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so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet
scheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebsunternehmer aus der Unterbringung ent-
stehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu
ermitteln ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zu machen, in welcher der Ort an-
gegeben wird, wo die Tiere untergebracht sind.
3. Die Übergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer
an die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme der auf der Brücke unter den Kranen zu über-
gebenden Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 t und Massengüter im umfriedigten Zollhof
oder in den Zollschuppen an den vom Zollamte im Einverständnis mit der Woermann-Linie
bestimmten Plätzen.
4. Zum Zwecke der Ablieserung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt.
Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn
sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine
sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung loser
Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, durch
Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen.
5. Die Stapelung der gelandeten Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 bis zu 20 0
und der Massengüter, welche auf der Brücke unter den Kranen übernommen werden, geschieht auf
den seitens der Empfänger unter den Kranen zu stellenden Eisenbahngüterwagen, woselbst auch die
Ubergabe an den Empfangsberechtigten erfolgt.
Stücke im Einzelgewicht von über 20 t werden am hochwasserfreien Strande an der alten
Landestelle übergeben.
6. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. Der
Betriebsunternehmer wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser Güter
tunlichst Anzeige machen. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, die Ladungs= oder Gepäckempfänger
unter Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein darf, zur Empfangnahme jeder
beliebigen Menge ihrer Güter und Gepäckstücke, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Konnossemente
bzw. der Gepäckscheine aufzufordern. Kommt der Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer
solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von
zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und äußerliche Beschaffenheit der den Gegenstand der Auf-
forderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzunehmen, welches an Stelle der Ablieferung der
Güter oder Gepäckstücke tritt. Die hierdurch etwa entstandenen Kosten sind von den Empfängern
zu ersetzen. Nicht rechtzeitig in Empfang genommene Gepäckstücke und Güter ist der Betriebsunter-
nehmer berechtigt, an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und Gefahr, wen es
angeht, einzulagern.
7. Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig
ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zum Empfang der Güter oder Gepäckstücke durch
öffentlichen Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangsfrist wird in der im vorher-
gehenden Absatz vorgesehenen Weise verfahren.
8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede
einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen
etwaige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner
in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung.
J. Haftung des Betriebsunternehmers.
1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung besonderer
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des deutschen Seefrachtrechts.
2. Die Haftung des Betriebsunternehmers begiunt mit der Empfangnahme und endet mit
der UÜbergabe.
3. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den
Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos
übernommenen Gepäßkstücke, Tiere und Güter.
4. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die-
jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung erteilt
hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längsseits des
Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Be-