Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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bestimmungen vom 24. September 1908 (Amtsbl. S. 79). Für die Vornahme von Durchsuchungen 
sind die Vorschriften der §§ 94/111 der Reichs-Strafprozeßordnung maßgebend. 
§ 40. Die Kontrebande wird insbesondere als vollendet anzusehen sein, wenn gemäß § 64 
der Z. V. verbotene Gegenstände: 
1. unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze gebracht sind, 
2. Unrichtig oder gar nicht angemeldet, 
3. bei der zollamtlichen Prüfung verheimlicht werden. 
Sind jedoch solche Gegenstände vorschriftsmäßig bei einer Zollstelle vorgeführt, so ist dem 
Einführer zu gestatten, die Gegenstände wieder über die Grenze zurückzuschaffen. Geschieht dies 
nicht, so können sie beschlagnahmt oder auf Kosten des Einführers mit dessen Einverständnis ver- 
nichtet werden. 
§ 41. Der Schmuggel wird in folgenden Fällen als vollendet anzusehen sein: 
1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Z. V. ohne behördliche 
Erlaubnis an andern als den für die Ein= und Ausfuhr bestimmten Plätzen (§ 6 der 
Zollverordnung) ein= oder ausgeführt oder an andern als den dafür bestimmten 
Stellen (§ 23 der Z. V.) gelöscht oder geladen werden, 
2. wenn zollpflichtige Gegenstände der Zollstelle überhaupt nicht oder unrichtig angemeldet 
werden, so daß diese einen geringeren als den darauf ruhenden Zoll zu zahlen hätten, 
3. wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Revision verheimlicht oder verborgen werden, 
4. wenn über zollpflichtige Gegenstände, die unter Zollkontrolle stehen oder auf denen 
ein Zollanspruch ruht, ohne Genehmigung der Zollbehörde verfügt wird, 
wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an sich zollpflichtiger Gegenstände 
unter der Bedingung der Verwendung zu einem bestimmten Zweck zollfrei oder zu 
einem geringeren als dem tarifmäßigen Zollsatz gestattet ist, diese Gegenstände ander- 
weitig verwenden, unentgeltlich abgeben oder gegen Entgelt veräußern, ohne vorher 
den vollen Betrag des Zolles nachgezahlt zu haben. 
§5 42. Kann der Beschuldigte in den in § 40 und in § 41 aufgeführten Fällen nach- 
weisen, daß eine Kontrebande oder eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt war, so ist nur eine 
Ordnungsstrafe gemäß § 70 der Zollverordnung zu verhängen. 
Auf Warenführer, Spediteure, Zolldeklaranten usw. findet diese Bestimmung mit der Maß- 
Labe Anwendung, daß dieser Nachweis außer von ihnen selbst auch von ihren Auftraggebern zu 
führen ist. 
§ 43. Über die wegen Vergehen gegen die Zoll= und Stenergesetze vorgekommenen Be- 
strafungen ist ein geheimes Strafverzeichnis nach Muster 2. 15 zu führen. 
Auszüge daraus sind vierteljährlich dem Zolldirektor und den Zollstellen zu übersenden. 
Der Inhalt der eingehenden Auszüge ist in das Strafverzeichnis zu übernehmen. 
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Schriftverkehr. 
§ 44. Über den Schriftverkehr ist ein Schriftwechselbuch nach Muster B. 2 des Formular- 
verzeichnisses zu führen. In dieses sind möglichst nur die wichtigeren und die gegen Rückgabe ein- 
laufenden oder die gegen Rückgabe fortgegebenen Schriftstücke einzutragen. 
Akten. 
§* 45. Von den Zollstellen erledigte Schriftstücke, die bei der Dienststelle verbleiben, sind 
sofort in die Akten einzuheften. Schriftstücke, die keinen bleibenden Wert haben, sind nach ihrem 
Inhalt geordnet in Mappen lose zu sammeln und verschnürt aufzubewahren. 
Die Registratur ist nach dem Muster der beim Gouvernement geführten anzulegen. Die 
Aktenstücke sind mit den Ziffern und Buchstaben des anliegenden Aktenverzeichnisses zu bezeichnen. 
Alle Generalakten, die Spezialaktenstücke, soweit die Ubersicht dadurch erleichtert wird, sind 
vorne mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. 
Die Spezialaktenstücke sind fünf Jahre, die Generalaktenstücke zehn Jahre, soweit die in 
letzteren enthaltenen Bestimmungen noch Bedeutung besitzen, auch weiterhin aufzubewahren. 
§ 46. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Buea, den 3. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim.
	        
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