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§§ 33. über die Anstände, die sich bei der Nachprüfung der Abrechnungen ergeben haben,
werden vom Zolldirektor Prüfungsbemerkungen aufsgestellt, die von den Zollstellen durch Beantwortung
und, wenn nötig, durch eine daraufhin vom Zolldirektor gefällte Entscheidung erledigt werden.
§ 34. Die Aufbewahrung der Belege und Bücher richtet sich nach den Bestimmungen des
Reichskanzlers wegen Vernichtung der Rechnungen und Kassenbücher usw. vom 25. Mai 1903 (Kol.
Gesetzgebung Bd. 7, S. 117). Zur Vernichtung der Belege usw. ist vorher die Genehmigung des
Gouvernements einzuholen (s. R. E. 110/04).
Schiffsverkehr.
§ 35. Aus dem Verzeichnis über den Schiffsverkehr ist am Ende des Kalenderjahres dem
Gouvernement ein Auszug nach Muster Z. 13 vorzulegen.
Von den Küstenzollstellen ist außerdem monatlich ein Verzeichnis nach Muster 2. 14
einzusenden.
Handelsstatistik.
§ 36. Die Bestimmungen über die Handelsstatistik sind in dem Auszug aus den Vor-
schriften der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend die Neuordnung der kolonialen
Handelsstatistik (Kol. Gesetzgebung Bd. VI, S. 500) und im R. E. Nr. 71 enthalten. Die Anschreibung
der ein= und ausgeführten Gegenstände nach den Positionen des statistischen Warenverzeichnisses
(s. Amtsbl. 1911 S. 64 und 92) ist spätestens eine Woche nach Abgabe der Ein= oder Ausfuhr=
anmeldungen vorzunehmen. Bei der Anschreibung sind Teile der Mengeneinheiten und des Wertes
unter ½ kg oder ½ „““ fortzulassen, solche von ½ kg oder ½ ¾ und mehr auf volle Kilogramm
oder Mark abgurunden. .
Spätestens 14 Tage nach Ablauf des Vierteljahres sind die statistischen Nachweisungen in
doppelter Ausfertigung mit einem Begleitbericht über die Gründe besonders auffallender Zu- und
Abnahmen bei den einzelnen statistischen Positionen an das Gouvernement abzusenden. Zum Ver—
gleiche ist der gleiche Zeitraum des Vorjahres heranzuziehen. Am Vierteljahresschluß ist ferner eine
Übersicht vorzulegen, die ersehen läßt, wie viele der eingeführten Weine und Branntweine zum Ver—
brauch für Europäer und wie viele zum Verbrauch durch die Eingeborenen bestimmt waren. In einer
zweiten Ubersicht ist unter Angabe von Wert und Menge aufzuführen, welche Artikel unter Pos. 1a 3,
Ia 4, le 3, Id 7, Ig 1, Ig 8 und III 4 der Ausfuhr angeschrieben worden sind.
Am Vierteljahresschlusse ist von den an der Küste gelegenen Zollstellen ein Verzeichnis über
die Ein= und Ausfuhr nach Bruttogewichtstonnen, bei Großvieh nach Stückzahl, vorzulegen. Hierbei
ist für 1 Liter Flüssigkeit 1,60 kg zu rechnen, das Gewicht von 500 kg und mehr ist auf 1 Tonne
abzurunden; Gewichtsteile unter 500 kg sind fortzulassen, für Duala sind die Angaben nach der
Duala= und Bonaberi-Seite zu trennen.
Dem Bericht für das letzte Kalendervierteljahr ist eine kurze Wiedergabe der Ereignisse usw.
anzufügen, welche die Ein= und Ausfuhr in dem betreffenden Bezirk während des verflossenen Jahres
besonders beeinflußt haben.
Anschreibungen der einem andern Zollamte unterstellten Zollstelle sind sofort nach Viertel-
jahresschluß an die vorgesetzte Zollstelle zur Aufnahme in deren Nachweisungen weiterzugeben.
Brüssler Statistik.
§ 37. Uüber die für das statistische Bureau in Brüssel zu fertigenden Nachweisungen siehe
R. E. 259 vom 28. September 1907.
Burcaubedarf.
§ 38. Der Bedarf an Bureaumaterialien ist gemäß R. E. Nr. 58 vom 3. Januar 1901,
Erlaß 5411/09 vom 16. April 1909 und R. E. Nr. 5/11 durch das Hauptmagazin in Duala zu decken.
lber den Bedarf an Formularen sowie an Hebebüchern usw. und über deren Stärke ist
dem golldirektor ein Vierteljahr im voraus zu berichten. Bei Verbrauch der Materialien ist die
größte Sparsamkeit zu beobachten.
Strafverfahren. .
§ 39. Das Strafverfahren richtet sich nach den Vorschriften der 88 64 bis 73 der Zoll—
verordnung und den 88 75 bis 83 der Ausführungsbestimmungen dazu, den §§ 459 bis 469 der
Reichs-Strafprozeßordnung sowie nach den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die
Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) und den vom Gonverneur dazu erlassenen Ausführungs-