Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

10. 
11. 
W 572 20 
. Gesuche um Frachtvergünstigungen für Ausstellungen sind möglichst frühzeitig, mindestens drei 
Monate vor der Ausstellung, bei der Eisenbahnverwaltung einzureichen. 
Für die Beförderung zur Ausstellung ist die tarifmäßige Fracht nebst den etwa in Betracht 
kommenden Nebengebühren und sonstigen Kosten zu bezahlen. 
. Die Sendungen dürfen auf dem Hinwege nur Gegenstände und Tiere enthalten, die ausgestellt 
werden sollen, sowie solche Gegenstände, die zur Aufstellung und Ausschmückung der Aus- 
stellungsgegenstände und Tiere notwendig sind und mit ihnen zugleich aufgegeben werden. 
Sie sind in den Frachtbriefen und Beförderungsscheinen neben den Inhaltsangaben ausdrücklich 
als „Ausstellungssendungen“ zu bezeichnen und dürfen nicht als Gepäck oder Expreßgut oder 
mit Hundekarte, Fahrzeuge auch nicht mit Beförderungsschein aufgegeben werden. 
Bei Ausstellungstieren werden als Ausweis über die Hinbeförderung die Karten zu den Be- 
förderungsscheinen für den Hinweg von der Empfangsabfertigung und etwaigen Umbehandlungs- 
stellen ausgehändigt. 
Die Aufgabe zur frachtfreien Rückbeförderung an den ersten Absender nach der ursprünglichen 
Versandstation muß spätestens vier Wochen nach Schluß der Ausstellung und stets auf der 
Bestimmungsstation des Hinweges erfolgen. Die Rückbeförderung findet auf dem Wege der 
Hinbeförderung statt. 
Bei der Aufgabe der Rückbeförderung ist vom Absender vorzulegen: 
a) der Frachtbrief oder die Karte zum Beförderungsschein für den Hinweg; 
b) eine Bescheinigung der Ausstellungsleitung, daß die Gegenstände und Tiere ausgestellt waren 
und nicht verlost oder verkauft oder vertauscht worden sind. 
Die Frachtbriefe für die Hinbeförderung werden abgestempelt, mit einem Vermerk 
über die Aufgabe des Gutes zur Rückbeförderung versehen und den Absendern zurückgegeben. 
Die Karten zu den Beförderungsscheinen werden eingezogen. 
Die als eine Sendung zur Ausstellung beförderten Gegenstände und Tiere müssen als eine 
Sendung zur Rückbeförderung aufgegeben werden. Die Rücksendung nur eines Teiles ist zu- 
lässig, dagegen die Rückbeförderung in mehreren Teilsendungen unstatthaft. 
Für besondere Leistungen der Eisenbahn (Verwägen, Bezeichnen, Verladen, Desinfizieren usw.) 
sind die tarifmäßigen oder sonst festgesetzten Gebühren zu entrichten. 
Begleiter genießen keine Vergünstigungen. 
Für Gegenstände und Tiere, die auf mehreren Ausstellungen hintereinander ausgestellt 
werden und unverkauft, unverlost oder unvertauscht bleiben, gelten folgende besondere 
Bestimmungen: 
a) Für die Beförderung zu den einzelnen Ausstellungen und für die Rückbeförderung an den 
ersten Absender nach der ursprünglichen Versandstation ist die tarifmäßige Fracht nebst den 
etwa in Betracht kommenden Nebengebühren und sonstige Kosten zu bezahlen. 
b) Die Sendungen dürfen Gegenstände und Tiere enthalten, die ausgestellt werden sollen, 
sowie solche Gegenstände, die zur Ausstellung und Ausschmückung der Ausstellungsgegen- 
stände und Tiere notwendig sind und mit ihnen zugleich aufgegeben werden. Sie sind 
den Frachtbriefen und Beförderungsscheinen neben den Inhaltsangaben ausdrücklich als 
„Ausstellungssendungen“ zu bezeichnen. Bei der Vereinigung von Ausstellungsgut und 
Nichtausstellungsgut zu einer Sendung ist eine Frachterstattung für die betreffende Be- 
förderungsstrecke ausgeschlossen. Die Sendungen dürfen nicht als Gepäck oder Expreßgut 
oder mit Hundekarte, Fahrzeuge auch nicht mit Beförderungsschein aufgegeben werden. 
c) Die Weitersendung von der einen zur anderen Ausstellung hat spätestens zwei Monate 
nach Schluß der vorausgegangenen stattzufinden; am letzten Ausstellungsorte muß die 
Sendung spätestens vier Wochen nach Ausstellungsschluß zur Rückbeförderung aufgegeben 
werden. 
d) Auf Antrag des ersten Absenders wird die Hälfte der erhobenen Frachten, ausschließlich 
der Gebühren für besondere Leistungen der Eisenbahn (s. Ziffer 9) zurückvergütet. Begleiter 
genießen keine Vergünstigungen. 
e) Die Frachterstattungsanträge sind bei der Eisenbahnverwaltung einzureichen, in deren 
Bereich die Aufgabe zur Beförderung nach dem ersten Ausstellungsort stattgefunden hat. 
k) Dem Frachterstattungsantrage, der stets alle an die ursprüngliche Versandstation zurück- 
gekommenen Teile der Sendung umfassen muß, sind die Frachtbriefe und Karten zu den 
Beförderungsscheinen für die Beförderung zu den einzelnen Ausstellungen und für die 
Rücksendung an den ursprünglichen Absender sowie die Bescheinigungen der einzelnen 
Ausstellungsleitungen (s. Ziffer 7) beizufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.