Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 390 20 
Niederlageverkehr. 
§ 16. Die Vorschriften über die Buchführung für Niederlagen enthält § 12 der Niederlage- 
Bestimmungen. 
Zollabfertigung. 
§ 17. Der Umfang einer Nachprüfung der zur Ein= und Ausfuhr angemeldeten Waren 
ist nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: 
1. Liegt eine Warenpost vor, deren Gepäckstücke nach Inhalt, Verpackungsart und Größe 
einander gleichen, so sind nur 5 v. H. der Gepäckstücke nachzuprüfen. 
2. Ergibt sich bei dieser Nachprüfung eine Abweichung nach der Menge von mehr als 
2 v. H., so ist die Menge der ganzen Warenpost amtlich festzustellen. Für die nachgeprüften Gepäck- 
stücke ist in jedem Falle die amtlich ermittelte Menge der Verzollung zugrunde zu legen. 
3. Liegt eine Warenpost vor, deren Gepäckstücke nach Inhalt, Verpackungsart und Größe 
voneinander verschieden sind, so sollen in der Regel 10 v. H. der Gepäckstücke nachgeprüft werden. 
Ist die Zollstelle über die Tarifierung einer Ware im Zweifel, so erhebt sie vorläufig den 
höchsten der in Frage kommenden Zollsätze und berichtet an die vorgesetzte Behörde, eventuell unter 
Beifügung von Proben. 
§ 18. Von der Einfuhr von Waffen und Munition ist der mit der Waffenkontrolle 
beauftragten Verwaltungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Nur im Einverständnis mit 
letzterer dürfen Waffen und Munition dem Empfänger ausgehändigt werden. 
Kassenführung. 
§ 19. Die Verantwortung für den richtigen Eingang der Geldbeträge, besonders für ihre 
sichere Aufbewahrung und die der Postpakete trägt der Leiter der Zollstelle. UÜbergibt er die Er- 
hebung aller oder eines Teiles der Abgaben einem der ihm unterstellten Beamten, so trifft ihn die 
Verantwortung nur insoweit, als er es unterlassen hat, dem Beamten die erforderlichen Anweisungen 
zu geben, die nötige Dienstaufsicht auszuüben oder für die diebessichere Unterbringung der Gelder usw. 
Sorge zu tragen. 
§ 20. Die eingezahlten Geldbeträge sind sofort nach der Einzahlung in den Hebebüchern 
zu vereinnahmen. Die Buchungsnummer ist auf den Belegen zu vermerken. 
§* 21. Die durch das Zollanmeldebuch angemeldeten Zollbeträge sind im Zollhebebuch zu 
vereinnahmen. Seine Nummern laufen durch das ganze Rechnungsjahr fort. Die Eintragungen 
werden durch Angabe der betreffenden Nummer des Zollanmeldebuches erledigt. 
§ 22. UüÜber die im Kleinigkeitsverkehr (§ 20 Absatz 2 der Ausf.-Bestimmungen zur Zoll- 
verordnung) durch mündliche Anmeldung eingehenden Zollbeträge ist ein besonderes Hebebuch zu 
führen, in das auch Menge und Gattung der zollfreien und zollpflichtigen Gegenstände eingetragen 
werden. Dieses wird am Monatsschluß ebenso behandelt als das Postzollhebebuch. Seine Nummern 
laufen durch den Monat. Unterbelege sind nicht anzufertigen. 
§ 23. Die für Abfertigungen außerhalb der Amtsstelle oder außerhalb der Dienststunden, 
für die Durchfuhr, für Formularverkauf, für Lagergebühren (§ 61 der Z. V., §§ 34, 58, 64, 74 
der Ausf.-Bestimmungen zur Zollverordnung) oder auf Grund des § 25 der Niederlage-Bestimmungen 
zu erhebenden Gebühren werden im Gebührenhebebuch vereinnahmt. Dieses wird monatlich ab- 
geschlossen und wie das Hebebuch über den Kleinigkeitsverkehr in das Zollanmelde= und Zollhebebuch 
bingetragen. 
Zollstrafen (Formular C 44), Gebühren für Löschen und Laden an Sonn= und Feiertagen, 
Betonnungsgebühren, Quarantänegebühren (Formular C 46), Gebühren für Gesundheitspässe (For- 
mular C 38) werden in besonderen Hebebüchern (Muster siehe Formularverzeichnis) vereinnahmt. 
Diese sind monatlich abzuschließen und mit den vereinnahmten Beträgen an die Bezirks= bezw. 
Stationskasse abzuliefern. 
§ 24. llber die bei den Zollstellen zu hinterlegenden Beträge ist ein Hinterlegungsbuch 
nach Muster Z. 3 zu führen. Unerledigte Posten sind am Ende des Rechnungsjahres unter gegen- 
seitigem Hinweis für das neue Jahr vorzutragen. Die erledigten Eintragungen sind durch Hinweis 
auf andere Hebebücher oder durch Quittungen der Empfänger über erfolgte Zurückzahlung zu belegen. 
§* 25. Am Schlusse der Dienststunden sind die Tageseinnahmen und zausgaben in das 
Kassentagebuch zu übertragen. Das Kassentagebuch ist nur von solchen Zollstellen zu führen, die 
neben den gZollhebebüchern noch andere Hebebücher führen.
	        
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