Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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wieder ausgeführt werden, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafenabgabe befreit. 
Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in den anderen Häfen des Schutzgebiets den dort 
gültigen Hafenabgaben. 
Die Hafenabgabe beträgt: 
1. für Personen je ......... 1,——.l.- 
(Kinder unter einem u Jahr sind hafenabgabefrei.) 
2. für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber 
und dergl.) für das Stück. . 2,—.l- 
3. für Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Schweine und dergl.) für das Stück 0 50 / 
4. für Hunde jeder Größe 0,10.“¼ 
5. für jedes auf Gepäbschein verladene Gwachtur chue acicht auf die 
Größe und das Gewicht 0, 50 -/ 
6. für Geflügel, Ferkel und sonstige kleinere Tiere, die in 1 Käfigen, Listchen u usw. 
verpackt und befördert werden, und für sämtliche Güter .. 2,50." 
für das Kubikmeter oder 1000 ks 
7. für Wasser für je 1000 kg .. 1.50.% 
II. Beförderungsgebühren. 
An den Betriebsunternehmer sind folgende Beförderungsgebühren zu entrichten: 
Für die Beförderung von Personen von längsseits des Schiffes bis an Land 
oder von längsseits des Schiffes bis längsseits des Schiffes im Hafen und auf der 
Reede je..w 14350. 
Kinder unter einem Jahr werden frei befördert. 
Für die Befördernng von auf Gepäckschein verladenem Gepäck zwischen Schiff 
und dem Lande oder von Schiff. zu Schiff für jedes Stück 0,50 .“ 
NB. Es wird auf die Bestimmungen der Betriebsordnung iber die Person 
und Gepäckbeförderung besonders hingewiesen. 
2. Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Lande, beginnend 
mit der Empfangnahme in Landungsfahrzeugen längsseits der Schiffe und endigend mit 
der Ubergabe im Zollhof oder am Strande am Südende des Roberthafens an die 
Empfangsberechtigten: 
a) für Großvieh (Pferde, Ponys, Fie, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und 
dergl.) für das Stück ............ .1.3,—.-! 
b) für Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde usw.) für das Stück 5.— 
c) für Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, die in Näsigen usw. verpackt und 
befördert werden, für das Kubikmeter 6,50 % 
3. Für die Beförderung von Gütern aller Art im Einzelgewicht bis zu viereinhalb 
Tonnen zwischen Schiff und Land, beginnend mit Empfangnahme der Güter in den 
Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Stapelung und Ubergabe an 
die Empfangsberechtigten im Zollhof oder in den Zollschuppen: 
a) für Kontanten, Wertgegenstände usw. dreiachtel v. H. vom erklärten Wert, 
mindestens jedoch für jedes Kollo . 5,— 
b) für alle sonstigen Güter bis zum Einzelhöchstgewicht von viereinhalb Tonnen 6,50 .% 
für das Kubikmeter oder 1000 kg in Wahl des Betriebsunternehmers. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 2e und 3b festgesetzte Gebühr 
wie folgt: 
Für die Beförderung von Längsseite des Schiffes bis gestapelt auf den Eisen— 
bahnwagen unter den Kränen 3,50 . 
Für die Beförderung auf den Eisenbahnwagen von den Kränen bis i in den Zollhof 1,50 7 
Für das Abladen von den Eisenbahnwagen im Zollhof sowie die Stapelung und 
Ablieferung der Güter daselbst 1,50.% 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
4. Für die Beförderung von Stücken über viereinhalb Tonnen zwischen Schiff 
und Land, beginnend mit der Empfangnahme längsseits des Schiffes in die Landungs- 
sahrzenge und endigend mit der Ubergabe an den Empfangsberechtigten auf der Gleitbahn 
am Strande in flutfreier Höhe
	        
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