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RAusführungsbestimmungen zur fllerhöchsten Order, betr. Stiftung einer Kolonial-
denkmünze.
Ich bestimme zur Ausführung der Urkunde, betreffend die Stiftung einer Kolonialdenkmünze,
das Nachstehende:
1. Als militärische Unternehmungen im Sinne der Stiftungsurkunde gelten die in der
Anlage aufgeführten.
2. Das Reichs-Kolonialamt, das Reichs-Marine-Amt, das Answärtige Amt, das Reichs-
postamt und der Militär-Inspektenr der freiwilligen Krankenpflege reichen dem Reichskanzler (Reichs-
Kolonialamt) für die rückliegende Zeit baldigst summarische Nachweisungen der zum Empfange der
Denkmünze berechtigten Personen ihres Geschäftsbereichs ein. In diesen Nachweisungen ist die Zahl
der unter 4. näher bezeichneten Personen besonders ersichtlich zu machen.
3. Das Reichs-Kolonialamt hat hiernach den unter 2. genannten Stellen die erforderliche
Anzahl von Denkmünzen und Besitzzeugnisformularen zu überweisen.
4. Die Vollziehung der Besitzzeugnisse für die Generale, Admirale, die im gleichen Range
stehenden Sanitätsoffiziere, Meine Flügeladjutanten, die Wirklichen Geheimen Räte, die Beamten im
Range der Räte I. Klasse, sowie für die Gouverneure der Schutzgebiete behalte Ich Mir vor. Die
Besitzzeugnisse sind Mir — bis zur Unterschrift vollständig ausgefertigt — mit namentlicher Nach-
weisung von den unter 2. genannten Stellen vorzulegen.
5. Die Besitzzeugnisse
a) für alle übrigen Offiziere, höheren und mittleren Beamten vollziehen die unter 2.
genannten Stellen;
b) für die Mannschaften und die einem Militär= oder Marinebesehlshaber unterstellten
unteren Beamten die nächsten mit der Disziplinarstrafgewalt eines Regiments= oder
selbständigen Bataillonskommandeurs beliehenen Vorgesetzten, für die einem militärischen
Befehlshaber nicht unterstellten unteren Beamten diejenigen Dienststellen, welche die
Bestallungen für diese Beamten auszufertigen haben.
6. Die namentlichen Listen der mit der Denkmünze Beliehenen sind von den unter 2. ge-
nannten Dienststellen der General-Ordenskommission unmittelbar zu übersenden.
7. Für abhanden gekommene Denkmünzen wird von der General-Ordenskommission
Ersatz gewährt.
8. Die Denkmünze führt die abgekürzte Bezeichnung (K. D.).
Verzeichnis der militärischen Unternehmungen im Sinne der Stiftungsurkunde.
vsde Anlaß Dauer Spange
I. Im Bereiche des Reichs-MKolonialamis.
A. Kaiserliche Schutztruppen.
a. Deutsch-Ostafrika.
1 Militäish Unternehmungen der Truppe des Neichekommissare .
v ißmann (A. K. O. 24. 10. 90) . ...lRRs-;1890;189.«-·...
2ExpcdmongcgendicstahxluMususw«-«....«)2.6.bist7.9. wohl L-·«««’ZF»D,-Xk"k«0
3 Erpedition gegen die Masiti (A. K. #. 5. 12. 522)0 44. S. bis 12. F. 1891. 1 1½
4 Gefecht bei Ipuli bei Tabora (A. K. O. i 4. 93) 1. 1. 1892.
5 ngriff auf Quikura qun Siki bei Tabora (A. K. O. 17. 1.93) 6. 6. 1892.
&Gesecht bei Moschi am Kilimandjaro (A. K. O. 17. 4. 99 10. 6. 1892. Deutsch-Ostafrika
7 Gesecht bei Mhunzi gegen die Mafiti (A. K. O. 17. 4. 939) 27. 8. 1802. 1892.
8 -Gesecht bei Kondoa (A. K. O. 17. 4. 053 .. ... 6. 10. 1892.
Gesfecht bei Munisagara gegen die Wahehe (A. K. O O. 17. 4. 93) 8. 12. 1892.
10 JEinnahme des Quikurn qua Isike bei Tabora (A. K. O. 2. 8. ) 10., 11. 12./1. 1893
11 Erstürmung der Haupttembe Masseutas bei Unjangwira (A. K. O.
— .Pn.Un.[.I„D0n0nBUV )5#;“..r 16. 2. 1893.
12 Zusammenstöße mit Wagogos auf der Strecke Kilimira— Tinde Deutsch-Ostafrit
—Unjangwira (A. K. O. 2. 8. 99) 18. 2. 1893. 1 Ten 1 afrikn
13 Einnahme des Onikurn qua Muini Mtawana bei Mdaburn in ·
llgogo(AKO280-t). 10. 3. 1893.
148efecht gegen den Häuptling Marnguru bei Maamanda
(A. K. O. 2. 8. 91) ...... 13. 3. 1893.