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Am Ende eines jeden Monats ist ein endgültiger Abschluß nach dem Muster der Ein-
tragungen in Anlage 2Z. 16 und 16a herzustellen. Der festgestellte Barbestand ist auf den nächsten
Monat zu übertragen.
§* 26. Die Nacherhebung und Rückerstattung von Zollgefällen und deren Verrechnung hat
durch die zuständige Zollstelle zu erfolgen. In beiden Fällen ist ein besonderer Beleg von der
Zollstelle auszufertigen und dieser unter lfd. Nr. ins Zollanmelde= und Hebebuch einzutragen. Auf
dem neuen Beleg ist auf den früheren und auf diesem auf den neuen durch Angabe der Nummer
des Zollhebebuches hinzuweisen. Außerdem sind Nummer und Datum des Erlasses, der die Nach-
erhebung und Rückerstattung anordnet, auf dem neuen Beleg zu vermerken. Bei Rückerstattungen
aus Billigkeitsgründen usw. ist der Erlaß oder seine Abschrift als Beleg zu benuten.
Liegen Nacherhebungen oder Rückerstattungen aus früheren Rechnungsjahren vor, so ist das
Rechnungsjahr im Hebebuch zu vermerken..
§& 27. Zurückzuerstattende Beträge sind in den Hebebüchern mit roter Tinte abzusetzen,
zurückzuerstattende hinterlegte Beträge im Hinterlegungsbuch unter weiterem Nachweis auszugleichen
und im Kassentagebuche in Ausgabe zu stellen, falls ein solches geführt wird.
§* 28. Die Behandlung der eingehenden Gelder richtet sich nach den Vorschriften der
§§ 20/24 der Geschäftsanweisung für die Bezirks= und Stationskassen.
Der Scheckverkehr ist geregelt durch die Bekanntmachung III. Nr. 819/10 (Amtsbl. 1911
S. 69) und die Verordnung vom 10. April 1911 (Amtsbl. S. 251) und Runderlaß Nr. 1/1911.
Die vereinnahmten Gelder sind gegen Quittung an die Bezirks= oder Stationskasse, vom
Hauptzollamt Duala an die Deutsch-Westafrikanische Bank abzuliefern. Der Ablieferung ist ein
Sortenzettel beizufügen.
Die Ablieferung hat wöchentlich mindestens einmal, bei Ansammlung von Beträgen über
30 000 J+“ oder wenn gegen die diebessichere Aufbewahrung der Gelder Bedenken bestehen, schon
vor Ablauf der vorgenannten Frist zu erfolgen. Am Monatsschluß ist der im Laufe des Monats
noch nicht abgelieferte Teil der Abschlußfumme eines jeden Hebebuches abzuliefern. Der Ablieferung
ist eine Aufstellung beizufügen, in der die Einzelbeträge, aus denen sich die Ablieferungssumme
zusammensetzt, nachgewiesen sind.
Wird bei einer Zollstelle für den Kleinigkeitsverkehr oder für den Postzoll eine besondere
Kasse geführt, so sind die in diesem Verkehr eingehenden Beträge möglichst täglich an den Beamten,
der die Hauptkasse führt, abzuliefern, oder es ist diesem die Kassette der Nebenkasse verschlossen gegen
Quittung zur Aufbewahrung im Kassenschrank zu übergeben.
§ 29. Soweit durch obige Vorschriften anderes nicht angeordnet wird, finden die Be-
stimmungen der Geschäftsanweisung für die Bezirks= und Stationskassen des Kaiserlichen Gouvernements
von Kamerun usw. vom 27. Februar 1906 und die dazu ergangenen Abänderungen siungemäße
Anwendung. Nach diesen hat der Leiter der Zollstelle die von ihm nicht selbst geführten Zollkassen
einer Nachprüfung zu unterziehen.
Die Vorschriften über Verpacken und Versenden von Bargeld sind im R. E. Nr. 214/04
enthalten. «
Behandlung der Belege.
§ 30. Unmittelbar nach Monatsschluß ist dem Zolldirektor das Zollhebebuch mit allen dazu
gehörigen Belegen ohne Auschreiben einzusenden.
Die Belege sind nach den Nummern des Hebebuches, falls sie ohne Zollerhebung geblieben,
nach den Nummern des Anmeldebuches zu ordnen, mit der niedrigsten Nummer beginnend.
Die Inhalts-Erklärungen für Postpakete sind nach den Nummern des Postzollhebebuches
monatsweise zu je 500 Stück zusammenzuheften und als Belege zum Postzollhebebuch vorzulegen.
Am Schlusse des Vierteljahrs sind das Zollanmeldebuch, Postpaketannahmebuch und das
Quittungsbuch über die an die Post zurückgegebenen Pakete ebenfalls einzusenden.
Von dem Zollanmelde-, dem gollhebebuch und den übrigen Hebebüchern sind beglaubigte
Doppelschriften der Zollanmeldungen bei den Zollstellen zurückzubehalten.
. § 31. Das Hinterlegungsbuch und die Niederlagebücher werden nach Ablauf des Rechnungs-
jahres nebst Belegen dem Zolldirektor zur Nachprüfung vorgelegt.
In allen Anmelde= und Hebebüchern ist bei Abschluß die rechnerische Richtigkeit besonders
zu bescheinigen.
§ 32. Vom Zolldirektor werden nach beendeter Prüfung die im § 30 Abs. 4 genannten
Bücher mit Ausnahme des Zollanmeldebuches, und die Postzoll-Inhaltserklärungen an die Zollstellen
zur Aufbewahrung zurückgegeben, während alle übrigen Belege beim Gouvernement verbleiben.