Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 575 e.K 
für Stücke bis 7t Einzelgewicht..w 9,— 7 
für Stücke bis 10t Einzelgewicht.. ....I11,50 
für Stücke über 10 t Einzelgewict 10565,50 . 
für das Kubikmeter oder 1000 kg nach Wahl des Betriebsunternehmers. 
Der Mindestsatz für eine Landung von schweren Stücken über die Gleitbahn beträgt 55,— .% 
5. Die unter II, 1 bis 5 genannten Sätze haben auch Gültigkeit für die gleichen 
Leistungen in umgekehrter Richtung bei der Verschiffung. 
6. Für Umladung auf der Reede von Schiff zu Schiff, beginnend mit Empfang- 
nahme in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Einlegen in 
die Schlinge oder die sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes 
für Güter für das Kubikmeter oder 1000 fS 3J3950 J7 
für jedes Stück Großbee. 99— 
für jedes Stück Kleinvieyh...w 1350 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Hafengebühr ist zu zahlen bei der Personenbeförderung von den beförderten Per- 
sonen, bei der Beförderung von Gepäckstücken, Tieren und Gütern von demjenigen, der den Auftrag 
zur Beförderung gegeben oder die Beförderung für eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Schuldner 
haften solidarisch. 
Die Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben hat an den Betriebsunternehmer zu geschehen, 
soweit vom Zollamt nicht eine gegenteilige Verfügung erlassen wird. 
2. Von den Hafenabgaben befreit sind: 
a) die Angehörigen deutscher und fremder Kriegsschiffe, 
b) ankommende und abfahrende Passagiere für das nicht auf Gepäckschein verladene Gepäck, 
e) die Brief= und Paketpost. 
3. Am Lande ansässige Personen, die nur besuchsweise oder in Geschäften an Bord eines 
Dampfers zu tun haben, obne mit diesem Dampfer den Hafen von Lüderitzbucht zu verlassen, 
ebenso wie Passagiere und Mannschaften der auf der Reede liegenden Schiffe, die nur besuchsweise 
an Land gehen, sind von der Zahlung von Hafenabgaben befreit, desgleichen die von solchen Personen 
milgeführten kleinen Pakete. 
4. Welcher der beiden unter II, 2a/b, ausgeführten Kategorien die in diesem Tarif nicht 
benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Zollamt in Lüderitzbucht. 
5. Die Gesamtmaße und Gewichte eines jeden Konnossements werden auf 1/10 chm oder 
100 kg nach oben abgerundet. Falls der für die Berechnung der Gebühren in Betracht kommende 
Maßstab auch zur Berechnung der Seefrachtkosten gedient hat, werden für die Berechnung der Ge- 
bühren die Maße oder die Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit dieselben aus den 
genaunten Papieren ersichtlich sind. Ein Nachwiegen oder Nachmessen zur Feststellung der fraglichen 
Gebühren kann in solchen Fällen nicht beansprucht werden. 
6. Die Hafenabgaben werden im allgemeinen auf dieselbe Einheit berechnet, die für die 
Berechnung der Beförderungsgebühren zur Anwendung kommt. 
7. Das Kaiserliche Gouvernement ist indes berechtigt, im allgemeinen oder wirtschaftlichen 
Interesse notwendige Abweichungen hiervon, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Reichs- 
Kolonialamts, selbständig anzuordnen. 
8. Für Kohlen und Briketts (nicht aber auch Koks), rohe Häute, Felle, Tierhörner, aus- 
geführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch werden die Hafenabgaben und Beförderungsgebühren 
ausschließlich nach dem Gewicht erhoben. 
Für Marmor werden die Hafengebühren nach Raummaß berechnet. 
2. Betriebsordnung für den Hafen von Lüderitzbucht. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags mit 
Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essenspausen so 
zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung des Gon- 
vernements verkürzen.
	        
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