollanmeldebuch eingetragen sind, zu vermerken. Sobald
alle für denselben Empfänger bestimmten Warenposten angemeldet sind, ist der Name des betreffenden
Empfängers in dem Verzeichnis mit blauer Tinte zu durchstreichen.
Zollanmeldungen.
§ 4. Die Richtigkeit der abgegebenen Zollanmeldungen ist zu prüfen:
1. in bezug auf die Art ihrer Ausstellung (§ 11/15 d. Ausführungsbest. zur Z. V.),
2. nach den Angaben der Schiffsmanifeste,
3. durch Vergleichung mit den Originalfakturen der Empfänger,
4. erforderlichenfalls durch eingehende Prüfung der angemeldeten Waren. Es ist allmählich
darauf hinzuwirken, daß in den Anmeldungen alle Waren, die unter ein und dieselbe Nummer des
statistischen Warenverzeichnisses fallen, unmittelbar hintereinander aufgeführt werden.
& 5. Die erfolgte Prüfung der Anmeldungen ist mit blauer Tinte durch den Vermerk
„Rechnerisch richtig“ oder, falls Abänderungen vorgenommen werden, durch den Vermerk „Rechnerisch
berichtigt" und durch die Namensunterschrist mit Amtseigenschaft des prüfenden Beamten zu
bescheinigen.
Ist ein Beamter nach den Rechnungsvorschriften zur Abgabe obiger Bescheinigung nicht be-
rechtigt, so ist an Stelle des im Absatz 1 erwähnten Vermerkes nur das Wort „Geprüft“ mit Unter-
schrift und Amtseigenschaft des Beamten auf die Anmeldung zu setzen. Die rechnerische „Richtigkeit"
ist in diesem Falle entweder von dem die Zollstelle leitenden Beamten oder bei der Nachprüfung der
Zollabrechnung zu bescheinigen.
§ 6. Alle Anmeldungen, die bei Zollstellen ohne eigene Kassenführung abgegeben werden,
sind nach Eintragung in das Anmeldebuch und beendeter Prüfung mit kurzem Anschreiben an die
vorgesetzte Zollstelle einzusenden, welche die Zollbeträge einzieht und die Nummern des Hebebuches
zwecks Vermerk im Zollanmeldebuch der betreffenden Zollstelle mitteilt.
Zollanmeldungen, die von nicht Handel treibenden Missionsgesellschaften mit dem Antrag
zur Verrechnung auf den ihnen gewährten Zollnachlaß abgegeben werden, sind nach vorgenommener
Prüfung und statistischer Anschreibung dem Hauptzollamt Duala zur weiteren Behandlung zu über-
senden. Dieses teilt den Zollstellen die Nummern des Notizbuches für nicht Handel treibende
Missionen mit.
Zollanmeldebuch.
§ 7. Unmittelbar nach der Abgabe sind alle Zollanmeldungen bis auf den Zollbetrag
sofort in das Zollanmeldebuch einzutragen. Die Nummer des Zollanmeldebuches ist auf der Anmel-
dung sowie auf der Rückseite der Manifeste zu vermerken.
Das Zollanmeldebuch ist monatlich aufzurechnen und die Nummer in eine dem Gouverne-
ment am 1. eines jeden Monats nach Muster Z. 12. einzusendende Nachweisung über die im ver-
flossenen Monat fällig gewordenen Zölle zu übernehmen. Zollrückerstattungen sind in der Nachweisung
nicht zu berücksichtigen.
Am Ende eines jeden Vierteljahres ist das Zollanmeldebuch nach dem Muster der Eintra-
gung in Anlage 2. 1 endgültig abzuschließen.
§* 8. Das Hauptzollamt Duala hat über Zollnachlässe der Missionen (Ziffer 3 der Zoll-
freiliste) ein Nolizbuch (Formular 2. 1) zu führen, in dem für jede Mission eine besondere Abteilung
anzulegen ist; das Notizbuch wird am Ende des Rechnungsjahres abgeschlossen und in das Zoll-
anmeldebuch unter lfd. Nr. eingetragen. Ergibt der Abschluß, daß der den Missionen bewilligte
Zollnachlaß von einer der Missionsgesellschaften überschritten worden ist, so wird der den Zollnachlaß