Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 526 20 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. dle Bekämpfung der Rindenkranthbeit. 
Vom 2. April 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die 
seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Es ist verboten: 
1. Schoten und Holzabfälle von Kakaobäumen in den Pflanzungen umherliegen zu lassen 
oder mit oberirdisch fließendem Wasser in Berührung zu bringen, 
2. erkrankte Kakaobäume oder Teile von ihnen von den Grundstücken zu entfernen. 
Ausgenommen sind präparierte Früchte und solche Teile, die zu wissenschaftlichen 
Untersuchungen oder als Lehrmittel dienen sollen. 
§ 2. Kakaosaat für Pflanzzwecke darf nur nach vorheriger Desinsektion aus den Kakao- 
pflanzungen abgegeben werden. 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Desinfektion als erfolgt gilt, werden von der 
Kommission festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. 
§* 3. Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstückes, auf dem 
die Rindenkrankheit auftritt, ist verpflichtet, hiervon der Kommission oder einem ihrer Mitglieder 
unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, Mitteilung zu meachen. 
§ 4. Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder sind befugt, zur Nachforschung nach 
dieser Krankheit die Pflanzungen zu jeder Tageszeit zu besichtigen, haben aber tunlichst den Eigen- 
tümer, Nutzungsberechtigten oder Verwalter der Pflanzung von jedem Besuch in Kenntnis zu setzen. 
§* 5. Auf Antrag der Kommission kann angeordnet werden: 
1. daß die erkrankten Bäume mit Karbolineum bestrichen und alsdann ganz oder teil- 
weise vernichtet werden, 
2. daß von den Kakaobäumen erkrankte oder größere abgestorbene Früchte und totes 
Holz entfernt werden, 
3. daß Abfälle erkrankter Bäume verbrannt oder eingegraben und mit 10 cm Erde 
bedeckt werden, 
4. daß auf Pflanzungen, auf denen die Rindenkrankheit festgestellt ist, Abfälle, insonderheit 
Schoten (Pods) auch von gesunden Kakaobäumen verbrannt oder eingegraben und 
mit 10 cm Erde bedeckt werden. 
§* 6. Die Kommission hat die Anträge schriftlich bei dem Beamten einzureichen, der vom 
Gouverneur mit der Durchführung der Anordnungen beauftragt ist. 
§ 7. Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmenden Handlungen fallen 
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Last. 
§* 8. Zuwiderhandlungen gegen §§ 1, 2 und 3 werden mit Geldstrafe bis zu 150 1/7 
oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
Im Falle des § 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Saat erkannt werden, 
unabhängig davon, ob sie dem Schuldigen gehört oder nicht. 
§* 9. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 
4. November 1909 (Deutsches Kol. Bl. 1910, S. 118f.; Gouv. Bl. Bd. III Nr. 87) mit Ausnahme 
des § 1 außer Kraft. 
Apia, den 2. April 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
  
  
  
  
b personalie. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, an Stelle des zum 
Gonverneur von Deutsch-Ostafrika ernaunten bisherigen Direktors im Reichs-Kolonialamt Dr. Schnee 
dessen Amtsnachfolger, den Direktor im Reichs-Kolonialamt Dr. Gleim zum stellvertretenden 
Bevollmächtigten zum Bundesrate zu ernennen. 
 
	        
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