Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

  
Deutsches Kolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee 
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
23. Jahrgang. Berlin, den 15. Juli 1912. Uummer 14. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beilhefte beigefügt die mindestens einmal 
vierteljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Heransgegeben von Dr. Marquardsen. Der 
vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonlalblatt mit den Beiheften beträgt beim zuge dulch die Post und die Buch- 
handlungen .X 4,—, direkt unter Streifband durch die Veriagsbuchhalunge #:a) & 5.— für Deutschland einschl. der deutschen 
Schutzgebiete und Osterreich - Ungarns, 1) 6.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an dle 
Königliche Hofbuchhandlung von Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW68, che 68—71, zu richten. 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Allerhöchste Order, betr. Stiftung einer Kolonialdenkmünze. Vom 13. Juni 1912 
S. 637. — Ausführungsbestimmungen zur Allerhöchsten Order, betr. Stiftung einer Kolonialdenkmünze S. 639. — 
Westdeutsche Handels= und Plantagen-Gesellschaft in Düsseldorf S. 644. — Protokoll, betr. die deutsch belgische 
Grenzvermessung in Ruanda. Vom 25. Juni 1911. (Mit einer Kartenstizze) S. 645. — Verordnung des Gouverneurs 
von Kamerun, betr. Verlegung der Verwaltung des Bezirks Molundu nach Jukaduma. Vom 18. Mai 1912 S. 648. 
— Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet 
Kamerun vom 1. August 1911. Vom 14. Mai 1912 S. 648. — Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Anderung 
der Branntwein-Verordnung vom 114. Juli 1900. Vom 4. Mai 1912 S. 640. — Verfügung des Gouverneurs 
von Togo, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte. Vom 17. Mai 1912 S. 619. — Verordnung des (Jouverneurs 
von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr, Anbau, Handel und Rauchen von Hauf. Vom 25. Mai 1912 S. 6500.— 
Die sog. Jrangi-Bergbau= und Landkonzession S. 650. — Errichtung einer geologischen Zentralstelle für die 
Schutzgebiete S. 6500. — Personalien S. 651. 
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Die Zentralbahn S. 653. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen 
bei den Binnengrenz-Zollstellen von Deutsch-Ostafrika im Monat März 1912 S. 653. 
Kamerun: Vom Bau der Mittellandbahn S. 653. 
Togo: Ubersicht über die Bewegung des Handels des Schutzgebiets Togo im I. Viertel des Kalenderjahres 1912 
im Aergleich mit dem Handel im gleichen Zeitraum des Vorjahres S. 655. 
Deutsch-Südwestafrika: Leyte Kurse von Diamant-Gesellschaften Deutsch-Südwestafrikas an der Lüderitzbuchter 
Börse im Jahre 1912 S. 657. 
Deutsch-Neuguinea: Die Erpedition zur Erforschung des Kaiserin Augusta-Flusses (Sepil) S. 658. 4 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Eine Dienstreise in den Jabassi-Bezirk zur Untersuchung der Ol- 
palmenbestände (mit drei Abbildungen) S. 65686. — Deutsch-Ostafrikanische Bank S. 661. — Ostafrika-Rompagnie 
S. 68102. — Westafrikanische Pflan zungs-Gesellschaft „Victoria“ S. 663. — Deutsche Samoa-Gesellschaft S. 664. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die Entwicklung der britischen Goldküste 1910 
S. 665. — Kakao-Auofuhr aus der Dominikanischen Republik Januar bis April 1912 S. 605. — Verwertung des im 
Sudan gewonnenen Brennmaterials (Suddit) S. 666. 
Vermischtes: Belgischer Kongo S. 666. — Koloniale Literatur (XIV.) S. 606. — Verkehrs-Nachrichten 
S. 670. — Schiffsbewegungen S. 675. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 676. 
  
  
  
mhllAmtlicher Ceis-##ccc#c#cnchcrdigde 
  
  
  
  
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
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Allerhöchste Order, beir. Stiftung einer Rolonialdenkmũnze. 
Vom 13. Juni 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,. 
haben beschlossen, eine Kolonialdenkmünze für Teilnehmer an militärischen Unternehmungen in den 
Schutzgebieten zu stiften. Wir behalten Uns vor, diese Denkmünze auch für die Teilnahme an 
militärischen Unternehmungen zu verleihen, welche im Auslande außerhalb der Schutzgebiete zum 
Schutze Deutscher Reichsangehöriger oder Deutscher Interessen notwendig werden. 
Für welche. Unternehmungen zukünftig die Denkmünze verliehen werden soll und welche 
Spangen dazu getragen werden dürfen, bleibt Unserer jedesmaligen besonderen Entschließung 
vorbehalten. 
Nachträglich sollen die Denkmünze die deutschen Teilnehmer an den militärischen Unter- 
nehmungen erhalten, die seit der im Dezgember 1884 in und bei Kamerun durch Meine Kreuzer
	        
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